Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

I. Von den Geschen überhaupt. 59 
8. 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freiheiten so zu deuten, 
daß die wohlthätige Absicht des Gebers dabei nicht verfehlt oder vereitelt werde. 
§. 56. Privilegien und Freiheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erwor- 
ben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen 70). 
§. 57. Außerdem sind alle dergleichen besondere Gesetze und Verordnungen so 
zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptzwecke 
des Staats a#n nächsten übereinstimmen 7?). 
5. 58. Uebrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii. im zweifelhaften 
Falle mehr als auf die darin angeführten Bewegungsgründe 77) der ersten Verleihung 
Rücksicht zu nehmen. " 
§. 59. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber aus- rieee 
drücklich 73) wieder aufgehoben werden. · 
§.60.SowenigdukchGewohnheiten«),MeinungendekRechtslchrer,Er- 
kenntnissedekRichtek,odekdukchdieineinzelnenFällcnergangenenVerordnunge.n«) 
neue Gesetze eingeführt werden können; eben so wenig können schon vorhandene Ge- 
setze auf dergleichen Art wieder aufgehoben werden. 
§. 61. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze 
dicht aufgehoben, wenn nicht in letzteren die Aufhebung der ersteren deutlich verordnet 
ist 70. 
  
70) Dieser Grundsatz (Note 69) bedarf noch einer näheren Bestimmung. Die drei 88. 54—56 
sind zusammenzufassen; sie haben die damalige Theorie Über Verleihung von Privilegien vor Augen. 
Viele Schriftsteller behaupteten ganz allgemein, es könne ein ähnliches Privilegium noch Anderen er- 
theilt werden, wenn auch dadurch der früher Privilegirte einigen Nachtheil erleide. Vorausgesetzt ist 
natürlich die Möglichkeit Fechhzeitiger Ausübung mehrerer Privilegien, nach dem Gegenstande. Andere 
bestritten die allgemeine Gültigkeit des Satzes. Es sei zu unterscheiden, ob die ältere Konzession per 
modum contractus (wohin man auch Verleihungen zur Belohnung rechnete), oder mers ex gratia er- 
langt worden sei. In dem ersten Falle dürse dem Privilegirten die spätere Verleihung nicht zum 
Nachtdeile gereichen, vielmehr sei das neue Privilegium für eine Sub- oder Obreption zu halten. 
Hierauf bezieht sich der S. 56. Im zweiten Falle aber würden neue Verleihungen dadurch, daß der 
früher Privilegirte cinigen Nachtheil erleide, nicht gehindert. Dies ist die Boraussetzung des §. 54, 
nur soll das neue Privilegium so genommen werden, wie es dem früher Begünstigten den wenigsten 
Nachtheil bringt. Doch, fügt §. 55 bei, darf das neue Privilegium in keinem Falle ohne alle Wir- 
kung bleiben. Vergl. Müller Iic. p. 7—9. 
71) Dieser allgemeinen Auslegungsregel ist schon oben in der Anm. 64 gedacht worden. 
72) Der Grund ist von dem das Recht bestimmenden Juhalte des Gesetzes immer getrennt zu 
denken, er darf nicht als ein Bestandtheil desselben augesehen werden. Es verhält sich damit wie bei 
den richterlichen Entscheidungen. Ist der Inhalt unzweiselhaft, so kommt auf den Grund nichts an; 
bei dunklem Inhalte ist nach §. 46 der Einl. (Anm. 64) zu versahren. — Bei der Frage über den 
Anfang der Wirksamkeit kommt es auf die Beschaffenheit des Falles an. Die vehre, daß erst die Pu- 
blikation wirksam mache ((lommel, Rhaps., obs. 583; Schilter, erercit. 1, cor. 15) ist nicht 
überall anwendbar. 
73) Nichtanwendung (desuetndo), auch wenn sie noch so alt ist, gilt nicht als Aufhebungsart. — 
Zur auedrücklichen Aufhebung gehört auch die Aushebung eines ganzen Instituts oder eine wesentliche 
Umbildung desselben, womit die einzelnen Gesetze, welche das Institut betreffen oder die sonstige We- 
senheit desselben voraussetzen, fallen. Nicht weniger enthalten abändernde Gesetze überhaupt eine der- 
gleichen ausdrückliche Aufhebung, wenn auch die übliche Klausel: „alle entgegenstehenden Vorschriften 
sind aufgehoben“, fehlt. Unter solchen Gesetzen sind besonders diejenigen, durch welche ein vorhandenes 
Gesetz theilweise aufgehoben wird, mit Aufmerksamkeit zu behandeln. Ein Beispiel ist die theil- 
weise Aufhebung des §. 174, Tit. 14, Th. 1 A. L. R. durch die Dekl. v. 6. April 1839, §. 13. Bergl. 
unken die Anm. zu §. 174. Ein solches Beispiel giebt auch die L. 32. S. 6 C. de appell. (VII, 62). 
74) Auch einer kaufmännischen Observanf (Handelsusance) kann eine solche Wirkung nicht beige- 
messen werden. Pr. des Oberm. v. 22. Febr. 1850 (Entsch. Bd. XIX. S. 185, 190). Das H.G.B. 
Art. 1 bestimmt nun das Gegentheil. — Dieser H. 60 wäre bei der erschöpfenden Bestimmung des 
H. 59 süglich zu eurbehren. 
75) Daruntier sind diejenigen verstanden, von welchen der §. 5 der Einl. spricht. 
76) Zusolge der Regel: lex posterior generalis non deroget priori speciali. — Zweifelhafte
	        
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