Von Kaufs und Verkaussgeschäften. 667
trag vorgefallen ist, oder dessen Gläubigern, zu deren Befriedigung der gerichtliche Verlaus veraulaßt
gewesen, zu gute kommen und von dem Inhaber dieses unerlanbten Gewinnes, als Entschädigung
wegen des dadurch entzogenen rechtmäßigen Vortheils, den sie aus einer ordentlichen Fortsetzung der
Lieitation zu hoffen haticn, heransgegeben werden 35).
4) Außerdem sollen diejenigen, die sich in einen solchen Vertrag eingelassen haben, in eine fis-
kalische Geldstrafe, welche dem doppelten Betrage des nach §. 3 zu bestimmenden gesuchten unerlaub-
ten Gewinnes gleichkommt ??), vermtheilt, und von ihnen zu gleichen Theilen, allenfalls aber von
jedem unter ihnen auf das Ganuze beigetrieben werden.
5) Auch solche Berträge, wo mehrere sich vereinigen, ein zum öffentlichen Verkauf gestelltes Ob-
jekt diuch einen unter ihnen ansgemittelten und vorgeschobenen Namensträger an sich zu bringen und
es sodann zu ihrem gemeinsamen Vortheil wieder zu verkaufen, werden hiermit für unerlaubt ans-
drücklich erklärt.
Es soll darans auch unter den Interessenten selbst kein Recht entstehen und keine Klage stattfin-
den; vielmehr soll auch in diesem Falle den Kontrahenten der gesuchte unerlaubte Gewinn entrissen
und derselbe denjeuigen, welche dadurch einen zu hoffenden rechtmäßigen Vortheil verloren haben, zu-
erkannt, die Paziezenten auch außerdem mit gesetzmäßiger Ahndung, nach Vorschrist Unseres Straf-
gesevbuchs §. 270 ohne Nachsicht belegt werden.
d. 342. Insonderheit gehen bei gerichtlichen nothwendigen Verkäufen, durch den
Zuschlag 5#%) Eigenthum ½)), Nutzung“), Gefahr und Lasten*?) auf den Käufer 7 )
wort. — Was ich gegen den Hauptgrund des Pl.jBeschlusses, daß die Berordnung v. 14. Juli 1797
etwas Neueb und Anomales eingeführt habe, gesagt, wird durch Leugnung der Richtigkeit meiner Auf-
fassung dessen, was der Plenarbeschluß in dieser Hinsicht ausführt, widerlegt. Hierüber verweise ich,
sun der Erwiderung, anf den Wortlaut der Ausführung zum Pl.-Beschl. und eine Vergleichung des-
elben mit meinen Bedenken dagegen.
3888) Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von den Folgen unerlaubter Handlungen beschränkt sich
die Schadloshaltung auf die Herausgabe desjenigen, was der zurückstehende Bietlustige durch den un-
erlaubten Vertrag gewonnen hat, in dem Falle nicht, wenn em höherer Schade nachgewiesen werden
kann, was freili füwierg sein wird, weshalb eben die Bestimmung des §S. 3 als eine Aushülfe für
den Beschädigten anzusehen ist, ohne daß dadurch die an sich zuständigen Rechtsmittel zur Anfechtung
eines solchen Handels ausgeschlossen würden. Das Obertr. hat jedoch das Gegentheil ausgesprochen
in einer Entsch. v. 17. April 1848 (Rechtef. Bd. IV. S. 39) aus Gründen, welche mit jenen allge-
memen Grungdrätzen in Widerspruch treten. S. die vor. Anm. 37 a. E. (5. A.) In Uebereinstim-
mung damit hat das Obertr. solgendes Pr. unter Nr. 2494, vom 16. Dez. 1853, eintragen lassen:
„Aus dem Umstande, daß einem Adjudikatar nachgewiesen worden: er habe dem Verbote der V. vom
14. Juli 1797 und resp. des §. 270 des Str. G. B. vom 14. April 1851 zuwider, bei der öffentlichen
Bersteigerung, Kauflustige durch Versprechung oder Gewährung von Vortheuten vom Mit= oder Weiter-
bieten abgehalten, — kann von dem Eigenthümer des versteigerten Objekts oder den Gläubigern des-
selben, ein, auf die allgemeinen Vorschrifeen des Tit. 6, Th.
A. L. R. über die Pflichten und Rechte
aus unerlaubten Handlungen, gegründeter Entschädigungsanspruch nicht hergeleitet werden; vielmehr
steht den Beeinträchtigten kein weiterer Civilanspruch zu, als derjenige, welchen die V. vom 14. Juli
1797 dahin bestimmt, daß ein auf diese Art Benachtheiligter nur die Herausgabe des widerrechtlich
versprochenen Vortheils von dem Inhaber desselben zu fordern befugt ist.“ (Entsch. Bd. XXVI.
S. 246.) Das „nur“ steht nicht im Gesetze. Dieses Gesetz hat nicht den Zweck, dem Verletzten sein
Recht aus der Verletzung zu schmälern, sondern noch mehr zu sichern und zu bessern. Den Schaden
also, den er schon ohne diese Nachhülfe würde haben nachweisen können, kann er auch jetzt noch dar-
thun und ersetzt verlangen. — Weiter hat das Odertr. folgenden Satz als Rechtsfatz ausgenommen:
„Soweit ein Adjudikatar dasjenige, was er anderen Kaufluslgen, gegen das Verbot der Verordnung
vom 14. Juli 1797 und resp. des §. 270 des Str.G.B. vom 14. April 1851 versprochen, um diesel-
den vom Mit= oder Weiterbieten abzuhalten, noch nicht gegeben hat, ist er als Inhaber dieses uner-
laubten Gewinns im Sinme des §. 3 der B. vom 14. Juli 1797 anzusehen. Der vorstehende Grund-
satz widerspricht nicht dem Vr. v. 16. Dez. 1853, Nr. 2494, sondern ist nur eine nähere Ausführung
und spezielle Anwendung desselben.“ Pr. 2532, vom 5. Juli 1854 (Entsch. Bd. XXVIII, S. 240).
39) Die Strafe ist jetzt anders bestimmt im §. 270 des Str.G. B.
40) D. i. die Publikation der Adjudikatoria. A. G.O. 1. 52, §. 61. Vergl. Erk. des Obertr.
vom 18. April 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIII, S. 1500. (4. A.) Es versteht sich, daß die in
dem Zuschlagsurtheile aufgenommenen Bedingungen der wirklich stattgefundenen Einigung der Inter-
essenten entsprechen milssen. Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. X. S. 92).
41) Wenngleich das Eigenthum der subhastirten Sache erst durch die Adjudikatoria auf den Käu-