668 Erster Theil. Eilfter Titel.
fer übergeht, so doch der Kaufkontrakt selbst, bei der nothwendigen Subhastation, mit Ablauf des
ordnungemaßig abgehaltenen Bictungstermins, wenn auf diesen der Zuschlag erfolgt ist, für geschlos-
sen (perfekt) zu achten. Pr. des Obertr. 535, vom 28. September 1838.
(4. A.) Der Uebergang des Eigenthums durch den Zuschlag ohne Uebergabe setzt voraus, daß der
Schuldner (Subhastat) elbst Eigenthum hatte; war für ihn 4 der Befitztitel ohne Uebergabe derich-
tigt, so wird durch die Subhastation und Adjudikation das Eigenthum des im Besitze befindlichen
nicht eingetragenen Dritten nicht aufgehoben; der Adjudikatar erwirbt in diesem Falle nur das Recht,
welches dem Subhastaten in Beziehung auf das Grumstück etwa zustand. Vergl. Erk. des Obertr.
vom 8. Dez. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXII, S. 74). Daher kann der Adjudikatar das Eigen-
thum des in nothwendiger Subhastation ihm zugeschlagenen Grundstücks, dessen Besihtitel im Hypo-
thekenbuche für den Subhastaten eingetragen stand und darauf für den Adjudikatar umgeschrieden
wurde, *ê9 einen Dritten, welcher wahrer Eigenthümer war und im Besitze geblicben ist, nicht in
Auspruch nehmen, zumal wenn nicht ein Ausgebot und eine Präklusion unbekanner Realprätendemen
mu der Waa verbunden gewesen ist. Erk. des Obertr. vom 11. Jannar 1861 (Entsch.
418) (4. A.) Auch kructus eirfles. Der Adiudikatar ist also schon auf Grund des Zuschlags-
erkenntuisses berechtigt, die während der Zeit seines Besitzes aus Pacht- und Miethsverträgen seines
Vorbesitzers fällig gewordenen Pacht= oder Miethziuse für sich zu erheben, beziehungsweise einzuklagen.
Erk. des Obertr. vom 4. Juli 1850 (Arch. f. Rechtsf. Bd. III, S. 193).
42) a. Unter den im §. 342 erwähmen Casten, welche bei gerichtlichen nothwendigen Berkäufen
durch den Zuschlag auf den Käufer Übergehen, sind nicht bloß die, keiner Eintragung bedürfenden, im
F. 4, Tit. 1 der Hyp.-O. bezeichneten, sondern, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen ist, auch die-
jenigen, im §. 49 ebenda gedachten Lasten zu verstehen, welche aus besonderen Koutrakten oder sonsti-
gen speziellen Rechtstiteln auf dem subhastirten Grundstücke eingetragen sind. Vergl. Erk. des Obertr.
vom 24. Februar 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 1. S. 263). #
b. Dagegen sind diese letzteren Lasten keineswegs gleich den ersteren von der Einlassung in den,
über das Vermögen oder den Nachlaß des Besitzers eines zu subhasftirenden Grundstücks eröffneten
Konkurs= oder erbschaftlichen Liquidationsprozeß befreit, vielmehr muß auch das Recht auf solche La-
en selbst, nicht bloß der Betrag der rückständigen und laufenden Prästationen, im Konkurse und erd-
chaftlichen Liquidationsprozesse liquidirt werden, und unterliegt der Präklusiou in allen den Fällen,
wo nicht die Borschrift des §s. 21 der V. über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidationsprozeß
vom 4. März 1834 und die V. vom 28. Dezember 1840 Anwendung finden.
Beide Sätze sind, zur Entscheidung der Zweifel und Meinungsverschiedenheiten, durch den Ple-
narbeschl. (Pr. 1435) des Obertr. v. 22. ApruZ 1844 angenommen worden. (Entsch. Bd. X. S. 12, 18.)
Der zweite Satz (b) ist nur noch von vorübergehendem Interesse, nämlich in solchen Fällen, in wel-
chen die V. vom 28. Dezember 1840 noch nicht zur Anwendung gebracht worden, indem zufolge der-
selben die Liquidation einer Realforderung als solcher beim Konkurse und von einer Präklusion
des Realgläubigers mit dem Realanspruche nicht mehr vorkommt. Der Satz findet mithin im
deutigen Nechte keine Anwendung mehr, und auch alte Sachen aus jener Zeit werden wohl nicht
mehr vorhanden sein. .
Der erste Satz ist den älteren Hypothekengläubigern nicht präjudizirlich, denn diese können das
Grunostück frei von dieser jüngeren Last auebieten lassen. — (2. A.) Dazu aber, daß der Adjudilatar
von derselben befreit werde, ist nöthig, daß entweder eine derartige Berabredung im Lizitationstermine
wirklich zu Stande kommt und darnach verfahren wird, oder daß über das Verlangen des icungere:
das Grundstück frei von dieser Last zu verkaufen, bei dem Widerspruche des Berechtigten eine Entschei-
dung herbeigeführt, und zu diesem Zwecke das Grundstück mit und ohne die Last ausgedoten wird,
um darüber durch den Adjudikationsbescheid zu erkennen. Denn ein Adju#dikationserkenmniß, in wel-
chem davon ansgegangen ist, daß eme solche Last den Adjudikatar nur dann treffe, wenn deren Ueber-
nahme ihm in dem vizitatioustermine ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden, verletzt den vorher ge-
dachten Pl.-Beschl. (Pr. 1435) und kann mit der Nichtigkeitebeschwerde angrfochten werden. (Arch. f.
Rechtsf. Bd. 1. S. 261 und ungedr. Entsch, v. 19. März 1851; J.M.Bl. 1853, S. 118.) #
Das Zuschlagserkenumiß kann aber, wenn bei Abfassung desselben gegen diese Regeln gefehlt
worden, immer nur von dem als nichtig angefochten werden, welcher dadurch verletzt worden ist. Hat
daher der Subhastationsrichter ein Grundstück, auf welchem ein Ausgedinge und theils früher theus
später eingetragene Hypotheken haften, ohne nähere Bestimmung wegen des Auszuges ausgeboten, und
demnächst ohne ausdrückliche Befreiung des Adjudikatars von der Uebernahme des Ausgedinges zuge-
schlagen, so kann, wenngleich das Verfahren ein uurichtiges ist, das Zuschlagserkenntniß von dem Aus-
zugeberechtigten nicht als nichtig angesochten werden. Denn aus dem Zuschlagserkenntnisse folgt als.
daun nicht, daß der Adjudikatar von der Verpflichzung, das Ausgediuge zu prästiren, frei geworden
ist. Aus dem Pr. 1435 folgt vielmehr das Gegentheil, der Berechtigte kann daher nicht behaupten,
daß zu seinem Nachtheile der §. 342 d. T. und das Pr. verletzt worden. Er ist zwar der mog-
lichen Gefahr ausgesetzt, daß in dem gegen den Adjudikatar anzustellenden Prozesse der künftige Rich-