Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 673
2. Dekl. vom 6. April 1839. (G.S. S. 127.)
Art. 2. c. Jedem dritten Subhastationsinteressenten (außer dem Bieter und Adjudikatar) steht
sowohl wegen der in der V. v. 14. Dezember 1833 und in der gegenwärtigen Deklaration aufgesiell-
ten Nichtigkeitsgründe, als auch wegen solcher Mängel des Verfahrens, die nach den Bestimmungen
des §. 347 und folgende Tit. 11, Th. 1 des A. L. R. und 8. 4 der Verordn. v. 2. Dezember 1837
für eine Versäumung wesentlicher Förmlichkeiten zu achten sind, die Nichtigkensbeschwerde zu. Die
bisher nach §. 351 zulässig gewesene Klage auf Widerruf des Zuschlages sällt dagegen hinweg.
§. 352. Bei Sachen, die nur durch Auktion verkauft werden dürfen, muß der
Widerruf binnen Sechs Wochen nach dem Zuschlage erfolgen ?°).
§. 353. Wird der Zuschlag wieder aufgehoben, so muß dem Käufer das gezahlte
Kaufgeld wieder zurückgegeben werden: und er wird nicht nur wegen der Verbesse-
rungen und Verschlimmerungen, sondern auch wegen der Erhaltungskosten und Nu-
tungen als ein redlicher 5°) Besitzer behandelt.
§5. 354. Wegen der Verzinsung des noch nicht erlegten Kaufgeldes findet die Vor-
schrift I. 292 Anwendung 50).
¾ 355. Der Richter, welcher den Verstoß begangen hat, bleibt wegen Schaden
und Kosten den Interessenten verantwortlich.
§. 356. Das Recht des Dritten, an welchen die Sache von dem, der sie als
Meistbietender erstanden hatte, gelangt ist, kann nur alsdann?) angefochten werden,
wenn er überführt werden kann, den vorgefallenen Fehler zur Zeit der Ansichbringung
gewußt zu haben.
§. 357. Wegen Verabsäumung anderer Fömmlichkeiten findet, nach einmal ge-
schehenem Zuschlage, die Wiederaufhebung desselben weder von einer noch von der an-
dern Seite statt.
Verkäufers aus, als wenn nicht auch der Käufer ein Recht dazu haben könnte. S. oben die Anmerk.
48 zu F. 348.
Die andere Frage betraf die Anwendbarkeit der Klage auf Widerruf des Zuschlags aus §. 347 ff.
d. T., für welche der wegfallende §. 351 Zeit und Forum bestimmte, noch neben der Nichtigkeitebe-
schwerde. Nach einer Meinung kounte gegen Adjudikationsbescheide die Nichtigkeitsbeschwerde nur aus
den in der V. vom 14. Dezember 1833 angegebenen Gründen erhoben werden; die Klage auf Wider-
rufung des Zuschlags wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten nach §. 347 ff. d. T. sollte un-
abhängig von der Nichtigkeitsdeschwerde bestehen und nur im Wege des ordentlichen, auf Annulli-
rung des Adjudikationserkenntnisses gerichteten Prozesses geltend gemacht werden. Löwenberg, Ver-
ordnung Über das Rechtsminel der Revision und der Nichtigleitsbeschwerde, S. 71, Note . Dieser
Zweisel ist durch den F. 2, lilie der Deklaration vom 6. April 1839 (Zus. 2) beseitigt; es giebt
dieserhalb jetzt kein anderes Angriffsmittel gegen eine Adjudikatoria als die Nichtigkeitsbeschwerde.
58) Dieser Widerruf ist im Wege des ordentlichen Prozesses geltend zu machen; die Klage sst
wesentlich die rei vindicatio, beruhend auf der Behauptung, daß der Zuschlag nichtig.
359) Die Vernichtung eines mit der Nichtigkeitsbeschwerde ange riffenen Zuschlags begründet für
den Adjudikatar nicht schon mit der Insinnation der Nichiigkeits Saerrde die Verpflichtungen eines
unredlichen Besitzers. Derselbe ist vielmehr bis zu dem die Vernichtung aussprechenden Urtel für
—* Besitzer zu achten. Pr. des Obertr. 2274, vom 14. Februar 1851 (Entsch. Bd. X,
. 106).
60) Bei nothwendigen Subhastationen ist in allen Fällen anzunchmen, daß der Käufer Sache
und Kaufgeld wider den Willen der Subhastationsinteressenten nutze, wenn und in soweit er im Kauf-
geilderbriegune stermine nicht Zahlung leistet, obgleich dieserhalb im Ligitationsprokokolle und folglich im
djudikamonebescheide nichts enthalten ist. Die Summe aber, welche er bei der Lizitation als Kamion
in baarem Gelde erlegt, mit der Erklärung, daß dieselbe im Falle des Zuschlages auf das Kaufgeld
angenommen werden solle, muß von der zu verzinsenden Kaufgeldersumme abgerechnet werden. Ist
Über die Verwendung der Kaution nichts bestimmt, so wird sie nicht abgerechnet, d. h. der Zinsenlauf
beginnt vom Tage des Zuschlages von der ganzen Summe.
61) Diese Satzung steht im Widerspruche mit den Grundsätzen über die Verfolgung des Eigen-
thums. Der Adjudikatar hatte, weil sein Titel nichtig war, kein Eigenthum, solglich konnte er Eigen-
thum auch nicht auf einen Dritten Übertragen. Nach den Grundsätzen des A. S. über Redlichkeit
(dons fides) hat diese nur auf die Gegenforderungen des redlichen Besitzers Einfluß, sie vermag aber
nicht Eigenthum zu verschaffen.
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Anfl. 43