676 Erster Theil. Eilfter Titel.
durch den Anspruch eines Dritten entzogen worden, so muͤssen beide vertauschte Sachen
abgeschätzt ?. und sodann der Werth des entzogenen Theils verhältmißmäßig bestimmt
werden #).
§. 371. Iu allen Fällen, wo bei einem rückgängig gewordenen Kaufe die Nu-
tungen der Sache, und die Zinsen des Kaufgeldes, gegen einander aufgehoben wer-
den, findet eine Feeiche Kompensation in Ansehung der Nutzungen der gegen einander
vertauschten Sachen statt.
§. 372. In den Fällen, wo der Käufer, wegen des bevorstehenden Anspruchs
eines Dritten auf die erkaufte Sache, das Kaufgeld zurückzuhalten, und gerichtlich nie-
demulegen berechtigt ist, hat der Tauschende, wenn die eingetauschte Sache von einem
Duttten in Anspruch genommen wird, das Recht, die dagegen vertauschte Sache zur
gerichtlichen Verwahrung und Verwaltung zu übergeben?).
§. 373. Wenn Geld gegen Geld gewechselt wird, so treten die Gesetze von Zab-
lungen 0) ein.
§. 374. Medaillen und Münzen, welche der Seltenheit wegen gesucht werden,
sind, auch in dieser Beziehung, nicht als Geld anzusehen.
§. 375. Bei dem Kaufe oder Tausche solcher Münzen findet der Einwand der
Verletzung über oder unter der Hälfte niemals statt ½#).
Drikter Abschnitt.
Von Abtretung der Rechtet).
Hellfeld, Jurisprudentia forensis etc. 9§. 1019—1024. Dozu Glück, Erläuterung, Bd. XVII.
S. 4 slg. Mühlendruch, die Lehre von der Cession der Forderungsrechte, 3. Aufl. Greifswald
1836. G. F. Puchta, Cesston, in Weiske’'s Rechtslexikon, Bd. 11. S. 636 flg. — Borne-
mann, Systematische Darstellung des preußischen Civilreches, Bd. III, S. 119 flg. Meine Lehre
stücks der Sache (F§P. 164 ff.). Der erste Fall ist vielmehr auch bei dem Tausche nach den §§. 189,
190 zu entscheiden. Pr. des Obertr. 1514, v. 21. Dez. 1844.
7) Da beide Sachen zugleich als Preis für einander dienen, so muß der Werth derselben und
auch der des erwähnten Stücke zur Zeit des geschlossenen Tausches geschätzt werden; sonst fällt wegen
der möglichen Veränderungen der einen und der anderen Sache durch Verbesserungen und Verschiech-
terungen das Resultiat uurichtig aus.
8) Der Berletzte hat also nicht so, wie in dem gleichen Falle der Käufer, die Wahl zwischen dem
Rücktritt und der Schadloshaltung, ihm ist nur die Sctio quanti minoris gestattet. Auch deese Satzung ist
ohne inneren Grund. — Bei der Anwendung der Bestimmung muß übrigens, ebenso wie beim Kaufe,
der Werth des entwährten Theils nach Verhältniß des Werths der für das Ganze *7* Sache be-
stimmt werden. Wären z. B. zwei Gllter zum Taxwerthe von 50 Taufend und beziehlich von 40 Tausend
gerade auf getauscht worden, und es würde von dem ersteren ein Theil, zuun Werthe von 12,500 Thlrnu.,
entwährt: so würde er nicht diese Summe, sondern nur den vierten Thell dessen, was er dafür gege-
ben, nämlich 10,000 Thlr. zu fordern haben.
(5. A.) Verlangt bei einem Tauschvertrage der eine der Kontrahenten wegen Gewähremängel
Entschädigung, so genügt es für ihn zur Begründung der Klage bezüglich des Betrages, daß der Werth
des entzogenen Theils unter Beweis gestellt wird; dem anderen Kontrahenten bleibt dagegen der Ein-
wand vorbehalten, daß das Verhältniß des eigentlichen Werthes der vertauschten Sache einen anderen
Maßstab und eine Minderung der Bergütung für den entzogenen Theil erfordere, zu welchem Ende
eine Taxe der vertauschten Soache beizulegen oder zu extrahiren ist. Erk. des Obertr. vom 27. Febr.
1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVIII, S. 171).
9) Diese Bestimmung ist eine Bestärigung für die oben in der Anm. 686 zu 8. 222 d. T. ver-
tretene Meinung, daß der Käufer, welcher in dem gesetzten Falle das Rctentionsrecht ausüben will,
doch zu deponiren schuldig sei. Jener Fall und dieser §5. 372 stchen völlig gleich.
10) Zahlung ist ein Tilgungsmittel, aber keine Art, Verbindlichkeiten zu ibieben. In der That
paßt die Bestimmung auf den Geldwechselverkehr nicht. Geldwechselung ist ein Kauf und Verkauf,
wobei die gesuchte oder angeborene Sorte als Waare dehandelt wird.
11) Weil solche Münzen einen unschätzbaren Werth haben.
1) Eine der wichtigsten, in den Berkehr des gemeinen Lebens tief eingreisenden Abweichungen des
A. v. R. von dem N.NR. ist die Behandlung der obligatorischen Rechte als Waarc. Dos R. R. de-