Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Abtretung der Rechte. 687 
§. 394. Wird eine Schuldforderung, worüber briefliche Urkunden vorhanden 
sind 20), cedirt, so muß :°°5) auch die Cession allemal, ohne Unterschied der Summe, 
schriftlich #1) erfolgen. 
(5. A.) In einem Erk. v. 29. Sept. 1863 bringt das Obertr. seine eigenthümliche Theorie wieder zur 
Geltung, indem es sagt: „Der K. 156, I. 5 des A. L.R., in soweit er ein Wahlrecht der Kontrahen- 
ten anerkennt, muß bei Erstonsverihe dann, wenn die Cession bereits geleistet und vom Cessionar 
angenommen ist, außer Anwendung bleiben, weil zur Uebertragung des Eigenthums verdriefter For- 
derungen nach den S. 393, 394 d. T. nur von Seiten des Cedenten schriftliche Erklärung erforderlich 
ist.“ (Arch. f. Rechtef. Bd. L, S. 294.) Die Deduktion ist böllig unschlüssig. Es handelt sich nicht 
um die Gilltigkeit des Uebertragungsakts in Bezichung auf das Forderungsrecht, sondern die Frage 
ist die: ob die gesorderte Gegenleistung rechtsverbidlich versprochen worden. Dieses kann das Obertr. 
nicht beweisen, es springt über die Frag hiuweg. — ZIn einem späteren Erk. dom 8. Sept. 1864 un- 
ternimmt es die Beweisführung un sagt: „Der Betrag (der vereinbarten Valuta) brauchte in der 
Cessionsurkunde nicht aunge eben zu werden. — Schreibt nun das Gesetz der in gehöriger Form ge- 
chehenen angenommenen ECesston (§. 394) die unbedingte Wirkung zu, daß das Recht don dem Ce- 
enten auf den neuen Inhaber übergeht, so wird eben dadurch jeder willkürliche Kücktritt des neuen 
Inhabers ausgeschlossen. Die Form der Uebertragung deckt hier zugleich diejenige 
der Verabredung der Valuta, indem die Annahme der Uebertragung vom Gesetze 
als eine genügende Konustatirung der Existenz einer Berabredung üÜber die Va- 
luta angesehen wird.“ (Arch. f. Rechtsf. Bd. I. V. S. 220.) Dieser vermeintliche Beweis ent- 
hält gar nichts weiter als zwei Behauptungen. Nach der einen soll die förmliche Cession zugleich 
die Form des derselben zum Grunde liegenden Vertrages (Titels) decken. Diese Behauptung ist die 
bestrinene und soll eben bewiesen werden; die 88. 376 6. berühren die Form des vorausgesetzten Ver- 
trages durchaus gar nicht, sie beschäftigen sich lediglich mit der Erfüllung dcsselben. Nach der ande- 
ren soll die accepkirte Cession zugleich eine Konstatirung der Existenz der Verabrrdung üÜber die Valuta 
sein. Dies ist eine ganz willkührliche, durch gar nichte berechtigte Fiktion, die nicht einmal Gründe 
einer praesumtio hominis für sich hat. Wo existirt diese Berabredung, wenn der vorausgesetzte Ver- 
trag oder Cessionstitel ein Junominatkontrakt do ut des ist? Oder 4 etwa eine sich darauf grün- 
dende formell rechtsgülrige Cession von Anfang null und nicheig sein? Dieses zu behaupten würde 
doch wohl widersinnig sein. Kann solches das Deerr. nicht behaupten und beweisen, so muß es seine 
Theorie aufgeben. Für dieselbe beruft es sich noch auf eine Analogie und sagt: „Der Fall in analog 
der mündlichen Verabredung der Valuta eines Wechsels, welche, wie das Obertr. auch schon ausge- 
sprochen, durch die Schriftlichleit des Wechsels gedeckt wird.“ Die Richtigkeit dieses Satzes aber ist 
nach der Theorie des Laudrechts durchaus zu bestreiten für alle Fälle, wo das fragliche Wechselge- 
schäft nicht als Handelsgeschäft gelten kann oder wo sonst die Schriftform nicht ersorderlich ist. Zu- 
letzt greist das Obertr. wieder zurück auf seine früher schon einmal wieder aufgegebene Auffassung der 
Cession als eines Bertrages über Handlungen (s. die vor. Note 18), indem es fortfährt: „Es ist also 
nicht einmal nöthig, wie in den früheren Deduktionen mitunter geschehen ist, auf den #. 165, I, 5 hin- 
zuweisen, und das pactum de cedendo als einen Vertrag über eine Handlung (Cession) aufzusassen, 
obwohl auch dies dem 8. 77, I. 11 entspricht.“ Damu widerspricht es sich selbst. Daß das 
sog. pactum de cedendo kein Vertrag über Handlungen im Sinne des §F. 165, 1. 5, sondern, weun 
ein Preis verabredet worden, ein Kauf ist, kann man, da das Landrecht die Sache stillschweigend vor- 
aussetzt und nichts Neues erfunden hat, aus dessen Quelle, nämlich aus dem Digestentitel de here- 
ditate et actione vendita (L. 4—6. L. 14 pr., L. 17. 19, 23), ersehen. Die L. 17 sagt: „Nomina 
— — e# emere et vendere solemuos: enn enim res est. quse emi et venire potest.“ Die Rechts- 
handlung, welche wir Cession nennen, ist wesentlich nichts weiter als die Erfüllung des Kaufs seuens 
des Verkäufers, gleich der Tradition dei dem Sachkaufe, wie allgemein bekannt. 
Wenn dem Oypothekenrichter eine formgemäße Cession vorgelegt wird, um sie einzragen, so hat 
er von Amtswegen die Annahme nicht zu bezweiseln und der Eintragung nicht Anstand zu geben. 
X. des J.M. vom s. Män 1840 (J.M.Bl. S. 96). 
19 a) (5. A.) D. h. bei einer Obligation das Recht der Forderung; keinesweges kann der Ces- 
sionar für den Essier desjenigen Geldes gelten, welches der debitor cessus in Folge der Seitens 
der Gläubiger des Cedenten auf die cedirte Forderung ausgebrachten Beschlaglegungen nicht an ihn, 
den Cessionar, sondern zum gerichtlichen Depositorium eingezahlt, und Über welches das Gericht, be- 
hufe der Vertheilung unter die Gländiger des Cedenten, eim Prioritätsverfahren eingeleitet hat. Erk. 
des Obertr. vom 26. März 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XVII. S. 133). Besitzer des Geldes ist 
der Cessionar freilich nicht; darans folgt aber nicht, daß die Gläubiger des Cedemen, eine ernstlich ge- 
meinte Cession vorausgesetzt, sich darans bezahlt machen können, die Beschlagnahme müßte denn alter als 
die Cession sein, was nicht erhellet; die Cession war jedoch simulirt, dabel aber war es unerheblich, daß 
der Cessionar nicht Besitzer des Geides war, er war edenso wenig Eigenthümer der Forderung geworden. 
20) Sind keine schriftlichen Urkunden vorhanden, so bedarf der Cessionar doch des Answeises bei 
 
	        
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