Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

688 Erster Theil. Eilfter Titel. 
6. 395. Der Schuldner kann nur einem solchen Cessionario mit Sicherheit zah- 
len, welcher sich durch den eesst des Instruments ), und einer schriftlichen 7) auf 
ihn gerichteten Cession zugleich legitimirt"). 
dem Schuldner und auch bei dem Richter im Falle der Klage. Er muß deshalb eine Schrift des 
Cedenten oder die mündliche Erklärung desselben beibringen. (3. A.) Bei Hypothekenposten muß über- 
dies zur Cession ein Instrument nachtraglich ausgefertigt werden. Hypothekenordnung Tu. 2, §. 205 
und Ges. v. 24. Mai 1853, §s. 17. Auch ist es nütlich, bei der Cession einer solchen bis dahin un- 
verbrieften Post den Schuldner zuzuziehen. Denn der Realschuldner, welcher eine bezahlme Realschuld 
löschen zu lassen versäumt hat, ist, wenn die Forderung demnächst weiter cedirt worden, seines Zah- 
lungseinwandes gegen den Cessionar nicht verlustig, wenn über die eingetragene Forderung kein Schuld- 
dokument vorhanden war. Die nachträgliche, von dem Hypothekenrichter veranlaßte Ansertigung eines 
solchen Dokuments kann diesen Einwand nur beseitigen, wenn aus diesem Dokumente nicht die schon 
erfolgte Tilgung an den damaligen rechtmäßigen Gläubiger ersichtlich ist. Pr. des Obertr. v. 11. Jumi 
1850 (Entsch. Bd. XX, S. 222). 
20°% (5. A.) Muß. In dem vorausgesetzten Falle ist die schriftliche Form der Cession we- 
sentlich im Sinne des §. 109, Tit. 5, mithin ist die mündliche Cession ohne Unterschied der Summe 
rechtsungültig. Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1865 (Entsch. Bd. LIV, S. 83). — Vergl. Anm. 16, 
Abs. 2 zu F. 15, Tit. 20. 
21) S. o. die Anm. 6 zu 68. 506, Tit. 9. 
Zur Erfüllung eines über die Cession einer solchen Schuldforderung, worilber eine briefliche Ur- 
kunde vorhanden ist, mündlich geschlossenen Vertrags reicht die bloße Einhändigung der mündlich ce- 
dirten Schuldurkunde nicht hin; vielmehr ist die schristliche absalsung der Cession zur vollständigen Ue- 
Ertragung des Eigenthums des abgetretenen Rechts an den neuen Erwerber desselben erforderlich. Pr. 
des Obertr. vom 12. Dezember 1845 (Entsch. Bd. XIV, S. 237). 
Wenn die Uebertragung einer Forderung, worüber ein Dokument vorhanden ist, vereinbart, und 
dem neuen Erwerber jenes Dokument mit der zum Zeichen der Uebertragung darunter gesetzten Na- 
mensunterschrift des Cedenten ausgehändigt worden ist, so kann der Cedent der Güligkeit des Cessions- 
geschäfts den Einwand nicht emgegenstellen, daß es au einer schriftlichen Cession sehle. Pr. des Obertt. 
1965, v. 20. Dezember 1847. Bei einer späteren Berathung in einer ähnlichen Prozeßsache ist folgen- 
der Zusatz beschlossen: oransgesett, daß ein wirkliches Blanko= Giro vorhanden, also Über der Na- 
mensumerschrift des Cedenten Raum zur Erfüllung gelassen ist.“ (Entsch. Bd. XVI, S. 142.) In 
Beziehung auf Eisenbahn-Quittungebogen ist angenommen, daß die Cesston derselben auch durch Blan- 
ko= Unterschrist und demnächstige Aushandigung des Quittungebogens an den Cessionar geschehen könne. 
Erk. des Obertr. vom 12. November 1850 (Arch. f. Rechrsf. Bd. 11. S. 9). Das entgegengesetzt lau- 
tende ältere Pr. v. 13. August 1836 (Entsch. Bd. 1. S. 161) ist durch den Pl.-Beschl. vom 16. Ja- 
nuar 1846 (Anm. 7 °) in diesem Punkte nicht beseitigt und wird auch nicht gründlich widerlegt. An- 
gewendet findet es sich auch in der, im Schles. Arch. Bd. VI. S. 265 ff. mitgetheilten Entscheidung 
v. 30. Januar 1846. Eine Cession in blanco ist entweder gar keine Cession (wenn der Auftrag zur 
Ausfüllung fehlt), oder nur eine mündliche. (4. A.) Uebrigens versteht sich, daß bei Anwendung je- 
nes Pr. 1965 derjenige, welcher sich auf eine Cession oder Verpfändung in Blanko beruft, zuwachst 
die stattgefundene Vereinbarung beweisen muß. Erk. des Obertr. v. 12. Jonuar 1860 (Arch. f. Rechesf. 
Bd. XXXVI., S. 140)0. Jedeufalls darf der Blankocession nicht Wirkung über den ersten Nehmer 
(Cessionar) dinaus beigelegt und solchergestalt der Blankocession nicht Undedingt die Bedemung der 
im §. 39x bei dem Vorhandensein einer Urkunde über die Forderung ausdrücklich vorgeschriebenen schrist- 
lichen Cession beigelegt werden. Deshalb ist ein Cessiouar des ersten Blankecessionars, zumal ohne 
Ausfüllung der angeblichen Blankocession, durch den bloßen Besitz des Papiers, als Erwerber der Oe- 
ligation und zur Klage nicht legitimirt. Er kann anch nicht als redlicher Erwerber des Papiers an- 
geseben werden, wenn er verabsaumte, sich bei dem ersten Gländiger Über die Bedeutung seiner, des 
Gläubigers, Namenêunterschrift zu erkundigen, wenn sich demnächst findet, daß diese Unterschrift nicht 
in der Absicht, die Forderung zu cediren, auf den Schuldschein gesetzt worden ist. 1. 7, S§. 15. S. 
Ert. des Obertr. v. ls. Jum 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVII, S. 189). 
S. auch das Pr. 2230 u. in der Anm. zu §. 1065 d. T. 
(4. A.) Die gesetzlichen Formen und Normen für Rechtsübertragungen können durch bloße Privat= 
willkür nicht geändert oder deseitigt werden. Doch konnen Schuldscheine, welche auf die „Waarenkre- 
dit -Gesellschaft“ zu Berlin über eine Forderung derselben ausgestellt sind, wenn sie auch aus Order 
der berechtigten Gesellschaft lauten, oder wenn Sch auch der Auesteller, nach den auf deren Rückeeite 
befindlichen Bedingungen, der Uebertragung durch Blankogiro unterworsen hat, durch bloßes Blanks- 
giro nicht, vielmehr lediglich durch schriftliche Cession resp. einen den wesentlichen Requisiten ciner 
solchen entsprechenden Vermerk Übertragen werden. Erk des Obertr. v. 26. März 1863 (Arch. f. Rechtef. 
Vd. XLVIl, S. 368). 
22) Deshalb gehört die Aushändigung des Instruments mit zur vollständigen Uebergabe oder Er- 
 
	        
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