Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

690 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 397. Hat der Schuldner diese Vorschriften (88. 395, 396) vernachlässigt, so 
kann er sich mit der geleisteten Zahlung gegen einen dritten redlichen Inhaber der For- 
derung nicht schützen :5). 
d. 398. Der Cedent aber muß die Zahlung wider sich gelten lassen, wenn die 
von ihm an den Empfänger wirklich geleistete Cession 5) auch nur auf andere Art:) 
erwiesen werden kann. 
§. 399. Wird von mehreren in einem Instiumente enthaltenen Forderungen nur 
eine :2 7) cedirt, so muß von dem Instrumente eine beglaubte Abschrift gefertigt: — 27# ) 
auf dem Hauptinstrumente aber, daß und welche der darin enthaltenen Forderungen 
cedirt sei, bemerkt werden 25). 
2#8. V. v. 8. Februar 1811, betr. die Kündigung und Abzweigung oder Par- 
tialcession der Schuldverschreibungen. (G. S. S. 130.) 
Wir #c. haben von den Zweiseln und Bedenklichkeiten Kenntniß genommen, welche bei einigen 
Gerichtshöfen Über die Kündigung und Abzweigung oder Partialcession ausstehender Forderungen ent- 
standen sind. 
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25) Die Ss. 395 — 397 beziehen sich auf Hypothekenforderuugen, die S#. 407 und 413 d. T. da- 
gegen, sowie die S§. 126, 127, Tit. 16 auf bloße Personalforderungen. Außerdem sind die beiden 
Gruppen von Stellen nicht miteinander zu vereinigen. — Cedirte Hypothekensorderungen kann der Ces- 
sionar, ohne Beibringung des Instruments, auch nicht zur Kompensation verwenden. 
(4. A.) Bei richtiger Beziehung des §. 397 schwindet jedoch der scheinbare Widerspruch. Unter 
dem „dritten redlichen Inhaber der Forderung“ muß derzenige verstanden werden, der es schon zur 
Zeit der Zahlung war, nicht jeder spätere Cessionar, an weschen der Zahlungsempsänger die Ven 
dinterdrein cedirt hat. Deun vorher geschah die Zahlung an den rechten Glöubiger und der Schuld- 
ner vernachlässigte niches in der Legitimationsseststellung; solglich muß sich der Cessionar des rechemä- 
higen Zahlungenehmere die Zahlung entgegensetzen lassen. Wöre aber die Cession schon vor der Zah= 
lung gescheben, so würde der Schuldner an den unrechten gerahlt haben, und mücßte die Volhen sei- 
ner Unvorsichtigkeit, ohne Nachweis der Legitimation gezahlt zu haben, tragen. Bergl. Erk. des 
Oberrrib. vom 7. Februar 1861 (Entsch. Bd. XLVI. S. 71). 
25 ) ((. A.) Unter der „wirklich geleisteten Cession“ ist auch die ganz formlose mün dliche Ces- 
sion inbegriffen, selbst wenn an sich die Cession schriftlich hätte folgen sollen. Erk. des Obertr. v. 
16. Nov. 1854 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XIV. S. 327). (5. A.) Der Cedent hat die Zahlung veran- 
laßt, er muß seine Handiung gegen sich gelten lassen, er hat es so gewollt, ihm steht die e reeptio 
doli entgegen. 
26) Hierdurch wird die Negel, daß bei verbriesten Forderungen die Cession schriftlich sein muß 
(§. 394), nicht ausgehoben. 
27) Oder ein Theil der darin enthaltenen Forderungen (Vartialcession). Vergl. o. die Anm. 22. 
Wird eine Hypothekenforderung in Theile zerlegt und an verschiedene Gläubiger (Cessionarien) ge- 
bracht, so haben Alle gleiche Rechte und nehmen aus dem unzulänglichen Unterpfande verhälmißmä- 
hige Befriedigung. Streitig war der Fall, wo nicht die Hauptforderung getheilt, sondern nur die Ac- 
eforirn (Zinsen) in anderen Händen waren. Eine Meinung wollie den Inhaber der Zinsensorderung 
bevorzugen, die andere Meinung wollte auch hier verhältnißmößige Befriedigung der deiden Gläubi- 
ger eintreten lassen. Die Praxis hat sich durch den Plenarbeschluß des Obertr. (Pr. 733) v. 14. Okt. 
1839 (Entsch. Bd. V. S. 74 ff.) für die erste Meinung entschieden auf Grund des §. 1538, Tit. 16 
und die Pr.-O. Tit. 50, §K. 512. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf das Berbällniß 
zwischen Schuldner und Gläubiger, in Bermeff der Anrechnung von Abschlagszahlungen, und derech- 
tigen den Gläubiger zu seinem Bortheile die Tiilzadlung suert auf Kosten, dann auf Zinsen und 
zuletzt auf das Kapital zu rechnen, sie daben nicht die Kollision mehrerer Gläubiger unter einander 
zum Gegenstande. Die andere Meinung Ktützt sich auf die juristische Natur der Forderungen, wonach 
die Accessorien nicht selbstständige Forderungen, sondern bloße Erweiterungen und somit Theile der 
Forderung find. 
27 ) (3. A.) Hier fallen die Worte: „auf diese die Cession gesetzt“, aus, da nach der Vorschrift des 
G. v. 24. Mai 1853, §§. 16 u. 9 (G. S. S. 521) die Cessionen nicht mehr mit dem Instrumente 
und der davon genommenen vidimirten Abschrift verbunden werden. 
28) Die Vorschrift gilt auch von Hypothekensorderungen, und es ist durch die neuere allgemeine 
Vorschrift des A. L. N. die ältere Bestimmung der Hypothekenordnung Tit. II. 3. 208 ausgeboben. N. 
d. 31. Dezember 1820. (Jahrb. Bd. XVI. S. 755.)
	        
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