Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Abtretung der Rechte. 691 
Um allen serneren Streit darüber zu heben, verordnen Wir hiermit Folgendes: 
1) Der Gläubiger, welcher das Recht hat, eine ganze Schuldsorderung aufzukündigen, ist auch 
zur Kündigung eines Theils derselben befugt. 
2) Eben diese Befuguiß steht auch dem Schuldner zu. 
3) Beide, der Gläubiger wie der Schulduer, sind berechtigt, auf die ihnen geschehene Partial- 
lündigung, sosort die ganze Schuld zu kündigen. 
4) Kündigungsfähige Schuldverschreibungen können mit gleicher Wirkung, wie im Ganzen, so 
auch zum Theil Andern abgetreten werden. 
5) Es ist dabei eben so zu verfahren, wie in dem Falle, wenn von mehreren in einem Instru- 
mente enthaltenen Forderungen Eine cedirt wird. (A. L. R. Th. 1, Tit. 11, §. 399.) 
60) Derjenige, welchem auf solche Art ein bestimmter Antheil einer kündigungssähigen Schuldver- 
schreibung abgetreten worden, ist befugt, diesen seinen Antheil dem Schuldner zu kündigen. 
7) Die Kündigung muß jedoch dem Schuldner dergestalt zeitig bekannt gemacht werden, daß der- 
selbe die Freiheit behalte, auch zugleich von seinem Kündigungsrechte Gebrauch zu machen und sich der 
ganzen Schuld auf einen Tag durch volle Zahlung zu entledigen. 
8) Der Einwand des Schuldners, daß nicht ein Theilnehmer allein, sondern nur alle Theilneh- 
mer zusammen zur Kündigung berechtigt seien, findet nicht statt ?# #). 
9) Diese Verordnung soll nicht nur auf künstige Fälle, sondern auch auf frühere Schuldverschrei- 
bungen, Cessionen und Kündigungen, vorausgesetzt, daß der Streit nicht schon rechtskräftig entschie- 
den oder verglichen ist, angewendet werden. 
3. K.O. v. 6. November 1834, über die Bidimoation der Urkunden und die 
Abzweigung der Schulddokumente. (G. S. S. 180.) 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Antrag bestinme Ich, zur Beseitigung der Bedenken über die An- 
wendung der Vorschriften des 8. 28, Tir. 3, Th. 11 und des §. 81, Tit. 7, Th. Ul der Allg. G.O., 
daß beglaubte Abschriften gerichtlich ausgenommener oder konfirmirter Instrumente, wenn sie auch nicht 
von demselben Gerichte, von welchem das Original ausgenommen oder bestätigt worden, sondern von 
einem andern inländischen Richter oder von einem inländischen Notarius ausgefertigt find, die Stelle 
des Originals mit voller Wirkung zu vertreten geeignet sein sollen 5). Bei Abzweigung von Schuld- 
dokumenten haben die Gerichte und Notarien die Borschriften der Hypothekenordnung S§. 207, 208, 
Tit. 2 sorgfältig zu beobachten, und bei eigener Vertretung die Über die Cessionsverhandlung ausgenom- 
mene Registratur 253) auf das in den Händen des Cedenten zurückbleibende Original dergestalt zu 
setzen, daß sie von demfelben nicht getrennt werden könne 20). 
288) (i. A.) Auch in Ausehung der für das ganze Kapital festgesetzten Kündigungemahgab, wie 
J. B., daß don dem Ganzen jährlich nur eine bestimmte Summe gekündigt werden dürfe, findet der 
Einwand nicht statt; das Kündigungsrecht eines jeden Partialgläubigers ist nur dahin beschrankt, daß 
im Ganzen genommen von ihnen nur die festgesetzte Summe gekündigt werden kann, gleichviel: wer 
von ihnen dieses, das Ganze nicht überschreitende Kündigungsrecht ausübt. Erk. des Oberr. v. 9. Juli 
1858 (Entsch. Bd. XXXIX, S. 90). 
(5. A.) Auch eine auf verschiedenen Rechtsgründen beruhende Gesammtforderung, z. B. der Ge- 
sammtbetrag der Rechnung eines Baumeisters, deren verschiedene Posten aus verschiedenen Rechtsgrün- 
den herrühren, kaun in einzelnen Theilen cedirt werden. Jeder Einzelne der verschiedenen Cessiona- 
rien je eines bestimmten Betrages der auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Gesammtforderung 
des Cedenten ist für sich allein zur Einklagung des ihm abgetretenen Betrages berechtigt, wobei frei- 
lich alle verschiedenen Positionen der Gesammtsumme zur Erörterung kommen können. Erk. des Obertr. 
vom 7. Juli 1863 (Arch. f. Rechess. Bd. L, S. 177. 
29) Hierdurch soll die von einigen Gerichten ausgestellte Ansicht beseitigt werden, daß die Anfer- 
tigung der vidimirten Abschriften, welche bei Partialcessionen hypotdekarischer Forderun- 
gen an die Stelle der Originalinstrumente zu treten bestimmt sind, mit voller Wirkung nur durch 
den betroffenen Hypothekenrichter, also nicht durch andere Gerichte oder Notarien erfolgen könne. In 
allen übrigen Punkten hat dadurch in dem Verfahren bei der Aufnahme der Partialcessionen 
nichts 94 ndert werden sollen, und es verbleidbt daher auch ferner bei der Bestimmung des §. 399 
d. T. R. v. 21. Febr. 1835. (Jahrb. Bd. XLV. S. 224.) 
29##) (3. A.) Unter dieser Registratur ist nur der im §. 399 angeordnete Vermerk zu verstehen. 
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