698 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 414. Jede von dem Cedenten oder von Gerichtswegen erfolgte Bekanntma-
chung ist hinreichend, den Schuldner zu verpflichten, daß er sich über die abgetretene
Forderung mit dem Cedenten nicht weiter einlasse.
§. 415. Geschieht aber die Bekanntmachung durch den Cessionarium, so muß die-
ser die Richtigkeit seiner Angabe, durch Toneigung des cedirten und gehörig überschrie-
benen ½) Instmuments, oder sonst, innerhalb Dreier Tage bescheinigen. (F. 394 sqa.)
8. 116. Wird diese Frist nicht inne gehalten, und der ursprüngliche Inhober der
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Princip der condictio sino causs, die s. g. Aktivlegitimation. Das Obertr. hat jedoch noch einen
Hülfsgrund. „Zudem kommt iu Betracht, daß sich aus dem der Cession unterliegenden Cessionsver-
trage die Verpflichtung des Cedemen ableiten würde, dasjenige, was er nach geleisteter Cession auf
das cedirte Aktivum selbst noch erhoben, dem Cessionar herauszugeben resp. zu erstatteu.“ Dos ist
unter der, jedoch nicht festgestellten, Voraussetzung, daß das unterligende Geschäft ein lästiges war,
richtig und ist schon vor 20 Jahren von dem damaligen Oberlandegerichte zu Breslau angewender
worden, indem dass. in einer Appellationsentscheidung, die rechtskräftig wurde, sagt: „Ee ist in der
Natur des Cessionsvertrages begründet, daß der Cedent dem Cessionar das Objekt der Forderung,
das er nach gelcisteter Cession seibst überkommt, herausgeben muß. Dies folgt aus dem der Cession
zum Grunde liegenden Vertrage, da der Cessionar sich die Forderung gekauft hat. Jeder Verkäuser
muß die mit der Sache verbundenen Hebungen, deren Einziehung er dem Käufer überlassen muß,
welche er aber dennoch selbst einzietbt, dem Käufer in Gesolge der Kaussklage berausgeben (8. 107,
I. 11), und dasselbe muß also auch genten, wenn von einem reinen Cessionsvertrage die Rede ist.
(5. 381 ebd.).“ Damit stimmt die L 23, §F. 1 D. de hered. vel act. vend. (XVIII, 4);: „Nomi-
nis venditor qduidquid vel compensatione, vel exsctione fuerit consecutus intenrum emtori resti-
tuere compellitur.“ In solchen Fällen ist also die richtige Kiage die Kaufsklage. Mit derselben kon-
kurrirt die sctio negotiorum Kestorum. Das Obertr. meint zwar, daß eine wirkliche negotiorum
gertio hierin Überall nicht vorliege. (S. 364.) Darin irrt es aber ebenso, wie es in Betreff der
condictio sine enusa irrt. Das cedirte Aktivum ist für den Cedenten, nach der Cession, eine fremde
Soche; die Einziehung dieser Forderung ist ein Geschäft, welches des Cessionars ist. Uniernimmt der
Cedent die Einziehung ohne Auftrag, so besorgt er ein fremdes Geschäft ohne Auftrag. Läßt sich der
Geschäftsherr das K d. h. läßt er die Zohlung gelten, was er vielleicht nicht zu thun braucht,
was ihm aber vortheilhast sein kann, wenn z. B. der Schuidner unterdeß verarmt wäre; so sleht
ihm die Geschästsführungsklage zu. Hoce jure utimur. Der Cessionar dat sonach in Fällen des Kauss 2.
zwei Klagen gegen den Cedemen nach seiner Wahl, er kann sie auch kumuliren; und in Fällen, wo
nicht zugleich die Kaussklage gegeben ist, hat er die negot. nest. actio.
(4. A.) Vor gehöriger Bekanntmachung ist zwar der Schuldner befugt aber nicht verpflichtei,
sich mit dem Cedenten noch einzulassen, wenn ihm die Cession anderweit bekannt geworden ist. Das
Verhälmiß ist dieses: Nach der Cession dauern die Veziehungen zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger sort, bis die Bekanmmachung dem Schuldner gehörig (Anm. 44 ) geschehen ist. In der
Zwischenzeit ist Zahlung an den Gläubiger oder Verhandlung mit demselben unter drei Voraussetzun-
en denkbar: a) Der Shhupner hat von der Cession nichts erfahren. Hier versteht sich die Gürtig-
eit der Zahlung oder der Verhandlung für den Schuldner von selbst. b) Der Schuldner hat von
der Cession in ungehöriger Art Kenntniß erhalten. Dann ist er noch immer befugt, sich mit dem
Elubiger ohne dadurch in Nachtheil zu kommen, einzulassen; aber wenn er sich dazu nicht derste-
hen will, kann ihn der Gläubiger dazu nicht zwingen; die Weigerung ist keine exceplio de jure temüe.
Tc) Der Schuldner hat in dem Falle b sich mit dem Gläubiger doloser Weise, um seinen Bortheil
mit dem Schaden des Cessionars zu befördern, eingelassen. Dann sind alle seine Verhandlungen mit
dem Gläubiger ungültig. (8. 417.) Vergl. in Beziehung auf den Fall d das Erk. des Obertr. vom
30. März 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXV. S. 23).
(4. #.) Der Schuldner kann vor der Bekanntmachung der Cession auch verlangen, daß der Gläu-
biger die Leistung annehme. Hat daher ein Lieferant das zu liefern versprochene Getreide dem An-
deren zur Annahme augeboten, dieser ihm aber unter dem Vorgeben, nicht mehr Eigenthümer der
Forderung zu sein, und den Inhaber des Schlußscheins nicht zu kennen, die Abnahme verweigert;
so trin auf seiner Seite mora aceipiendi ein, die den Lieferanten von den Folgen der unterbliebenen
Lieferung frei macht. Erk. des Obertr. v. 9. Septbr. 1858 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXX, S. 714).
(5. A.) Hat ein debitor cessus nach erfolgter Cession auf die cedirte Forderung wegen illiquider
Gegenforderungen an den Cendenten Arrest ansgebracht, so braucht der Cessionar solchen Arrest resp.
die Depositian nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn auch dem Schuldner zur Zeit der Arrestlegung
resp. Deposirion die Cession noch nicht bekannt gemacht worden war; denn ein solcher Arrest resp.
Deposition sind keine zwischen dem debitor cessus und dem Cedenten vorgefallene Verhandlungen im
Einne des FK. 413. Erk. des Obertr. vom 27. Oklober 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVII, S. 43).
46) D. h. auf den Namen des Cessionarius umgeschriebenen.