Von noth-
wendigen
Cessionen.
706 Erster Theil. Eilfter Titel.
gegeben hat7:), ingleichen für Schaden und Kosten gerecht werden 7?5).
S. 441. Hat aber der Cedent bei der Angabe der Sicherheit betrüglich verfahren,
so findet die Vorschrift S§S. 421, 425 Anwendung 7).
§. 412. In allen Fällen, wo Jemand durch die für oder statt eines Andem
geleistete Zahlung, nach Vorschrift der Gesetze, in die Stelle des bezahlten Gläubigers
tritt, ist er von diesem auch eine ausdrückliche Cession seiner Rechte an den Schuldner
zu forderm befugt.
§. 443. Bei beharrlicher Weigerung des bezahlten Gläubigers muß der Richter
einen weiteren Cessionar hat einziehen lassen, nicht entbunden, nur ist der wirkliche Auefall verglichen
mit der ersten Cessionsvaluta allein das Objekt der Haftung des ersten Cedenten. Erk. des .
von123.Nov.1858(Akch.f.Rechksf.Bd.xxxt,S.180).
73) Der Fall, wo der Cedent die Gewährleistung für die Sicherheit besonders versprochen hat,
macht hiervon in der Regel keine Ausnahme. Das Obertr. soll früher, wie die Revisoren mittheilen,
den Cedenten zur Zahlung des Nominalwerthes verurtheilt haben, weil derselbe als Bürge zu betrach-
ten sei. (Pens. XIV, a. a. O. S. 89.) Dieser Grund nöthigt nicht zu solchem Urtheile, denn auch
in dem Falle, wo diese Gewährleistung ein Naturale des Rechtsgeschäfts ist, hat dieselbe die rechtliche
Natur einer Imercession und müßte zur Bezahlung der ganzen Schuld verpflichten, wenn es bloß
auf das ankäme, was die Grundsätze über derglei Verbiudlichkeiten folgerecht mit sich bringen.
Der §. 440 enthält jedoch eine eingreisende positive Bestimmung. Das Obertr. hat seitdem auch die
auf der Uierscheidung zwischen ausdrilcklich versprochener und sich von selbst verstehender
Gewährleistung beruhende Praxis durch den Pl.-Beschl. vom 19. Dez. 1838 (Anm. 69, Alinea 2)
verlassen. Die positive Vorschrift des §. 440 hat aber keine absolut gebietende Natur, sie hindert also
nicht die Uebernahme der fremden Verbindlichkeit nach dem Nominalwerthe. Bei entstehendem Streitt
hierüber kommt es mithin auf die Absicht der Kontrahenten und bei Dunkelheiten auf Willeusausle-
gung an. Dabei ist die ausdrückliche und besondere Uebernahme der fraglichen Verbindlichleu ein be-
achtungswerther Umstand in sosern, als die Willensäußerung im zweiselhaften * so verstanden
werden muß, daß sie nicht ohne alle Bedeutung bleibt. §. 74, Tit. 4. Hat mithin der Cedent die
Gewährleistung für eine Forderung versprochen, gar welche er selbstverstauden nicht einzustehen haben
würde (S§. 427, 429), so hat die Erklärung "7 Bdeming. Versteht sich aber die Gewährleistung,
nach der Art der cedirten Forderung, von 7 st und der Cedent verspricht überdies noch besondert,
dafür einzustehen, so muß ein solches Versprechen doch auch eine eigene Bedeutung haben sollen. Läßt
sch also nach den Umstanden oder nach der Person der Kontrahenten nicht Absichtslosigkeit annehmen,
o widerspricht es den Regeln der Auslegung nicht, der Erklärung den Sinn, daß der Cedent für die
anze Schuld habe einstehen wollen, zu geben. Doch nicht zufolge eines Rechteprinzips, vielmehr im
ge der Willensinterpretation. (4. A.) Das Versprechen, für den „richtigen Eingang"“ der Forde-
rung haften zu wollen, oder die Uebernahme der Gewährleistung für die gauze Forderung, ist für
eine solche vertragsmäßige Abweichung nicht gehalten worden. Erk. des Obertr. vom 9. Okt. 1855
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI. S. 182 u. Bd. XVIII, S. 198). Dae Obertr. sieht in dem 8. 440 ein
Verbotsgesetz, wie in dem §. 425.
736) (4. A.) Bei Oypothekensorderungen erstreckt sich die Verbindlichkeit zur Gewährleistung für
den Ausfall auch auf die Zinsen, daher auf dieselben die bei Bürgschaften gegebenen Vorschriften,
Tit. 14, §#. 258, 259 nicht Auwendung finden sollen. Erk. des Obertr. v. 14. Jannar 1851 (Arch.
f. Rechtss. Bd. 1, S. 183).
74) Man hat gefragt: in welcher Zeit der Anspruch des Cessionars an den Cedenten verjähre.
Man hat drei Fälle zu unterscheiden: den der Gewährleistung für die Richtigkeit und Rechtsgültigkeit
G. 420); den der Gewährleistung für die Einziehbarken (§. 427 ff.); den des Betrugs (ss. 424, 441,
44)0. Der erste Fall steht dem der eigentlichen Soiltonteistung bei körperlichen Sachen, und na-
mentlich dem Falle gleich, wo die Sache dem Käufer von einem Dritten ganz oder theilweise (die
Forderung kann auch nur zum Theil falsch sein) emzogen wird. Durch einen Dritten ennogen wer-
den kann freilich eine Forderung eigeutlich nicht, aber der Erfolg steht einer solchen Entziehung völlig
gleich, wenn sich im Rechteverfahren zeigt, daß der angrbliche debiror cessun kein Debitor ist; und dir
ganze Lehre von der Gewährleistung bei Cessionen beruht auf Analogie, indem man die Forderungen
wie Sachen bebandelt. In diesem e kommen die Grundsäte zur Anwendung, welche das Obertr.
in dem Pl.Beschl. v. 21. Jum 1847 ausgesprochen hat. Amm. 84, Nr. 3 zu §F. 345, Tit. 5. Der
zweite Fall ist das Analogon der Gewährleisung für physische Fehler einer Sache: es müßte mit-
hin die Bestimmung des §. 543, Tit. 5 zur Anwendung kommen. Dem widerstrebt jedoch die Un-
ähnlichkeit der mit Fehlern behafteten körperlichen Sache und der uneinziehbaren Forderungen. Zwar
die actio redbibitoria und die actio quanii minoris (bei theilweiser Uneinziehbarkeit) ließen sich ana-
logisch anwenden; allein der im §. 343, Tit. 5 festgesetzte Aufangstermin ist unmöglich; man kann
einer cedirten Forderung die Uneinziehbarkeit deim Empfange nicht so ansehen, wie einer sicht - und