Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von noth- 
wendigen 
Cessionen. 
706 Erster Theil. Eilfter Titel. 
gegeben hat7:), ingleichen für Schaden und Kosten gerecht werden 7?5). 
S. 441. Hat aber der Cedent bei der Angabe der Sicherheit betrüglich verfahren, 
so findet die Vorschrift S§S. 421, 425 Anwendung 7). 
§. 412. In allen Fällen, wo Jemand durch die für oder statt eines Andem 
geleistete Zahlung, nach Vorschrift der Gesetze, in die Stelle des bezahlten Gläubigers 
tritt, ist er von diesem auch eine ausdrückliche Cession seiner Rechte an den Schuldner 
zu forderm befugt. 
§. 443. Bei beharrlicher Weigerung des bezahlten Gläubigers muß der Richter 
einen weiteren Cessionar hat einziehen lassen, nicht entbunden, nur ist der wirkliche Auefall verglichen 
mit der ersten Cessionsvaluta allein das Objekt der Haftung des ersten Cedenten. Erk. des . 
von123.Nov.1858(Akch.f.Rechksf.Bd.xxxt,S.180). 
73) Der Fall, wo der Cedent die Gewährleistung für die Sicherheit besonders versprochen hat, 
macht hiervon in der Regel keine Ausnahme. Das Obertr. soll früher, wie die Revisoren mittheilen, 
den Cedenten zur Zahlung des Nominalwerthes verurtheilt haben, weil derselbe als Bürge zu betrach- 
ten sei. (Pens. XIV, a. a. O. S. 89.) Dieser Grund nöthigt nicht zu solchem Urtheile, denn auch 
in dem Falle, wo diese Gewährleistung ein Naturale des Rechtsgeschäfts ist, hat dieselbe die rechtliche 
Natur einer Imercession und müßte zur Bezahlung der ganzen Schuld verpflichten, wenn es bloß 
auf das ankäme, was die Grundsätze über derglei Verbiudlichkeiten folgerecht mit sich bringen. 
Der §. 440 enthält jedoch eine eingreisende positive Bestimmung. Das Obertr. hat seitdem auch die 
auf der Uierscheidung zwischen ausdrilcklich versprochener und sich von selbst verstehender 
Gewährleistung beruhende Praxis durch den Pl.-Beschl. vom 19. Dez. 1838 (Anm. 69, Alinea 2) 
verlassen. Die positive Vorschrift des §. 440 hat aber keine absolut gebietende Natur, sie hindert also 
nicht die Uebernahme der fremden Verbindlichkeit nach dem Nominalwerthe. Bei entstehendem Streitt 
hierüber kommt es mithin auf die Absicht der Kontrahenten und bei Dunkelheiten auf Willeusausle- 
gung an. Dabei ist die ausdrückliche und besondere Uebernahme der fraglichen Verbindlichleu ein be- 
achtungswerther Umstand in sosern, als die Willensäußerung im zweiselhaften * so verstanden 
werden muß, daß sie nicht ohne alle Bedeutung bleibt. §. 74, Tit. 4. Hat mithin der Cedent die 
Gewährleistung für eine Forderung versprochen, gar welche er selbstverstauden nicht einzustehen haben 
würde (S§. 427, 429), so hat die Erklärung "7 Bdeming. Versteht sich aber die Gewährleistung, 
nach der Art der cedirten Forderung, von 7 st und der Cedent verspricht überdies noch besondert, 
dafür einzustehen, so muß ein solches Versprechen doch auch eine eigene Bedeutung haben sollen. Läßt 
sch also nach den Umstanden oder nach der Person der Kontrahenten nicht Absichtslosigkeit annehmen, 
o widerspricht es den Regeln der Auslegung nicht, der Erklärung den Sinn, daß der Cedent für die 
anze Schuld habe einstehen wollen, zu geben. Doch nicht zufolge eines Rechteprinzips, vielmehr im 
ge der Willensinterpretation. (4. A.) Das Versprechen, für den „richtigen Eingang"“ der Forde- 
rung haften zu wollen, oder die Uebernahme der Gewährleistung für die gauze Forderung, ist für 
eine solche vertragsmäßige Abweichung nicht gehalten worden. Erk. des Obertr. vom 9. Okt. 1855 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI. S. 182 u. Bd. XVIII, S. 198). Dae Obertr. sieht in dem 8. 440 ein 
Verbotsgesetz, wie in dem §. 425. 
736) (4. A.) Bei Oypothekensorderungen erstreckt sich die Verbindlichkeit zur Gewährleistung für 
den Ausfall auch auf die Zinsen, daher auf dieselben die bei Bürgschaften gegebenen Vorschriften, 
Tit. 14, §#. 258, 259 nicht Auwendung finden sollen. Erk. des Obertr. v. 14. Jannar 1851 (Arch. 
f. Rechtss. Bd. 1, S. 183). 
74) Man hat gefragt: in welcher Zeit der Anspruch des Cessionars an den Cedenten verjähre. 
Man hat drei Fälle zu unterscheiden: den der Gewährleistung für die Richtigkeit und Rechtsgültigkeit 
G. 420); den der Gewährleistung für die Einziehbarken (§. 427 ff.); den des Betrugs (ss. 424, 441, 
44)0. Der erste Fall steht dem der eigentlichen Soiltonteistung bei körperlichen Sachen, und na- 
mentlich dem Falle gleich, wo die Sache dem Käufer von einem Dritten ganz oder theilweise (die 
Forderung kann auch nur zum Theil falsch sein) emzogen wird. Durch einen Dritten ennogen wer- 
den kann freilich eine Forderung eigeutlich nicht, aber der Erfolg steht einer solchen Entziehung völlig 
gleich, wenn sich im Rechteverfahren zeigt, daß der angrbliche debiror cessun kein Debitor ist; und dir 
ganze Lehre von der Gewährleistung bei Cessionen beruht auf Analogie, indem man die Forderungen 
wie Sachen bebandelt. In diesem e kommen die Grundsäte zur Anwendung, welche das Obertr. 
in dem Pl.Beschl. v. 21. Jum 1847 ausgesprochen hat. Amm. 84, Nr. 3 zu §F. 345, Tit. 5. Der 
zweite Fall ist das Analogon der Gewährleisung für physische Fehler einer Sache: es müßte mit- 
hin die Bestimmung des §. 543, Tit. 5 zur Anwendung kommen. Dem widerstrebt jedoch die Un- 
ähnlichkeit der mit Fehlern behafteten körperlichen Sache und der uneinziehbaren Forderungen. Zwar 
die actio redbibitoria und die actio quanii minoris (bei theilweiser Uneinziehbarkeit) ließen sich ana- 
logisch anwenden; allein der im §. 343, Tit. 5 festgesetzte Aufangstermin ist unmöglich; man kann 
einer cedirten Forderung die Uneinziehbarkeit deim Empfange nicht so ansehen, wie einer sicht - und 
 
	        
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