Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

1) Ben Ber- 
sicherungs- 
vertraͤgen. 
1) Bon Lot- 
terien ?). 
720 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 541. Wer dergleichen Umstände dem Andern mit Vorbedacht verschweigt, ist 
demselben zur vollständigen Schadlosbaltung verpflichtet. 
s 542. Ueberhaupt haftet, auch bei Abschließung eines gewagten Vertrags, je- 
der Theil dem andern für sedes mäßige Versehen 12). 
§. 543. Hat der Verkäufer duch sein mäßiges Versehen verursacht, daß die 
ulmens oder der gehoffte Vortheil nicht erlangt wird, so muß er den Käufer schad- 
alten. 
8. 544. Hat er aber durch Vorsatz oder grobes Versehen die Erfüllung der Hoff- 
nung oder die Erlangung des gehofften Vortheils hintertrieben, so muß er dem Käufer 
das volle Interesse vergüten. 
§. 545. Kann der entgangene Gewinn, wegen der Natur des Geschäfts, auf an- 
dere Art nicht ausgemittelt werden, so ist derselbe auf den doppelten Betrag des Kauf- 
gelds zu bestimmen. 
§. 546. Von Versicherungsverträgen, als gewagten Geschäften, wird im Kauf- 
mannsrechte gehandelt 11). (Th. II, Tit. 8., Abschn. 14) 15). 
8. 547. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Staats können öffentliche Lot- 
terien 168), Glücksbuden und andere dergleichen Glücksspiele unternommen werden 17). 
§. 548. Der bestätigte und öffentlich bekannt gemachte Plan ist das Gesetz, nach 
welchem die Rechte und Pflichten des Untemehmers beurtheilt werden müssen. 
5. Ed. v. 28. Mai 1810. (G.S. 1810 Anh. S. 71.) 
s. 7. Die durch den Druck bekannt zu machenden Planc, Instruktionen für die Einnehmer und 
Publikanda sind die Gesetze, nach welchen die Rechte und Pflichten Unserer General-Lotterie-Direk- 
tion und der unter ihrer Autorität und von ihr angenommenen Einnehmer, beurtheilt werden sollen. 
Subsidiarisch entscheidet hiernächst Unser L. R. 
  
13) In eine Anwendung der allgemeinen Rechteregel über die Hastung für Bersehen. Tit. 5, 
S. 278. 
14) Bergl. u. §. 651 d. T. 
15) Statt Abschn. 14 ist „Abschn. 13“ zu lesen. R. vom 29. Dezbr. 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 469). 
*) (5. A.) Hellfeld, Jurisprudentis forensis etc. §. 762. Dazu Glück, Erläuterung, Th. XI, 
S. 357 flg. (v. Eckardt) Abhandlung vom Lottorecht, oder rechtliche Betrachtung Über diejenigen 
Vorfälle, welche sich bei dem Zahlenspiele oder s. g. Lotto theils schon zugetragen haben, theils in Zu- 
kunft noch zutragen mochten. Coburg 1771, 1787. J. H. Bender, das Lonerierecht, 2tc Aufl. 
Gießen 1841. Neubert, Spielvertrag, Lotterie, Ausspielgeschäft. Nach gemeinem u. lächsischem 
Rechte dargestellt. 2te Aufl. Leipzig 1838. r, Lotterie, in Weiske's Rechtslexikon, Bd. VI. S. 760 flg., 
— Preußisches Recht: F. E. Behmer, de eo, qducd justum est eirca lotteriam, in dessen Novom 
jus controversum, Lemgo 1771, Tom. 1. ur. 3. Bornemann, Spstematische Darstellung des 
Preußischen Civilrechts, Bd. 111, S. 193 flg. Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg. ZRBd. I1II, 
8. 326. 
16) Außer der s. g. Klassenlotterie, von welcher der Staat selbst Unternehmer ist, giebt es im 
Lande keine offentliche Lotterie, und auch die Abschaffung dieser Lotterie steht in Aussicht, sobald der 
Staatshaushalt dieselbe gestatct. K. O. vom 21. Juli 1841 (G. S. S. 131). Dieser Fall wird wohl nie 
eintreten. 
Das Spielen in auswärtigen Lotterien und die #riratausspielungen sind bei Strafe verboten. B. 
v. 7. Dez. 1816 (G. S. 1817, S. 4). — K.O. v. 6. Juni 1829 (G.S. S. 63). — K.O v. 26. März 
1825 (G. S. S. 22). — K.O. vom 20. März 1827 (G.S. S. 29). 
Das gesetzliche Verbot des Spielens in fremden Lotterien macht zwar auch den über ein solches 
emeinschaftlich auszuführendes Spiel geschlossenen Gesellschaftsvertrag zu einem verborenen, hindert 
jedoch nicht den Erwerd des auf das gemeinschaftliche Loos in der fremden Lonterie gefallenen Gewin- 
nes; und ist dader die Klage des einen Gesellschafters gegen den andern auf Theilung den Gewinnes 
statthaft. Pr. des Obertr. 1939, v. 19. Nov. 1847. Man muß also zwischen dem Hoffnungskause 
(Tiel) und der Erwerbung (Uebergabe) unterscheiden. Die letztere wird niche für verboten erachtet. 
Man hat hier also eine gültige Tradnion auf Grund eines ungültigen Titels. Ist unjuristisch. 
17) Das Einsetzen in eine Lotteric oder Kauf einos Lotterielooses ist ein Hoffnungskauf. 5. 528 
d. T. Vergl. das Erk. des Obertr. v. 1. Okt. 1836 (Entsch. Bd. II. S. 135). Es finden daher die 
Vorschriften §§. 532 ff. auf den Fall Anwendung, wenn ein schou durchgefallenes Loos verkauft wird.
	        
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