Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon gewagten Geschäften. 725 
sig, wenn die Wette sogleich baar 30) gesetzt, und entweder gerichtlich, oder in die Ver- 
wahrung eines Dritten niedergelegt worden 30/). 
§. 580. Wetten sind ungültig, wenn ein Theil von der Gewißheit des Gegen- 
standes der Wette unterrichtet war, und dieses dem andem nicht angezeigt hat. 
§. 581. Gelder, die ausdrücklich 305) zum Spielen oder Wetten oder zur Zah- 
lung des dabei gemachten Verlustes, verlangt und geliehen worden, können nicht ge- 
richtlich eingeklagt werden 31). 
  
de veritate vel eventu alicujus rei, contendentes aliquid ponunt, vel promittunt, ca lege, ut vic- 
tori cedat.“ Dos letztgenannte Merkmal ist in die Definition des Obertr. nicht aufgenommen, 
wie es hätte geschehen mülfen, wenn es richtig wäre, daß das A. L. R. den Begriff der damaligen 
Juristen voraussetzte. Lauterbach scheint seine Definition dem weit älteren Heinr. Zoesius emlehm 
zu haben, welcher in dem Comment. ad Dig. XI. 5, no 10 schreibt: „sponsio — est contractus. 
duo de veritate alicujus rel, vel eventu contendentes vicissim aliquid spondent. duod Tiat illins, 
qdui veritatem est adeecbufus. vel pro duo atat rei eventus.“ Auch Voet, Comm. XI, 5, no. 9 
geht davon aus. Nur Hellfeld übergeht dieses Merkmal; er definirt Jurispr. 8. 760: „sponsiones 
— zunt conventiones de dando vel faciendo, si cventus adhus incertus. hac vel illa ratione e- 
stiterit " Allein man setzt dasselbe voraus. Denn sein Kommentator Glück erläutert diese Stelle des 
#§. 760 so: „Wette, Sponsio, ist ein Vertrag, wodurch zwei Personen, bei Gelegenheit einer unter 
ihnen steigen Behauptung, mit einander einig werden, daß demjenigen ein gewisser Ge- 
winn zu Theil werden solle, dessen Behauptung über die Existenz oder Nichtexistenz einer That- 
sache sich bestätigen würde.“ (Bod. XI. S. 350.) Und einer der letzten der „damaligen“ Juristen, Da- 
delow, wiederholt die hergebrachte Definition in solgender Fassung: „Eine Wette (sponsio) ist ein 
bedingtes reciprocirliches Versprechen zweier oder mehrerer Personen, daß sie einander etwas leisten 
wollen, auf den Fall, da eine zukünftige ungewisse Begebenheit auf diese oder jene Art existeut 
werden sollte, oder eine ungewisse Begebenheit schon existent geworden ist.“ (Civilrechtsgelahrtheit, 
8. 2518.) — Die späteren Juriften haben diese Begriffsbestimmung festgehalten bis auf Wilda (1843), 
welcher der Erste behauptet und nachgewiesen hat, es gehöre keinesweges zum Begriff der Wette, daß 
den Wettpreis derjenige von den streitenden Personen, welcher Recht hat, von den übrigen erhalten 
solle. Es geschehe nicht nur ostmals, daß gleich bestimmt werde, es solle der Wettpreis nicht dem 
S#ger zufallen, sondern gemeinschaftlich verzehrt oder sonstwie verwendet werden; sondern es könne 
auch bestimmt werden, daß die Wettsumme zum Besten der Armen, einer milden Stiftung u. s. w. 
ausgesetzt werden solle. Das ist unbestreitbar, nur wird die Klage nicht unmittelbar jener dritten 
Persönlichkeit zustehen. Wilda bestimmt darnach den Begriff der Wre dahin: „es sei eine bei Auf- 
stellung widerstreitender Behauptung getroffene Uebereinkunft, daß derjeuige, dessen Behauptung sü 
als unrichtig erweisen würde, etwas bestimmtes (an eine bestimmte Person oder zu einem gewissen 
Zwecke) verwirkt haben (oder als Strase zahlen) solle.“ (Zeitschrift für dentsches Recht, BVd. VllI, 
S. 212.) Dieser Begriff entspricht auch den landrechtlichen Bestimmungen, welche nirgend vorschreiben, 
daß der Sieger den Wettpreis erhalten müsse, wenn die Uebereinkunft eine Wette sein solle. Das 
Obertr. hat daher das Rechte getrofsen, indem es dieses als ein Erforderniß der Wette in seine Be- 
griffsbestimmung nicht aufgenommen hat; nur können nicht die „damaligen gemeinrechtlichen Juristen“ 
als Gewähremänner dafür angerusen werden, da ein wesentliches Merkmal von ihrer Definition weg- 
gelassen und durch ein Anderes nicht ersetzt ist. 
30) Das soll heißen: wirklich, körperlich. Denn es gehört nicht zum Begriffe der Wette, daß 
der Gegenstand gemünztes Geld oder Papier sei; man kann auch um andere Gegenstände wetten. 
30 %) (4, A.) In beiden Fällen tritt eine Sequestration ein; der Verwahrer ist ein Sequester; 
in dem ersteren Falle ist das Gericht selbst der Sequester. Der Fall des §. 579 ist eine wahre f. g. 
sequestratio voluntaria s. conventionalis. 
((. A.) Der Wettpreis muß von beiden Theilen und zwar von jedem Theile vollständig gesetzt 
worden sein, wenn die Wette klagbar sein soll. Erk. des Obertr. vom 14. November 1861 (Archiv 
f. Rechtsf. Bd. XLIV. S. 69). 
30 b) (5. A.) Der Zweck des Darlehns zum Spielen oder Wetten muß also in der Willenserklä- 
rung beider Theile L#egeden werden; daraus allein, daß ein Darlehn bei Gelegenheit und selbst wäh- 
rend eines Spiels Seiteus eines Theilnehmers daran erbeten wird, folgt nicht nothwendig, daß daf- 
selbe zur Fortsetzung des Spiels dienen solle. Erk. dess. vom 12. Februar 1857 (Arch. f. Rechtos. 
Bd. XLV., S. 308). 
31) Das Verbot bezieht sich wörtlich nur auf Spiele im engeren Sinne, nicht aus Lotterien, und fin- 
det mithin auf Darlehen, welche zum Ankaufe von Lotterieloosen gegeben werden, keine direkte An- 
wendung. Man müßte mithin zur analogen Anwendung kommen, solten dergleichen Darlehen nicht 
zurückgefordert werden können; und dazu sehlt ein nöthigender Grund. Die Fälle sind Überdies un- 
gleich; denn der Ankauf eines Lotterieloofes ist etwas anderes als ein Spielvertrag.
	        
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