Bon gewagten Geschäften. 733
gen Empfang einer Summe Geldes, zur Entrichtung einer bestimmten Abgabe ") auf
die Lebenszeit eines Menschen verpflichtet.
5s. 607. Statt des baaren Geldes kann eine Leibrente zwar auch gegen Ueberlas.
sung eines Grundstücks, einer Gerechtigkeit, oder einer andern Sache erworben werden.
§. 608. Doch müssen alsdann die Kontrahenten über einen nach Gelde bestimm-
ten Werth, wofür die Sache angeschlagen sein solle, sich vereinigen 11); und dieser
Werhh tritt bei allen in der Folge vorkommenden Verhandlungen an die Stelle der ge-
gebenen Sache.
§. 609. Derjenige, welcher die Kapitalssumme, wofür die Leibrente verspro-
chen wird, entrichtet, Heipt der Käufer der Leibrente.
s. 610. Die Bestimmung des Betrags der Leibrenten, und des dafür zu ent-
richtenden Kapitals, hängt lediglich von dem Uebereinkommen der Parteien ab.
11. K. O. v. 10. Juni 1835, über den Sinn des SH. 610, Tit. 11, Th. 1 A. L.R.,
in Betreff des Betrags der Leibrenten. (G. S. S. 100.)
Ueber die Anwendung des §. 610, Tit. 11, Th. 1 des A. L. R. bedarf es, wie Ich Ihnen auf
den gemeinschaftlichen Bericht vom 22. v. Mis. eröffne, keiner Deklaration, da es mit unzweifelhaften
Worten ausgedrückt ist, daß bei Leibrenten-Verträgen die Bestimmung der Höhe der Leibrenten von
dem Uebereinkommen der Interessenten abhängt, woraus von selbst solgt, daß die Rente auch unter
dem Betrage der landüblichen Zinsen des ausbedungenen Kaufpreises verabredet werden kann, ohne
daß die Natur eines Leibrenten-Vertrages dadurch geändert wird"3). Sie haben diesen Erlaß zur Be-
lehrung der Gerichte, die hierüber zweiselhaft gewesen sind, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
§. 611. Der Käufer der Leibrente hat, wenn dafür keine besondere Sicherheit
bestellt worden, ein bloßes persönliches Recht gegen den Verkäufer.
43) Zum Begrifse des Leibrentenvertrages genügt die allgemein übernommene Verpflichtung zur
Alimentirung eines Anderen nicht. Pr. des Obertr. 1664 v. 20. Dezbr. 1845. — Die Abgabe muß
in einer Geldsumme bestehen, sonst ist eine undenannte fortdauernde Prästation auf die Lebenszeit ei-
nes Menschen, im Sinne des §. 595 d. T., vorhanden. (3. A.) Das Obertr. hat ausgesprochen,
daß zum Wesen des Leibrentenkontrakts nicht nothwendig gehöre, daß die auf die Lebenszeit eines
Menschen zu entrichtende „bestimmte Abgabe“ eine Geldleistung sein müsse. Pr. 2598, Nr. I, vom
8. Dezbr. 1854 (Entsch. Bd. XXX S. 43). Doch fordert es als das Wesentliche eine bestimmte
unr eine schähungsfähige und auf einen bestimmten Geldwerth auch wirklich geschätzte (vereinigte) Ab-
Lobe, gleichwie dies nach §. 607 auch mit dem Kaufpreise der Fall sein könne. (S. 47 a. a. O.)
ie Sache läust mithin auf eine Leistung oder Hingabe an Zahlungsstan hinaus, so daß doch immer
eine bestimmte Geldsumme als Rente vereinbart sein muß, nur so, daß dieselbe in voraus bestimmten
Leistungen anderer Gegenstände abgeführt werden kann. Das widerstreitet dem Wesen des Leibrenten-
kontrakte freilich nicht. (5. A.) So ljäßt sich allenfalls der Widerspruch lösen, in welchen sich das
Obertr. mit sich selbst verwickelt hat. Denn in dem Erk. v. 26. Mai 1853 behauptet es den Rechts-
Kundsate der Leibrentenvertrag erfordert eine feste Bestimmung der Rente nach Gelde. (Arch. für
echtef. Bd. IX, S. 192.)
44) Dadurch wird die Uebertragung der Sache an den Rentenverkänfer eine Angabe an Zah-
lungsstatt. Hat eine Vereinbarung über den Werth nicht staltgefunden, so ist das Geschäft nach
88. 595, 596 zu beurtheilen. Die Satzung des §. 608 kommt aus bloßer Willkür, ein innerer Grund
dafür ist nicht vorhanden, selbst eiu nützlicher Zweck ist nicht findbar. (t. A.) In Uebereinstimmung
hiermit hat das Obertr. durch das Erk. vom 17. November 1862 ausgesprochen, daß ein Vertrag,
in welchem ein Grundstück, ohne Veranschlagung seines Werthes, gegen die Zusicherung einer be-
seimnen lebenslänglichen Geldrente übertragen wird, bloß deshalb als ein unvollkomn'ener und da-
r unghläger Leibrentenvertrag nicht zu betrachten, vielmehr in jedem einzelnen Falle zu prüfen und
zu beurtheilen sei: ob der Vertrag, sei er genaunt wie immer, den Vorauesecungen —
596 d. T. entspricht und also ein rechtsgültiges gewagtes Geschäft enthält. (Entsch. Bd. XLVIII. S. ö9.)
45) Dadurch ist nicht entschieden, daß jeder Leibrentenvertrag rechtsglltig sei, die Rente möge in
Vergleich zu landüblichen Zinsen so gering sein, wie sie wolle. Denn dergleichen, wie Schenkungen
aussehende Verträge, wegen welcher die durch diese K.O. entschiedene Kontroverse emstanden war,
können aus den von Käufen geltenden Regeln umgestoßen werden und zwar wegen eines mangelnden
Erfordernisses, nämlich eines pretü# veri. Ist die Verabredung wegen des Preises nicht ernstlich ge-
meint, so ist kein Kauf vorhanden. Schwierigkeit hat hier freilich die Beweisführung.