Bon Berträgen. 203
über beständige persönliche Lasten und Pflichten, erfordern allemal eine schriftliche Ab-
fassung. .
§.136.Bcitem1inlichen Leistuner, woentwedetdiesabldetTennineunbe-MMT
stimmtist,odeksämmtlicheTennineznammendieSummevon50Th1m.übetsteigen.Les-IMM-
find schriftliche Kontrakte nothwendig.
§. 137. Doch bedarf es bei den Miethen des gemeinen Gefindes keines schriftli-
chen Vertrages. (Th. II, Tit. 5, Abschn. 1) 17).
§. 138. Bei gewagten Verträgen wird nicht auf die Größe des ungewissen Ge- #he#
winnes, sondern nur anf das gesehen, was dagegen gesetzt oder versprochen worden. user,
§. 139. Ist aber von beiden Seiten ein gewagtes Geschäft vorhanden, so muß
der Vertrag allemal schriftlich abgefaßt werden 12).
s. 140. Konventionalstrafen werden nicht zu der Summe oder dem Werthe der dt
Sache gerechnet, worüber die Hauptverbindlichkeit eingegangen worden. Krofen,
S. 141. Uebersteigt aber 1?) die Konventionalstrafe selbst die Summe von
50 Thlrn., so ist ein schriftlicher Vertrag nothwendig.
Gilt diese Form bei den dinglichen Rechten an Grundstücken für nothwendig. so ist kein logischer Grund
nachweisbar, aus welchem bei dem ersten und stärksten dinglichen Rechte, dem Eigenthume, davon ab-
zugehen sei, und die den secchen Grundsat bei diesem Rechte aussprechenden §§. 16, 17, I, 10 so zu
deuten, daß sie nur zur Beglaubigung bei dem Grundtuche die schriftliche Form forderten, und mit
dem allgemeinen Prinzipe in Widerspruch träten.
((. A.) Zur Erwerbung einer Grundgerechtigkeit genügt es, wie ein Appellationsgericht angenom-
men hat, nicht, daß der Erwerber mit der mündlichen Einwilligung des Anderen Einrichtungen traf,
in Folge deren nur ihm die Ausübung der Grundgerechtigkeit möglich war. Erk. des Obertr. vom
10. Juni 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXX, S. 86.) — Wenn aber eine solche Aulage auf Grund
eines lästigen bloß mündlichen Vertrages gemacht worden ist und das dadurch belastete Grundstück
nach beiderseitiger Erfüllung jenes Vertrages an einen Dritten veräußert wird, ohne daß der Verän-
berer von seinem persönlichen Klagerechte auf Wegschaffung der Anlage Gebrauch gemacht hat oder
dasselbe dem Dritten mit zu erdiren, so hat dieser kein Recht, auf Befreiung des mit der Last erwor-
benen Grundstücks zu klagen; der netio nogatorta steht der Einwand der älteren Erwerbung, deren
Titel nur von dem Autor hätte mit der condictiv ob causam odber einer actio rescissorin angegrif-
sen werden können, unn aber unangreifbar ist, entgegen. Erk. des Obertr. v. 2. Dez. 1858 (Archiv
f. Rechtsf. Bd. XXXI, S. 289 und Entsch, des Obertr. Bd. XI., S. 25). (5. A.) Es ist auch zur
Aufrechthaltung einer, durch mündlichen, beiderseits erflllten Bertrag, errichteten Grundgerechtigkeit
nicht erforderlich, daß derjenige, welcher das Bestehen der Grundgerechtigkeit behauptet, Rechtsnachfol-
ger des Vorbesitzers, welcher den mündlichen Vertrag geschlossen hat, geworden ist. Erk. des Odertr.
vom 15. März 1864 (Entsch. Bd. 1.1, S. 55). Ist nicht zweifelhaft. Der Vertrag, einmal erfüllt,
begründet kein obligatorisches Rechtsverhältniß, sondern hat ein dingliches Recht gescheffen.
17) Das „Abschnitt 1“ wird als Drucksehler angezeigt und soll gestrichen werden nach R. vom
29. Dez. 1837 (Jahrb. Bd. L. S. 469). Es ist aber kein Fehler, denn es soll nicht auf Tit. 5 über-
haupt, sondern auf den ersten Theil desselben (G. 1—176), welcher ad marginem die Ueberschrift hat:
„I. Von gemeinem Gesinde“, verwiesen werden.
18) Der Satz ist angewendet worden auf den Fall, wo zwei Eigenthümer von Lotterieloosen die
Hälfte ihres Looses mit einander vertauscht haben (Ullrich, Arch. . XIII. S. 359). Die Anwen-
dung ist bedeuklich. Hätte der Eine dem Anderen das halbe Loos verkauft, so wäre der Handel (un-
ter 30 Thlrn.) gültig gewesen, wie man dort selbst behauptet. Hätten beide Loose körperlich gethcilt
und beiderseitige Hälsten mit einander vertauscht werden können, so würde das wohl auch gültig ge-
wesen sein. Warum soll es anders sein, wenn Jeder das gemeinschaftlich gewordene Loos für den
Anderen mitbesitvt? Der Gegenstand und dessen Werth ist immer derselbe.
19) Man hat gefragt: Wenn über eine Konventionalstrafe von mehr als 50 Thirn. ein schrift-
licher Vertrag, der Hauptvertrag, dessen Gegenstand sich nicht über 50 Thlr. beläuft, aber nur münd-
lich errichtet worden, ist das gültig? und hat die Frage einerfeits bejahet, andererseits verneint, beides
aus einem und demselden Grunde, nämlich wegen des „aber“. Man kann die Frage durch eine au-
dere beantworten: Ist die Ausbedingung einer Konventionalstrase unter einer Bedingung zulässig,
i. B. wenn Jemand einem Anderen eine Konventionalstrafe von 60 Thirn. unter der Bedingung schrift-
lich verspricht: wenn er ihm nicht eine gewisse Probe bis zum nächsten Ersten zuschicken wllrde, ist das
gültig? Schwerlich kann eine separate Schrift Über eine Konventionalstrafe allein, ohne gleichzeitige
Hanuptverbindlichkeit, auders als so gefaßt sein, das, die Strafe in obligatione, die Leistung in condi-
tione ist; sonst müßte ja die Schrift die Hauptverdindlichkeit gleichfalls enthalten. Warum aber soll
ein solcher Vertrag nicht gültig sein?
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