Von gewagten Geschäften. 735
§. 621. Hat jedoch der Verkäufer den Tod des Käufers, oder des Dritten,
vorsätzlich 17) veraulaßt, so muß der für die Leibrente gegebene Werth zurückgegeben
werden.
§. 622. Der Verkäufer kann davon die bis dahin gezahlten Leibrenten, auch in
soweit, als dieselben den gesetzmäßigen Zinsfuß übersteigen, nicht abziehen.
s. 623. Das Kapital fällt den Erben des Käufers, oder demjenigen, für den
die Leibrente gekauft worden, anheim.
8. 6241. Ist Niemand mehr, dem nach dieser Bestimmung ein Recht auf dies
Kapital zukommt, vorhanden, so wird dasselbe von dem Fiskus eingezogen.
§. 625. Ist die Leibrente auf das Leben eines Dritten bedungen, ß berechtigt
eine von diesem ergriffene gefährliche Lebensart den Käufer noch nicht, von dem Ver-
trage wieder abzugehen.
§. 626. Ist die Dauer der Leibrente auf das Leben des Verkäufers bestimmt,
und dieser verliert dasselbe durch Selbstmord, oder verwirkte Todesstrafe, so kann der
Käufer den Vertrag wieder aufheben, und sein Kapital zurückfordern.
§. 627. Er muß sich aber darauf alles anrechnen lassen, was er durch die genos-
sene Leibrente, über den Betrag der landüblichen Zinsen seines Kapitals erhalten hat.
§. 628. Auf Zinsen von Zinsen wird jedoch dabei, wenn es nicht ausdrücklich
vorbedungen ist, keine Rücksicht genommen 19).
§. 629. Die Berechnung muf aber so angelegt werden, daß das über die land-
üblichen Zinsen Bezahlte in jedem Jahre von dem Kapitale abgerechnet, und im fol-
enden die landübliche Verzinsung nur von dem hiemach verbleibenden Ueberreste des
95 in Anschlag gebracht wird.
§. 630. Wird, nach dieser Berechnung, das Kapital ganz erschöpft, so hat es da-
bei sein Bewenden; und der Käufer der Leibrente, oder dessen Euten, können in keinem
Falle angehalten werden, etwas an den Verkäufer oder dessen Erben herauszugeben.
47) Oder auch durch ein zu vertretendes Versehen. Aus der Fassung des §s. 621 könnte man
auf die Absicht des Gesetzgebers schließen wollen, daß der Verkäufer durch die gröbste Fadrlässigkeit
# den Gewinn des Kapitals sollte verschaffen können, wenn er nur nicht gerade einen prämeditirten
ord begehe. Das ist jedoch nicht gemeinz an der Regel über die Hchtbarkei für Versehen hat
hierdurch nichts geändert werden sollen, wic der §. 632 für den ähnlichen Fall des verursachten Ein-
tritts einer Resolutivbedingung zeigt. Im Gegentheile, die Lage des Verkäufers soll durch die hier
in den §§. 621 — 624 getroffenen Bestimmungen noch verschlimmert werden, indem er dadurch, daß
keine Civilpartei vorhanden, nichts gewinnen #ol, §. 624. Dies ist die Ursache, aus welcher der
Fall der vorsätzlichen Tödtung besonders behandelt worden ist; denn die Haftdarkeit gegen den ande-
ren Kontrahenten oder dessen Erben nach den allgemeinen Grundsätzen über Versehen bei Verträgen
versteht sich von seldbst und bedurfte deshalb keiner besonderen Bestimmungen. Diese waren aber nöthig,
wenn dem Fiskus für einen gewissen Fall ein Forderungsrecht gegeben werden sollte. (5. A.) Doch
d diese Auslegung den Wortlaut gegen sich und es ist vorauszusehen, daß die Praxis sich an die
orte halten und in dem Falle, wo der Verkäufer durch ein zu vertretendes Versehen den Tod des
Käufers oder des Dritten veranlaßt hat, die §§. 619, 620 anwenden wird. Diese Anomalie ist schon
bei der Revision der Gesetze (1831) getadelt worden und die Revisoren haben vorgeschlagen, daß der
Verkäufer in diesem Falle das Kapital, soweit er sich noch im Besitze eines Vortheils befindet, also
nach Abzug desjenigen, was er über die landüblichen Zinsen gezahlt hat, zurückzugzahlen habe, und
daß mithin die Berechnung nach §§. 629 und 630 anzulegen sei. (Ges.-Revis. Pensum XIV, Mo-
tive zu Tit. 11 u. 13, S. 109.) Bei der wörtlichen Anwendung des §. 621 ist aber nicht die vor-
sätzliche Tödtung mit der vorsätzlichen Veranlassung des Todes zu verwechseln. Der §. 621 verlangt
nur eine vorsatzliche Veranlassung des Todes, also eine freiwillige, eine gewollte That, welche den
Tod veranlaßt hat, ohne daß dabei an den Erfolg, an den Tod, gedacht oder dieser sogar beabsich-
tigt worden ist. Wer z. B. mit Bewußtsein und Willen auf einen Menschen einen lag führt,
der schlägt vorsätzlicbh. Fällt der Schlag ungewollt so unglücklich, daß der Tod als eine Folge davon
eintritt; so ist der Schlager kein vorsätzlicher Todischläger im Rechtssinne, aber die Veralafung det
Todes war eine vorsahlich- Auf diesen Fall muß also der §. 621 angewendet werden.
48) Diese Bestimmung ist durch die in dem folgenden §. 629 vorgeschriebene Berechnungsart
vollständig wieder aufgehoben und fällt mithin weg. Bergl. auch Schweikart über Rechnungsfehler
im A. L. R. (Jur. Wochenschrist 1836, S. 109).