Vom Darlehnsvertrage. 769
§. 762. Beträgt aber das Darlehn nur Funfzig Thaler oder weniger, so findet
eine vierwöchentliche Aufkündigung statt.
8. 763. Unter welchen Umständen der Schuldner auf eine Verlängerung der
bedungenen oder gesetzmäßigen Zahlungsfrist antragen könne, ist in der Prozeßoro-
nung?") bestimmt.
8. 764. Die Kündigung kann zwar gültiger Weise auch außergerichtlich und bloß
mündlich geschehen 2 5).
65. 765. Kann aber der Gläubiger nicht nachweisen, daß die außergerichtliche
Kündigung dem Schuldner wirklich zugekommen sei, so läuft die Schlungefnst erst von
der Zeit an?5°), wo Letzterem die gerichtliche Kündigung ?o) behändigt worden.
nicht erlanbt, die Kündigung auf unbestimmte Zeit oder auf längere Zeit als 30 Jahre auszuschlie-
ben (G. S. S. 77). (5. A.) Die Kündigung, die sonst jedem Theile zu jeder beliebigen Zeit frei-
steht, kann auch bedingt ausgeschlossen werden, entweder zu Gunsten beider Theile, oder nur zu Gun-
sten des Einen Theils. Eine Verabredung z. B., daß dem Darleiher (Gläubiger) die Kündigung
nicht freistehen solle, so lange der Schuldner die Zinsen prompt bezahle, ist eine Beschränkung der
rechtlichen Befugniß des Gläubigers zu Gunsten des Schuldners. Sodald einmal Mora des uld-
ners eingetreten ist, hat die Beschränkung der ursprünglichen Besfugniß des Gläubigers ausgehört, so,
als wenn darüber niemals etwas verabredet worden wäre: die Kündigungsbesugnß ist nunmehr wie-
der in die freie Willkür des Gläubigers gestellt, wie sie immer auch in der Willkür des Schuldners
bisher gestanden hatte. Es ist aber doch behauptet worden, der Gläubiger mühsse sofort kündigen, wi-
drigenfalls und wenn er später die Zinszahlung ohne Vorbehalt annehme, er nicht mehr kündigen
konne. Es lohnt nicht, hierauf zu antworten, es ist auch kein zutreffender Grund für die Behaup-
tung angegeben und die Bezugnahme auf die Wirkung einer ähnlichen Nebenabrede bei dem Mieths-
vertrage, daß der Vermiether den Kontrakt vor der Zeit solle aufheben dürfen, wenn die Miethe
nicht prompt bezahlt werde, welche zur Folge habe, daß der Vermiether solches nicht mehr könne, nach-
dem er spater die Zahlung ohne Vorbehalt angenommen habe, wird von dem Obertribunal zutreffend
mit der Bemerkung abgewiesen, daß zwischen beiden Fällen keine Analogie stattsinde, weil der Ver-
miether durch vorbehaltlose Annahme der Miethe erkläre, daß er von der Besugniß, von dem zwei-
seitigen Vertrag vor der Zeit zurückhzutreten nicht Gebrauch machen, soudern seinerseits mit der Er-
füllung des Kontrakts fortsahren wolle. Mit der einseitigen bedingten Verzichtleistung auf die bürger-
liche HFreitet zur Kündigung eines Darlehns verhält es sich anders, hier ist von einem zweiseitigen,
eine bestimmte Zeit hindurch dauernden Rechtsgeschäfte nichts vorhanden. Aufsallig siud nur die
Gründe, aus welchen der Appellationsrichter und das Obertr. die spätere Kündigung für zulässig er-
klären. Der Erstere setzt den Verlust der Kündigungebeschränkung in die Kategorie der Konventional-
strafen, die, einmal verwirkt, entrichtet werden müßten. Das Tribunal sagt: die nichtprompte Zins-
abtun wirkt hier als Resolutivbedingung für die Beschränkung der Kündbarkeit; einmal eingetreten
t die letztere auf. Erk. vom 7. November 1864 (Eutsch. Bd. LII. S. 13). Das ist wahr.
Aber Überzeugend würde es fein, wenn wir erfahren hätten, mit welcher Art von Rechtsgeschäft oder
Rechtshandlung, die ja erst durch Beifügung einer Bedingung eine bedingte geworden, doch auch un-
bedingt sein konnte, man es zu thun hätte. Das sagt keiner. Die in Rede stehende Abrede gehört
indeß zu derjenigen Klasse von Nebenbestimmungen, welche die Rechtssprache Geschäftsklauseln
(clansulae) nennt: sie ist eine Aufhebunge klausel (clausula cassatoria), die immer auf eine Bedin-
gung als Voraussetzung gestellt ist und nach eingetretener Vorausselzung zu jeder Zeit geltend gemacht
werden kann. l
(4. A.) Ueber die Wirksamkeit der Kündigung gegen den Singularsuccessor bei Realforderungen
s. Recht der Ford. Bd. III, §. 253 a. E. und Erk. des Obertr. vom 24. September 1858 (Entsch.
Bd. XXXIX. S. 149), wonach der Dritte, wenn er auch die Kündigung nicht erfahren hat, dieselbe
gegen sich gelten lassen muß; er mag sich wegen der Nachtheile an seinen Antor, der ihm die Kündi-
gung verschwiegen hat, halten.
4 „ Tit. 47 u. Tit. 23, §5. 95, jetzt Konkursordnung S§. 421 ff.
95) Auch eine außergerichtliche Kündigung kann Einem von mehreren Bormündern, resp. Kura-
toren und Vorstehern, mit rechtlicher Wirkung geschehen. Pr. des Obertr. 697, v. 5. Juli 1832.
(t. A.) Die Erklärung, kompensiren zu wollen, ist für eine Kündigung der Forderung nicht zu
erachten. Erk. des Obertr. v. 24. September 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VI, S. 332).
9o ) (3. A.) Hierdurch ist eine gemeinrechtliche Meinungeverschiedenheit beseitigt. Die Meinun
der Meisten war, daß die Auskündigungsfrist erst vom Ablause des Jahres an zu rechnen sei, weil,
weun eine einjährige Verzinsung auebedungen sei, die Geldmiethe immer wieder auf ein ganzes Jahr
gelte. Daher kommt die in den Schuldverschreibungen bisweilen noch jetzt erscheinende, obwohl nach
dem A. L.R. unnöthige Berabredung, daß die Kündigung jederzeit freistehen solle. Nach einer
Kech, Allgmeines Landrecht I. 5. Aufl. 49