Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Kollision. 
70 Einleitung. 
§. 92. Aus dem Rechte des Einen folgt die Pflicht des Andern zur Leistung 
oder Duldung dessen, was die Ausübung des Rechts erfordert?7). . 
§. 93. Wer den Andem in der Ausübung seines Rechts hindert, beleidigt den- 
selben, und wird ihm für allen daraus erwachsenen Schaden und Nachtheil verant- 
wortlich. 
§. 94. Wer aber sein Recht nach den Gesetzen?s) ausübt, ist zum Ersatze eines bei 
dieser Gelegenheit entstandenen Schadens nicht verbunden. (Th. I, Tit. 6, 55. 36, 
37, 38.) 
§. 95. Wenn das Recht des Einen der Ausübung des Rechts eines Andem ent- 
gegenstehet ?7°), so muß das mindere Recht dem stärkern weichen. 
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demzufolge den Urtheilsspruch vernichtet, wenn ceine Klage, welche in Ansehung des Gegenstandes auf 
einen Theil desselben erwiesen worden ist, hinsichtlich des Uebrigen aber undewiesen geblieben, gänzlich 
abgewiesen wurde. In Anwendung dessen auf eine Negatorienklage hat das Obertr. angenommen: 
Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks gegen den Gemchümer des benachbarten Grundstücks, wel- 
cher sich eine Wegegerechtigkeit über das Grundstück des Ersteren anmaßt, eine Negatorienklage anstellt, 
mit dem Antrage: zu erkennen, daß Beklagter nicht befugt sei, eine Wegegerechtigkeit auf dem Grund- 
stüicke des Klägers auszn9üben, — und es sich demnäche ergiebt, daß dem Bekl. ein Wegerecht nur 
über einen Theil des Grundstücks zusteht; so darf der Kläger nicht mit seinem ganzen Klageantrage 
abgewiesen werden, so wie der Beklagte, wenn er tonfessorsco auf das ganze Grundstück des Klägere 
eine Grundgerechtigkeit geltend gemacht und der Richter befunden hätte, daß die Gerechtigkeit dem Prä- 
tendenten nur auf einen Theil des Grundstücks gebühre, in Anwendung des obigen Grundsatzes mit 
einem Theile seines Klageamrages obsiegen, mit dem anderen Theile aber abzuweisen sein würde. 
Erk. v. 25. Februar 1865 (Entsch. Bd. LIII. S. 1). Die Rechtsanwendung paßt nicht auf den Fall. 
Es handelte sich nicht um einen Theil des Wegereches, der sich nicht denken läßt, sondern um das We- 
gerecht Über das gauze Grundstlck, nur auf verschiedenen Linien, von welchen die eine läuger als die 
andere war, und die eine dem Beklagten eingeräumt wurde. 
9) „Juri respondet obligntio““, wie es in den philosophischen und juristischen Kompendien des 
dorigen Jahrhunderts zu heißen pflegt. Dies hat zweierlei Bedeutungen: eine weitere und eine 
engere. In der weiteren Bedeutung soll es heißen, daß jedem Rechte, welches einer Person zusteht, 
die gesetzliche Pflicht aller Menschen gegenüberstehe, die Ausllbung geschehen zu lassen und nicht durch 
Dinderung der Ausübung das Recht zu kränken. Hierauf bezieht sich der folgende 8. 93. Die engere 
Bedeutung bezieht sich auf den Begriff des Forderungsreches (obligatio). Die damalige Schule zerlege 
die Obligation in zwei Theile: in das Gläubigerrecht oder die s. g. aktive Obligation, und in die Ver- 
bindlichken des Schuldners oder Passivobligation. Jene definirte man als conno#ionem motivi cum 
actione; diese als qualitatem moralem passivam, qua quis pracstare aut pati quid tenetur. Diese 
theoretischen Sätze finden sich hier im §. 92 wieder; sie haben keine wirkliche Bedeutung in der prak- 
tischen Rechtepflege. Von dieser Theorie komunt es her, daß das L. R. das Forderungerecht (obligatio) 
durch Verbindung der beiden Begriffe Recht und Pflicht zu bezeichnen pflegt. Vergl. oben §. 85 und 
I. 2, §. 122; l. 1, §§. 7, 9; I, 9, §. 350. Man kann jedoch den Grundsatz auch in Verhältnissen 
benutzen und zur Geltung bringen, an welche bei der Aufnahme desselben gar nicht gedacht worden ist. 
Unten, Anm. 18, Satz 2 zu §. 28, Tit. 8. 
98) Den Gesetzen gemäß übt Jemand sein Recht nur dann aus, wenn er gleichzeitig das leistet, 
was ihm seinerseits dabei etwa obliegt. Der Bergbauende z. B. libt sein Recht auf gesetzmäßige Weise 
nur dann aus, wenn er gleichzeitig seine Verbindlichkeit, die Grundinteressenten für Alles, was ihnen 
durch die Unternehmung entgeht, vollständig zu befriedigen, erfüllt. Pr. des Obertr. vom 16. März 
1839 (Emsch. 1V. S. 365) und Pl.-Beschl. (Pr. 1284) vom 18. April 1843 (Entsch. IX, S. 101). 
Vergl. Anm. 18, Abs. 2 zu §. 28, Tit. 8. 
99) Dergestalt nämlich, daß die vollständige Ausübung des Einen ohne Nachtheil des Anderen 
nicht möglich ist, so ist Kollision der Rechte vorhanden. Können die vorhandenen mehreren Rechte 
auf denselben Gegenstand, z. B. mehrere Wegegerechtigkeiten, nebeneinander ausgelbt werden, so heißt 
das Zusammentreffen Konkurrenz, und hat keine Schwierigkeiten. Die wirkliche Kollision aber er- 
sforden gewisse Regeln, deren hier drei gegeben sind, in S§. 95 — 97. Als erste Regel, über welche 
man auch nach G. R. einig ist, giebt der §. 953: Das mindere Recht muß dem stärkeren weichen. 
Welches von mehreren kollidirenden Rechten das stärkere sei, muß nach den besonderen gesethlichen Be- 
#tumungen in jedem einzelnen Falle entschieden werden. Sind die kollidirenden Rechte ungleichr. 
tig. so bestimmt sich solches nach den besonderen Eigenschaften und Borzligen eines jeden Rechts. Bei- 
spiele: I. 7, 88. 163, 169, 175, 176; L. 12 D. de minor. (IV, 4). Sind sie gleichartig, so ge- 
hen die privilegirten Rechte den cinfachen vor. Beispiele: die ganze Rangordnung der Gläubiger im 
Konkurse; L. 5, 6, 7 pr. D. qui polior. in pignore (XNX, 4), L. 84 D. de reb. auct. jud. poss.
	        
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