Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

786 Erster Theil. Eilfter Titel. 
24. Gef. v. 7. Juli 1833, über das Recht und die VBerpflichtung des Fieku# 
in Ansehung der Zinsen. (G.S. S. 79.) 
Wir r. verordnen zur näheren Bestimmung und zur Emschränkung des fiskalischen Vorreches 
hinsichtlich der Zinsen, auf den Antrag Unseres Staateministeriums und nach erfordertem Gutdachten 
Unsers Staatsraths, wie folgt: 
8. 1. In Ansehung des Rechts, Zinsen zu sordern, ist der Fiskus lediglich nach den allgemei- 
nen Rechtsregeln zu beurtheilen # 
#§. 2. Ebenso gelten die allgemeinen Rechtsregeln in Hinsicht der Verpflichtung des Fiekue, vor- 
bedungene Zinsen sowohl als solche Zmsen zu zahlen, welche in Folge besonderer gesetzlicher Vorschrif- 
ten bei gewissen Geschäfsten eintreten 15). 
§. 3. Eigentliche Zögerungszinsen dagegen ist Fiskus nur von dem Tage der in dem rechtskräf- 
tigen Erkenntnisse 1## a) bestimmten Zahlungefrist, mit Fünf vom Hundert, zu entrichten verbunden "). 
s. 4. Das gegenwärtige Gesetz ist in allen Provinzen Uuserer Monarchie zur Anwendung zu 
bringen, uud werden auch alle ihm entgegenstehende allgemeine und provinzielle gesetzliche Vorschriften 
hierdurch aufgehoben. 
25. Ges. vom 7. März 1845, Über die Verpflichtung des Fiskus zur Zahlung 
von Zögerungszinsen. (G. S. S. 158.) 
Wir Friedrich Wilhelm c. Um den von den getreuen Ständen mehrerer Provinzen vorgetrage- 
nen Wünschen wegen Aufhebung des fiskalischen Vorrechts hinsichtlich der Zögerungszinsen möglichst 
zu entsprechen, verordnen Wir, unter Abänderung des §. 3 des G. v. 7. Juli 1833, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriuus und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen 
Umfang der Monarchie was folgt: 
Der Fiskus soll sortan auch in Ansehung der Verbindlichkeit, Zögerungs#insen zu zahlen, in Frie- 
denszeiten den Privatpersonen völlig gleichgestellt sein. 
Dagegen soll derselbe währeud der Dauer eines Krieges von den bis zu dessen Ausbruch gegen 
ihn noch nicht rechtskräftig festgesiellten oder während des Krieges sällig werdenden Forderungen Zige- 
rungszinsen erst von dem Tage an zu entrichten verbunden sein, an welchem das Erkenntniß Über 
die Forderung rechtskräftig wird #81). 
§. 828. Diese Zögerungszinsen laufen von dem im Schuldscheine bestimmten 
Zahlungstage 57) an. 
§. 829. Ist im Instrumente kein Zahlungstag bestimmt, so müssen sie, nach 
erfolgter Aufkündigung, von dem Ablaufe der dazu verabredeten, oder gesetzmäßig be- 
stimmten Frist 58), entrichtet werden. 
— —— —. — 
48 4) Hierdurch ist denn der zweite Theil der K.O. v. 28. Ollbr. 1799 (Anm. 48) ganz be- 
stimm abgeschafft, was durch die dloße Nichtaufnahme in den ersten Anh. noch nicht gescheden war. 
49) Hier und im folg. §. 3 werden die gesetzlichen Zinsen (usurae legales) im engeren Sinne 
und die eigentlichen Zögerungszinsen unterschieden, ein Unterschicd, der in der landrrchtlichen Geseyge- 
bung nicht deutlich hervortrin. Seit der Publikation dieses Gesetzes ist Zweifel darüber entstanden: 
ob die Verpflichtung des Fiskus zu den gesetzlichen Zinsen im engerrn Sinne erst durch dasselbe 
begründet, oder nicht vielmehr schon vorhanden gewesen sei. Derselbe ist durch den Pl.-Beschl. des 
Obertr. (Pr. 23886) vom 5. Juli 1852 dahin entschieden: „Fiskus ist gemäß §. 26 des Anb. zum 
A. L. R. bis zur Publikation des Gesetzes vom 7. Juli 1833 von der Zahlung solcher Zinsen, weiche 
in Voaige besonderer gesetzlicher Vorschriften bei gewissen Geschäften eintreten, befreit gewesen.“ (Eussch. 
Bd. XXIII, S. 271.) 
49°) Vergl. unten die Anm. ö1 zu §. 196, Tit. 16. 
50) tgtandert durch das Gesetz vom 7. März 1845 (Zus. 25). S. auch unten Anm. 50 zu 
8. 185, Tit. 16. 
51) Wird gegen ein Appellationserkenntniß von dem Fiskus die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt 
und diese derworfen, so ist der Tag der Insiuuarion des Appellationsurtels als der Tag der Rechts- 
kraft anzusehen. V. v. 14. Dez. 1833, §. 10; R. v. 20. Okt. 1840 (J. M. Bl. S. 3417. 
52) §. 67, Tit. 16. Auch wenn der Schulduer zum Moratorium verstattet ist; denn daraus 
solgt eben seine Mora. Pr.O. Tit. 47, §. 38; Konk. Ordn. S. 427; Pr. des Obertr. vom J. 1813 
(Jahrb. Bd. III, S. 321). 
523) War vor dem Prozesse ein Verzug nicht zu erweisen, so laufen doch Prozeßzinsen seit In- 
finuation der Klage. Pr.-O. Tiu. 7, §. 48, d 
 
	        
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