Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bom Darlehnsvertrage. 787 
§. 830. Als Zögerungszinsen können in der Regel Fünf 55) vom Hundert ge- 
fordert werden. 
§. 831. Auch wenn im Schuldscheine niedrigere Zinsen vorbedungen wären, kann 
dendenläubiger, von der Zeit der Zögerung des Schuldners an, Fünf vom Hundert 
ordern. 
§. 832. Kaufleute 5 7) und Judens) können den höchsten ihnen erlaubten 
Zinssatz als Zögerungszinsen fordern, wenn sie gleich iin Instrumente selbst sich nur 
niedrigere Zinsen versprechen lassen. 
§. 833. Außer den Zögerungszinsen kann der Gläubiger für den durch den Ver- 
zug des Schuldners ihm entstandenen Schaden keine weitere Vergütung forderm 54). 
§. 834. Hat jedoch der Schuldner, bei vorhandenen hinlänglichen Zahlungs- 
mitteln 55), aus Vorsatz oder grobem Versehen 5"), die Zahlung ve#nzögert, so kann 
der Gläubiger, stam der Zögerungsziusen oder der Konventionalstrafe, den Ersatz des 
aus diesem Veruuge ihin erwachsenen wirklichen Schadens verlangen 5). 
§. 935. Sowohl vorbedungene, als Zögerungszinsen, müssen in der Münzsorte 
des Kapitals 57) entrichtet werden. 
8. 836. Was wegen der Kapitalszahlungen S§. 769— 777 verordnet ist, fin- 
det auch bei Entrichtung und Einkassirung der Ziusen statt. 
§. 837. Wenn eine gewisse Summe zehn Jahre hindurch 57/) als Zinsen eines 
schuldigen Kapitals bezahlt worden, so entsteht die Venmuthung 58), daß der Zahlende 
das Kapital selbst als ein Darlehn schuldig sei. 
S. 938. Diese Vennuthung wird bloß dadurch, daß der Empsäuger über das 
Kapital selbst keinen Schuldschein vonzeigen kann, noch nicht entkräftet 35). 
525) S. unten die Zus. 26, 27, 28 zu FS. 841 d. T. — (3. A.) Schon die Reichsgesetzgebung 
(Dep.-Absch. 1800, F. 139) hatte in Anerkennung der reichskammergerichtlichen Praxis (Meiern, 
vom sechsten Zinsthaler, S. 117 ff.) das Ineeress= des Gläubigers im Falle der mora volvendi zur 
Abschneidung weitläuftiger Liquidationen und Beweisführungen auf fünf Prozeut sestgesetzt, weil man 
annahm, daß nach dem damals zulässigen Zinsfuße flr den Rentenkauf (Reichspol.-O. 1530, Tü. 26, 
#S. 8; 1548, Tit. 17, 6. 8; 1577, Tit. 17, §. 9) der Gläubiger sein Geld so hoch nuten könne. Die 
Bestimmung hat die Bedeutung einer Fiktion, gegen welche von keiner Seite ein Beweis zulässig ist, 
mit der einzigen Ausnahme, welche der §. 834 festsetzt. 
52) Pr. des Obertr. 341 unten in der Anmerk. 33 zu S. 64, Tit. 16. — Vergl. o. Anm. 32 
zu §. 805 d. T. 
53) S. o. die Anm. 33 zu 8. 805 d. T. 
.64) Bergl. o. die Anm. 43 zu §. 821 d. T. 
55) Nur unter dieser Voranesefung= die der Gläubiger in den seltensten Fällen zu erweisen im 
Stande sein wird, soll die reichsgesepliche Entscheidung der Koutroverse (R.D. A. v. 1600, S§. 139) 
Geltung haben, und auch nur unter Einschränkung auf den wirklichen Schaden. Die Bestimmung 
ist dadurch unpraltisch gemacht. 
56) Nach der Regel muß in diesem Falle das ganze Interesse geleistet werden. §. 285, Ti.. ö. 
Ein juristischer Grund zu der davon hier gemachten Ausnahme ist nicht bekannt. 
56 °) (4. A.) Die F§. 833, 834 sind bei denjenigen Darlehneverrräen nicht ausgeschlossen, bei 
denen die Valuta in den Objekten des §. 793 gegeben ist. Erk. des Obertr. vom 11. April 1861 
(Arch. f. Rechtef. Bd. XIL1, S. 162). 
57) Bei Entrichtung vorbedungener Zinsen vor Alters ausgeliehener Kapitalien ist das Verhält- 
niß des zur Zeit der Aueleihung bestedenden Münzfußes verglichen mit dem zur Zei der Zinszah- 
lung gültigen Münzfuße, maßgebend; Münzveränderungen, welche inmitten dieser beiden Faktoren lie- 
„, sind unerheblich. Vr. des Obertr. vom 27. Nov. 1851 (Entsch. Bd. XXIII. S. 308). Das 
Hreich- gilt bei der Rückzahlung solcher Kapitalien. §. 787 d. T 
57 ) In jedem Jahre besonders. Die causs braucht in den Quttungen nicht näher angegeben 
zu sein, als daß es „Ziusen eines schuldigen Kapitals“ seien. 
58) Die Vermuthung des Titels der Hauptschuld (weil eine Zinsenobligation nicht ohne Haupt- 
  
stuhl gedacht werden kann), nach Brunnemann's Lehre im Kommentar ad L. 28 C. de pactis, no. 9. 
S. aus der vorlandrechtlichen Praxis den Rechtsfall in Hymmen, Beiträge, Samml. VIII, S. 59. 
5) Deun es kann von Anfang kein Instrument aufgesetzt worden, oder das ausgefertigte In- 
strument verloren gegangen sein, nach Leser, Med., sp. 243, m. 8. 
50“ 
Vorschriften 
wegen Be- 
zah ung der 
Zinhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.