Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bom Darlehnsvertrage. 789 
md Marienwerder bekannt machen zu lassen, und die betreffenden Gerichte zu deren Befolgung noch 
besonders anzuweisen. 
28. K. O. v. 3. Februar 1883 (G. S. S. 15). 
Die V. v. 2. Juni 1827 soll auch in dem Lanenburg= Bütowschen Kreise, und in den beiden, 
dem Köslinschen Regierungsbezirke einverleibten Westpreußischen Enklaven verbindliche Krast haben. 
8. 842. Hat der Gläubiger bei einem zinsbaren Darlehne über den letzten Zins- 
termin 6 12) ohne Vorbehalt quittirt #7), so streitet für den Schuldner die Vermuthung, 
daß auch die vorhergehenden Termine berichtigt worden. 
5. 843. JIst über das Kapital 3) selbst ohne Vorbehalt quittirt worden, so sind 
die vorbedungenen Zinsen für bezahlt oder erlassen zu achten #4). 
Gla) Bei anderen terminlichen Leistungen werden zwei Quittungen zur Begründung der Ver- 
muthung gefordert. Unten, §. 133, Tit. 16 und Anm. 86 dazu. 
62) Hier wirkt die Quittung ohne Vorbehalt die Bermtdung Ist eine Quittung nicht gege- 
ben, so ist auf den allgememen Grundsatz des 8. 183, Tit. 16 zurilckzugehen. 
63) Nämlich Üüber das ganze Kapital. Oulaungen über Partialzahlungen haben diese Wirkung 
nicht. #: des Obertr. von 1851 ohne Datum. (J.M. Bl. 1851, S. 296.) Es ändert nichts, wenn 
in der Qutttung zugleich über einen Theil der Zinsen quittirt ist, nur muß kein Vorbehalt wegen 
des Uebrigen gemacht worden sein. Vergl. R. vom 4. Des. 1835 ad 2 (Jahrb. Bd. XLVI. S. öö9). 
64) Es wird dafür „erachtet“, gehalten, es wird angenommen, fingirt, das ganze Schuldverhält- 
niß ist damit abgethan. Ebenso nach #§. 847. In beiden Fällen ist von der rechtlichen Wirkung einer 
Quittung Über das Kapital ohne Vorbehalt die Rede; die Wirkung bleibt sich gleich, mag vor der 
Quittungsleistung geklagt worden sein, oder nicht, denn diese Thatsache ändert nicht den Rechtspunkt. 
Das Obertr. findet in „zu erachten“ des §. 843 eine Vermuthung, welche durch Gegenbewes 
widerlegbar sei, nach dem Pr. vom 11. Mai 1839: „Die über die Zahlung eines Kapitals ohne Vor- 
behalt ausgestellte Quittung begründet zu Gunsten des Schuldners nur die Vermuthung, daß die 
vorbedungenen Zinsen bezahlt oder eelalen sind: der Nachweis des Gegentheils wird durch diese Ver- 
muthung nicht ausgeschlossen.“ (Entsch. Bd. IV. S. 336.) Um diesen Sat zu begründen, müßte 
nachgewiesen werden, daß der Gesetzgeber einen unrichtigen Ausdruck gebraucht habe, denn das „dafür 
crachten“, „Dafür ansehen, halten“, ist der bekannte und unzweidemige Ausdruck für eine Fiktion. 
M. s. 2. B. 88. 25, 18, 39, 42, besonders 1027 und auch 1048 d. T.; S§. 6, 7, 83, Tit. 2; #§. 105, 
130, Tit. 4; §§. 17, 30, Tit. 7; §§. 73, 396, Tit. 9; 8. 64, 505, 585, Ti. 12; 85§. 129, 130, 
Tit. 13; §.154 u. F. 206, Tit. 14; §. 39, Tit. 15; 5/5. 116, 147, Tit. 16; §. 630, Tit. 18; ss. 91, 
280, 576, Tit. 20; §. 694. II, 1 und andere Stellen. Statt dessen beruht die Begründung des Satze# 
auf einer dem Wortlaute widersprechenden Folgerung; es werde nicht gesagt, wie im §S. 846 und 847, 
daß dergleichen Zinsen nicht nachgefordert werden könnten; es werde nur ausgesprochen, daß die 
Zinsen für bezahlt oder erlassen u erachten seien, es solle also (79) vermuthet werden, daß 
u. s. w. Bei einer späteren mscheidung vom 23. Nov. 1847, wo diese Deutung anfrecht erhalten 
wird, sind sachliche Gründe dafür gegeben. Der Grund des §F. 843, nämlich des von dem Obertr. 
hineingelegten Satzes, liege nicht in der Thatsache der auf irgend eine Weise eingetretenen Aufhebung 
der bie dapin bestandenen Hauptverbindlichkeit; die rein acressorische Natur der Zinsen höre auf, wenn 
fo verfallen seien; es werde dann ein selbstständiger Anspruch daraus. (Rechtsf. Bd. III. S. 14 8.) 
as Gesagte ist wahr. aiegen fällig gewordener Konventionalzinsen hat der Gläubiger die actio ex 
stipulnlu, unabhängig von Klage aus dem Hauptverhältnisse. Allein das würde doch nur ein 
Grund für den Gesehgeber sein, die Bestimmung des §. 843 nicht zu geben oder die gegebene abzu- 
schaffen, aber man kann damit nicht beweisen, daß das Vorhandene nicht vorhanden sei. Annehm 
barer wäre die Beschränkung der Bestimmung der §§. 813 u. 847 auf die noch laufenden Zinsen, 
deren Zahltermin zur Zeit der Kapitalszahlung noch nicht eingetreten war. Dabei blieben die be- 
reits selb (ändig gewordenen Forderungsrechte unverletzt. Die Röm. Ansicht ist überdies, daß Kapi- 
tal und alle verfallene Zinsen den Inhalt einer einiigen Obligation ausmachen; und unter dem Ein- 
flusse dieses Rechtsgrundsatzes haben die Verf. des A. L.R. gestanden. (3. A.) Von dieser Jurispru- 
denz ist das Obertr. zurückgekommen; das Plenum hat befunden, daß kemeswegs schon der Nachweis, 
daß weder gezahlt, noch erlassen worden sei, die Fiktion umstoße, daß vielmehr ein ausdrücklicher Vor- 
behalt bei der Quittungsertheilung, sei es von Seiten des Schuldners, indem er dem Gläubiger die 
Zinsen vorbehält, sei es von Seiten des Gläubigers, indem er die Qnittung mit dem Vorbehalte der 
noch unberichtigten Zinsen giebt, stattgefunden haben müsse. Dieser Satz ist durch folgenden Pl.“ 
Beschl. vom 4. Dez. 1854 ausgedrückt worden: „Die im S§. 843 ausgestellte Vermuthung, daß die 
vordedungenen Su##e eines Kapitals für bezahlt oder erlassen zu crachten seien, wenn über das Ka- 
—8 ohne Vorbehalt quittirt worden, wird durch Ueden= auch bloß mündlichen Vorbehalt dieser Zin- 
en, gehoben.“ Ensch. Bd. XXIX, S. 13 u. J.M. Bl. 1855, S. 38.) Der eigentlich streitige Rechts-
	        
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