794 Erster Theil. Eilfter Tiel.
8. 863. Kreditirtes Lohn für wirklich gelieferte Arbeit, oder geleistete Dienste,
sind auch solche 78) Personen zu entrichten verbunden.
§. 86 1. Ein Gleiches gilt wegen der bei solchen Gelegenheiten von dem Arbei-
ter gemachten baaren Auslagen 77), in sofern die Sachen zum eigenen Gebrauche des
Schuldners erfarderlich waren.
§. 865. Doch muß der Gläubiger, statt des etwa verabredeten 50) höheren.
mit dem zu derselben Zeit und an demselben Orte üblichen niedrigern Lohne, und an-
statt des verabredeten, mit dem wirklichen minderen Werthe der gelieferten Sachen
sich begnügen.
§. 866. Jede rückständige zahlung muß nach der Natur des Geschäfts, aus
welchem die Verbindlichkeit dazu entstanden ist, beurtheilt werden.
S. 867. Es ändert also die Natur des ursprünglichen Geschäfts, aus welchem
die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, noch nicht, wenn gleich über die schuldige
Summe ein Schuldschein, als über ein Darlehn), ausgestellt worden.
datte. Das Appellationegericht zu Paderdorn erklärte den Kauf auf Grund der s. 678, 684 u. 862
d. T. für nichtig; das Obertribunal reprobirt dies, weil den 8§. 362 u. 863 das Konklusum der Ge-
setzkommission v. 8. Juli 1788 (s. die solg. Anm. 78, Abs. 2) zum Grunde liege. Dem ist beizutreren.
78) Es werden an sich dandlungefähmg. Personen vorausgesetzt, welchen nur die Fähigken, Dar-
lehen aufzunehmen, durch besondere Verordnungen entzogen ist. Handlungsunfähige können auch der-
gleichen Mieths - und Kaufkontrakte, auf welche diese Ausnahme von der Negel sich bezieht, nicht gül-
tig schließen; doch ist die Ausnahme nicht auf Grundstücke auszudehnen.
Was für Arbeit und was für Dienste gemeint werden, durch deren Ausbedingung sich „solche
Personen“ halb und halb (vollständig nicht, nach 5. 865) sollen verbindlich machen können, ist unge-
wiß. Es scheinen Dienste und Arbeiten zu sein, welche denselben zu ihren persönlichen oder dienst-
lichen Bedürfnissen unembehrlich sind. Darauf deutet eine vorlandrechtliche ECursch, der Gei.-Kommiss.
vom 8. Juli 1786 (Kle in's Annal. Bd. III. S. 267), wonach das Edilt wegen des Schuldenwesens
der Offiziere zwar anf kreditirte Waaren, nicht aber auf Handwerks- und Arbeitslohn der Schuster,
Schneider, Fahnschmiede u. s. w. Anwendung finden soll. Bei den Diensten bat man wohl an Bar-
diere, Friseure, Kleiderreiniger, Anfwärter u. dgl. zu denken. Die Schneiderarbeiten fallen heutzuage
schon ims Zweiselhafte, da, wenn der Schneider den Stoff zu dem bestellten Kleide liesert, das Ge-
schaft schon unter das „Geben von Sachen auf Kredit“ sällt. Dabei komun dann der §. 864 in Be-
rücksichugung. Es konunt Alles auf das richterliche Ermessen an, welches hier einen weiten Spiel-
raum hat. Das Speisen auf Kredit will man nicht passiren lassen. S. o. das Pr. 327 in der An-
merk. 28 a. E. zu F. 684.
79) S. die vor. Anm.
80) Der Kontrakt gilt also nur als ungenannter Realkontrakt nach der Form do ut des und
saeio ut dea, nicht als Konsensualkontrakt.
81) Wenn aber die Schrift als das Anerkenntniß über eine Schuld aus dem ursprünglichen Ge-
schäfte ausgestellt ist, so wird sie zur Begründug der Klage mehr oder weniger geschickt sein, je noch-
dem sie die Bestandtheile des Geschäfts und die Erfüllung desselben auf der Seite des Klägers be-
stimmter bezeugt. Ein Instrument, worin der Anssteller z. B. erklärt, daß er dem Anderen für 500
Thlr. Wolle abgetauft, die behandelte Wollc zur Zufriedendeit übergeben erhalten habe und von dem
Kaufgelde dafür, nach richtig gepflogener Abrechnung, noch 150 Thlr. schuldig geblieben sei, welche ihm
bis zu einem bestimmten Termine gestundet worden, — ist keineswegs ein bloßes rolerene, welches
durch das relntum, die Berechnung, ergänzt werden müßte, es ist vielmehr ein Dokument, welches selbst-
ständig die causa debendi angiebt. ean es enihält: 1) das Anerkenntniß eines mündlich geschlosse-
nen Kaufkontrakts vollständig, indem Gegenstand, Preis und Personen genügend bestimmt sind; 2) die
Quittung über gehörig geleistete Uebergabe des verkauften Gegenstandes; 3) das Geständniß des Kän-
fers, daß er seinerseits den Kontrakt durch Bezahlung des Kaufpreises noch nicht vollständig erfüllt
habe, vielmehr mit einer bestimmten Sumine darauf noch im Rückstande sei. Das ist mehr alé der
Verkäufer zur Begründung der Verkaufsklage behufs Einkassirung des Kaufsgeldes nachzuweisen bat.
Wollte der Beklagte z. B. leugnen, so vie! Wolle gekaufr und erhalten zu haben, daß er dafür 500
Thaler schuldig geworden sei, und wollie er darauf die Unvollständigkeit der Klageschrift in der An-
gabe der Quamnität und des Preises für die Gewichescinheit (Zentner oder Seein) behaupten: so könnte
ihm das nichte helfen, weil er die vollständige Erfüllung des Kauskontrakts von Seiten des Verkäufers
zugestanden dat. Er hätte also nicht allein die wahre Bewandiniß der Sache zu beweisen, sondern über-
dies noch seinen Jrrthum bei dem Gefständnisse darzuthun. Ueder einen ähmichen Fall außen sich das
J.-M. in einem Bescheide auf eine Beschwerde, vom 15. Februar 1841, in einem gleichen Sinne.