Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

795 Erster Theil. Eilfter Titel. 
8. 875. Ist für die übermommene Handlung nicht Geld oder eine andere Hand- 
lung, sondern eine Sache, oder die Abtretung eines Rechts versprochen worden, so 
find die Pflichten des Versprechenden, in Ansehung der von ihm zu leistenden Erfül- 
lung, nach den Regeln vom Verkaufe 18), oder von der Cessionsleistung zu bestimmen. 
8. 876. Bei Verträgen, wodurch Sachen gegen Handlungen, oder Handlungen 
gegen einander versprochen werden, findet, wegen angeblicher Verletzung im Werthe. 
außer dem Falle eines Betmigs, weder Anspruch noch Einwand statt. 
s. 877. Auch aus solchen Verträgen kann, so wie aus allen übrigen, wenn sie 
durch wechselseitige Einwilligung in gesetzmäßiger Fo#m abgeschlossen sind, auf Erfül- 
lung geklagt werden:). 
§. 878. Wenn aber der eine Theil die versprochene Erfüllung weigert 11), so 
kann der Anderc von dem Vertrage sofort zurücktreten 115). 
§. 879. In Ansehung der Fälle, wo ein solcher Vertrag, wegen Unmöglich- 
keit 145) der Erüllung. wieder aufgehoben wird, hat es bei den allgemeinen Vor- 
schriften des Fünften Titels S. 360 sad. sein Bewenden. 
§. 880. Hat in diesem Falle der eine Theil den Vertrag von seiner Seite, durch 
Leistung der versprochenen Handlung, schon vollständig erfüllt, und die Unmöglichkeit 
stelerischen Beiträgen zu einer Zeitung und deren Addruck in derselben. Erk. des Obertr. v. 27. Nov. 
1856 (Arch. f. R. Bd. XXIII, S. 83). Ist zweifelhaft, wenn die Dienstleistung angenommen, d. h. 
benutzt worden ist. Bergl. o., Anm. 9, Abf. 2. 
12) Es muß heißen: „1041“. N. v. 20. Dezbr. 1887 (Jahrb. Bd. L. S. 469). 
13) Eigentlich müßten die Regeln vom Tausche angewendet werden. 
13 8) (4. A.) Vorausgesetzt, daß der andere Kontrahent vom Vertrage noch nicht abgegangen ist. 
Ist dies bereits geschehen, so kommen die §5. 408, 409, Tit. 5 zur Anwendung. Erk. des ttr. 
vom 13. Oktbr. 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVIII, S. 47). 
(4. A.) In einem Erk. v. 7. Januar 1862 (Arch. f. Rechtef. Bd. XLIII. S. 317) spricht das 
Obertr. aber wieder aus, daß der auf eine bestimmte Zeit zu Tagelöhnerarbeiten auf einer Landwinh- 
schaft schristlich angenommene Tagelöhner, trotz des 8. 408, 409, Tit. 5, gegen den Dingenden, nach- 
dem dieser ihn entlassen habe, auft Erfüllung des Vertrages durch Arbeitsgebung bestehen konne. Dies 
ist nicht verständlich. Einerseits ist aus den Gründen keinesweges klar, was denn das Oberr. rund und 
nett eigemlich will; andererseits ist nicht findbar, wie so der Dingende soll gezwungen werden konnen, 
den Tagelöhner in seine Häuslichkeit aufzunehmen und ihm Arbeit zu geden. Soll der Exekutor 
die Arbeit aussuchen und dem Tagelöhner anweisen? Einen solchen Zwang mit präzisem Erfoige 
möchte man sehen. Warum also der §. 409, Tit. 5 hier keine Geltung haben soll, bleibt unlklar. 
14) Eine bloße Zögerung ist noch keine Weigerung. Man hat aber auch hervorgehoben, daß hier 
nicht gesagt sei, daß der zurücktretende Kontrahent sich mit der bloßen Behauptung einer stangefun- 
denen Weigerung von der Erfüllung los machen könne. Entsch. des Odertr. Bd. XIX. S. 158. 
Ich balte doch dafür, daß der §5. 878 nichts anderes enthalt als eine Wiederholung oder Anwendung 
des allgemeinen Grundsatzes von Verträgen über Handlungen im §. 408, Tit. 5; und nach diesem 
Grundsatze konn man unter der bloßen Behauptung der anderseitigen Weigerung zurücktreten, frrilich 
auf die Gefahr, den Anderen vollständig zu entschädigen, wenn man die Behauptung nicht wahr ma- 
chen kann. Verträge über verdungene Werke machen eine Ausnahme;: sie follen in den Bereich der 
Kauflontrakte. Vergl. o. die Anm. 20 zu §. 408, Tit. 5, und unten, Anm. 25 zu H. 938. 
14 8) (é. A.) Der §. 878 lest einen berechtigten Rücktri#t, nicht einen Rlicktritt auf eigene Gesahr 
voraus. Er#. des Obertr. v. 4. Märg 1856 (Arch. f. Rechesf. Bd. XX, S. 240). 
(4. A.) Der Engagementsvertrag der Schauspieler, auch der Vertrag, durch welchen Schanspieler 
sich verpflichten, Gastrollen zu geben, unterliegen den Grundsätzen bei Verträgen üder Handlungen. 
Der andere Kontrahent hat daher die für den Fall des einseitigen Rücktritts festgesetzte Konventional- 
strase nicht verwirkt, wenn er bei Nichterfüllung des Vertrages seitens des Schaufptelers von dem 
Vertrage zurücktritt. Erk. des Obertr. v. 31. Dezbr. 1850 (Arch. f. Rechesf. Bd. I. S. 150). 
(4. A.) Dem auf Erfallung belangten Schauspieler steht, da sein Vertrag ein Vertrag über Hand- 
lungen ist, die Befugnih des Rücktritts noch in zweiter Instanz zu. Zur Rechtfertigung des Rücktri##s 
genügt die bloße wenngleich unbegründete Behauptung, daß der Andere den Vertrag nicht erfüllt habe 
oder nicht erfüllen könne oder zu ersüllen verweigere. Tit. 5, ös. 408, 409 und die Anm. dain. 
Auch ist zur Gültigkeit der Erklärung des Rücktruts das Hinzukommen des tharsächiichen Nücktruts 
nicht erforderlich. Erk. des Obertr. vom 16. November 1854 (Arch. f. Rechtef. Bd. XV, S. 225). 
145) ((. A.) M. l. oben, Anm. 86 zu H. 360, Tit. 5. 
 
	        
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