1) Berträge
zwischen
Herrschaften
800 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 887. Kann nach diesem Grundsatze die kontraktmäßige Vergütung nicht be-
stimmt werden, so muß der Leistende mit einer gewöhnlichen Bergütung, nach dem
Gutachten der Sachverständigen sich begnügen.
§. 888. Entsteht bei dem andern Kontrahenten die Unmöglichkeit, den Vertrag
zu erfüllen, durch dessen eigenes Verschulden, so kann der, welcher auf Rechnung des
Vertrages schon Handlungen geleistet hat, kontraktmäßige Vergütung dafür nach §. 886.
rder im Falle des §. 887 die höchste von Sachverständigen zu bestimmende Vergeltung
ordern 180).
§. 889. Außerdem aber muß ihm der andere Kontrahent, nach dem Grade sei-
ner Verschuldung, für den wirklichen Schaden und entgehenden Gewinn haften, wel-
cher daraus erwächst, daß der Vertrag durch Leistung der noch übrigen Handlungen
nicht erfüllt, und also auch die ganze im Kontrakte versprochene Vergeltung nicht ge-
fordert werden kann.
6. 890. Hat sich Jemand zu bloßen Unterlassungen verpflichtet, und handelt
dieser seiner Verpflichtung zuwider, so muß er, nach dem Grade der ihm dabei zur
Last fallenden Verschuldung, den Andern entschädigen 1).
8. 891. JIst er aber zu der Handlung, die er unterlassen sollte, durch unabwend-
bare Gewalt und Uebemrmacht genöthigt worden, so ist er zwar von aller Vertretung
gegen den andern Kontrahenten frei.
§. 892. Doch muß er demselben dasjenige zurückgeben oder vergüten, was er
von demselben als Wiederlage für die angelobte Unterlassung erhalten hat 2o0).
§. 893. Kann demjenigen, der zu einer Unterlassung sich verpflichtet hat, von
dem andern Kontrahenten keine Erfüllung geleistet werden, so muß Letzterer ihm für
den aus der bisherigen Unterlassung entstandenen Schaden, nach dem Grade der Ver-
schuldung, gerecht werden.
§. 894. Die Verträge zwischen Herrschaften und gemiethetem Gesinde, inglei-
chen mit gedungenen gemeinen Handarbeitern und Tagelöhnern, gehören unter diese
und Gefinde. Klasse von Verträgen 7%). (Th. II, TDit. ö.)
2 Berträge
mit gedunge-
nen Hand-
§. 895. Ein gedungener Handarbeiter ist schuldig. die Arbeit verabredeterma-
ßen,. unter der Aufsicht oder nach der Vorschrift dessen, der ihn gedungen hat, zu ver-
arbeitern und ri ten.
Taaeloh·
nern *).
8. 896. So lange er diese Vorschrift befolgt, darf er dem, welcher ihn gedun-
gen hat, nicht für den Ausschlag der Arbeit stehen, oder die fehlgeschlagene Untemeh=
mung vertreten.
§. 897. Wie weit aber Arbeiter, durch die Anweisung oder den Befehl des Din-
182) (1. A.) Zur Begründung der Klage des Werkmeisters, welcher zur Verrichtung einer Arben
gedungen worden und dieselbe vor deren Vollendung wegen Rücktrins des Dingenden vom Verrrage
abgebrochen hat, auf vertragsmäßige Verglltung des Geleisteten bedarf es nicht des Nachweises der
Zweckmäßigleit der bisherigen Verwendungen seitens des Werkmeisters, vielmehr liegt dem Verklagten der
Beweis seiner Einrede ob, daß der Werkmeister in dieser Beziehung Anloß zum Rücktritte vom Ver-
trage gegeben habe. Pr. des Obertr. vom 12. Mai 1857 (Arch. s. Rechtes. Bd. XXVI. S. 372).
19) S. o. die Anm. 41 zu F§. 291, Tit. 5.
20) Folgt aus der durch den Zufall bewirkten Aufhedung des Vertrages.
20 % (4. A.) Der Schäferverding-Bertrag enthält seiner allgemeinen Natur nach einen Berrtrag
über gemiethete Dienste. — Der Schäfer, insbesondere der Lohn- und Deputatschäfer, ist dader nicht als
Berwalter der Schäferei anzusehen und mithin zur Rechnungslegung nicht verpflichtet. Erk. des Odern.
v. 11. März 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV, S. 377).
*) (5. A.) Gemeinrechtlich werden diese Verträge Dienstmiethe oder Lohnverträge genannt. M. l.
darüber: Hellfeld, Jurisprudentia forensis eitc., §9. 1044, 1048, 1049, 1051, 1054. Dozu
Glück, Erläuterung, Bd. XVII, S. 267 flg. Westphal, Bom Kauf, Pacht und Mietbe 2. Leipzig
1789, 1807, S. 661 flg. Ferner: unterholner! Schutdverhältnisse, Bd. 1I. Nr. 504—506. —
aus ber Frerhilhen Literatur: Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechtt
. III, ##. 238.