Von Berträgen Über Handlungen. 803
§. 921. Doch sind diese die Arbeit nach den Regeln ihrer Kunst zu verrichten,
und dabei auch für ein geringes Versehen zu haften schuldig.
F. 922. Hat aber der Dingende eine gewisse Art, wie die Arbeit verrichtet wer-
den soll, ausdrücklich vorgeschrieben: so ist der Arbeiter, wofern nicht Polizeigesetze
entgegenstehen, sich darnach zu richten verbunden.
923. Er darf jedoch dabei nur für ein mäßiges Versehen haften, und in
lofern ihm dergleichen Versehen nicht zur Last fällt, den Erfolg auf keine Weise ver-
eten.
§. 924. In den Fällen, wo der gemeine Handarbeiter nach den S§. 909, 910,
918 Tagelohn für die Wartezeit fordem kann, muß dem Werkmeister oder Künstler
eine billige Vergütung, nach richterlichem Ermessen, ausgesetzt werden.
K. 925. Ist ein Werkmeister oder Künstler nicht bloß zu einer Arbeit gedungen, .Verträge.
sondern ihm ein ganzes Werk in Pausch und Bogen angedungen worden?:e) so bungers
finden zuvörderst die allgemeinen Grundsätze §. 869 saqd. Anwendung :7). ##et.
§. 926. Auch wenn der Werkmeister die Materialien herzugeben übemommen
hat, kann ein solcher Vertrag, unter dem Vorwande einer Verletzung über oder un-
ter der Halfte, weder von einem noch dem andern Theile angefochten werden. (S. 876.)
§. 927. Vielmehr muß der Werkmeister seiner Verbindlichkeit ein Genüge leisten,
wenn es auch zu seinem Schaden ausschlagen sollte.
§. 928. In allen Fällen, wo ein Werk oder eine Arbeit einem Werkmeister oder
Künstler angedungen worden, ist derselbe das Geschäft selbst auszuführen verbunden,
ung bestellten Kleider Anwendung. Erk. des Obertr. v. 19. Januar 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XII,
68).
*) (5. A.) Verträge dieser Art heißen gemeinrechtlich Verdingung oder Gedinge. Literatur s. o.
u Nr. 2 (neben §. 895), wozu noch aus Hellfeld u. Gliück der F. 1055 trin. Weiter ist beizu-
gen: Carl August Haase, Commentatio juria eivilis Romani de opere locato et conducto. Lips.
1814. Unterholzner, Schuldverhältnisse, Bd. II, No. 507 bis 509.
23e·) (4. A.) Der Begriff eines verdungenen Werks im Sinne des §. 925 erfordert die Kombi-
nation der Arbeit und verarbeiteter Materialien zu einem neuen Produkte, so wie eine für das sertige
Werk als ein Ganzes bedungene Vergütung in Pausch und Bogen. Erk. des Obertr. v. 4. März
1856 (Arch. f. R. Bd. XX, S. 241). Die Definition poßt genau auch auf ein Paar neue Stiefeln
und einen dem Schneider angedungenen neuen Rock, dem das Obertr. den Charakter eines au-
gedungenen Werks abgesprochen hat. Vor. Anm. 235, Abs. 2. — Die juristische Bezeichnung der
„Kombination“ ist: Spezifikation, und die des „Produkts“ ist: neue Spezies. — (5. A.) Eine
andere Definition: „Das Wesen des Vermages Über ein verdungenes Werk besleht darin, daß nicht
für einzelne Leistungen, selbst wenn sie sanne#lih zur Herstellung eines Ganzen führen follten, beson-
dere Preise verabredet sind, sondern daß für die Gesammtheit des Werkes als eines Ganzen eine Ge-
sammtverglltung versprochen ist.“ Erk. dess. vom 14. Juli 1866 (Arch. s. Rechtsf. Bd. LXIII, S. 308).
Vergi. oben Anm. 23 b.
Der bedungene Preis einer bestellten und gelieserten Maschine umfaßt nicht die Kosten der behuss
ihrer Aufstellung und Gangbarmachung nothwendig gewesenen Zuthaten und Arbeiten. Die letztern
nd nach dem gewöhnlichen Lohne zu vergüten. Erk. des Obdertr. v. 3. Jonuar 1856 (Arch. f. Rechtef.
d. XIX, S. 215). Das gilt nicht allein von Maschinen, sondern von jedem beweglichen Werke,
welches von der Werkstatt nach einem anderen Orte geschafft werden muß und dort ausgestellt wird,
1. B. eine von einem Bildhauer in seinem Atelier für eine bestimmte Kirche gebildete Altarwand, welche
nich kun dahin zu transportiren, sondern auch am Bestimmungsorte aufgestellt und befestigt wer-
n muß.
24) Vergl. die vor. Anm. 23 b. (4. A.) Der Vertrag über ein verdungenes Werk bleibt Miethe,
wenngleich der Meister den Stoff berpebt Deshalb braucht zu einem Bauvertrage, worin der Bau-
meister die Lieserung der Materialien Ubernimmt, nur der allgemeine Bermagsstempel, nicht der Stem-
F wi Beserungzvernäge verwendet zu werden. Erk. des Obertr. v. 14. April 1859 (Emsch. Bd. XIII,
Die Borschriften von Verträgen über ein verdungenes Werk §§ 925 bis 965 bleiben außer An-
wendung, wenn der Uebernehmer eines Werkes kein Werkverständiger ist. Pr. des Obertr. 35, v. J.
Lr * — (3. A.) In Beziehung auf die ausgeführte mündliche Andingung s. o. Anm. 51 zu §. 165,
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