Von Verträgen Über Handlungen. 811
§. 983. Wegen der Fälle, wenn die Lieferung überhaupt 3°), oder die bestimmte
Art derselben, in Ansehung der Zeit oder des Orts unmöglich, oder mit einer unvor-
hergesehenen Gefahr verknüpft wird, hat es bei den allgemeinen Vorschriften des Ti-
tels von Verträgen 88. 360 —376 sein Bewenden.
§. 984. Wenn wegen veränderter Umstände die besprochene 1°) Lieferung zu dem
Zwecke, wozu der Besteller sie bedungen hat, unnügß oder unbrauchbar wird *1): so
kann zwar derselbe den Vertrag widerrufen. »
8. 985. Er muß aber den Lieferanten, wgen der zu Erfuͤllung von seiner Seite
be gemachten Anstalten, und verwendeten Bemühungen oder Kosten, vollständig
entschädigen.
§. 986. So weit der Lieferant zur Zeit des Widerrufs die bestellte Sache ganz
oder zum Theil bereits angeschafft hat, muß der Besteller sie annehmen, oder sich den
öffentlichen *) Verkauf auf seine Gefahr und Kosten gefallen lassen“).
§. 987. Nach geleisteter Lieferung findet unter den Kontrahenten alles das statt,
was zwischen Käufern und Verkäufern Rechtens ist““).
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Normen abweichende Bestimmungen zu treffen. Sitzung LXXV vom 26. Mai 1857 (Prot. Th. I1.
S. 671). (4. A.) Nach Art. 271, Ziff. 2 des H.G. B. ist die Uebernahme einer Lieserung don Gegen-
ständen der Ziff. 1 erwähnten Art ein objektives Handelsgeschäft.
n 38 Tits- A.) Betreffs des zu leistenden Interesses wegen Nichtlieferung: oben, Anm. 37 zu
"% 286 ’“ it. 5.
(I. A.) Bei Lieferungsverträgen steht der Weigerung der versprochenen Erfüllung die bisher nicht
kontraktmäßig geschehene Leistung gleich. — Eine besondere ausdrückliche Erklärung des Rücktritts
vom Vertrage ist nicht erforderlich, der Rücktritt kann auch durch Innehaltung der serneren Lieserun-
gen erklärt werden. Erk. des Obertr. d. 1. Nov. 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVIII, S. 259).
39) Z. B. wenn ein Buchhändler Kunden für ein anderswo angekündigtes Werk sucht und das-
selbe für den Ladenpreis zu liefern sich erbietet, hinterdrein aber der Verleger das Werk gar nicht
oder nicht vollständig herausgiebt. Die Sudfkribenten können dann zurücktreten, den geliesert erhalte-
nen Theil zurückgeben und den bezahlten Preis von ihrem Kontrahenten (nicht etwa don dem Berle-
mit den, se nicht kontrahirt haben), zurücksordern. Vergl. den Rechtsfall im Schles. Archiv
. L, S. 433.
40) Statt „bejprochene“ ist zu lesen: versprochene. R. vom 29. Dezember 1837 (Jahrb.
Bd. L. S. 469).
41) Diese Vorschriften S§. 984—986 vom Rücktritte des Bestellers bei Lieserungsverträgen finden
nur alsdanu Anwendung, wenn der Besteller den Nachweis führt, daß ihm die Lieferung zu dem
bedungenen Zwecke unnütz geworden, — nicht aber auch alsdann, wenn er aus reiner Willkür den
Vertrag widerruft. Pl.kBeschl. (Pr. 1607), vom 19. Sept. 1845, Nr. 1. (Entsch. Bd. XI. S. 18.)
42) Dadurch, daß der Lieferant die angebotene aber zurückgewiesene Sache durch Privalvertra
oer verdußert, wird er noch nicht seines ganzen Anspruches an den Besteller verlustig. Ders.
“ . Nr. 2.
(4. A.) Der Lieferant, welcher bor Ablauf der Lieferungsfrist die bereits angeschaffte Waare wie-
der verkauft, weil der andere Kontrahent die Annahme überhaupt verweigert hat, geht dadurch seines
Rechts, von dem Letzteren wegen dessen einfeitigen Rücktritts Entschädigung zu sordern, nicht verlustig,
noch weniger wird er dadurch gar zur Luschädigung desselben verpflichtet. Erk. des Obertr. vom
10. Nov. 1857 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXVII. S. 103).
43) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, alternativ auf Annahme oder öffentlichen
Verkauf der Sache auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu klagen, — sondern darf auch einsach
auf Zahlung des bedungenen Preises geren Uebernahme der versprochenen Sache Klage erheben. Ders.
Pl.HBeschl. Nr. 3. Bei der im Bd. VIII. S. 264 ff. aus dem Jahre 1842 mitgetheilten Entscheidung
war das Obertr. von entgegengesetzten Grundsäten ansgegangen.
44) Doch nicht die Anfechtung wegen enormer Verletzung; denn der Lieferant läßt sich nicht bloß
den Werth der Sache bezahlen, sondern bringt auch seine auf das „Verschaffen“ derwendete Mühwal-
tung und Kosten in Anschlag.
6. A.) Auch derienige, welcher die versprochene Lieferung von Zeitungsexeinplareu ansführt, ist
als Verkäufer derselben im Sinne des §. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 anzusehen: es bedarf
daher auch der Verleger einer Zeitung zum Absatze der Zeitungsexemplare an feine Abonnenten der
nach 5. 1 a. a. O. zum Betriebe des Gewerbes eines Zeitungsverkäufers erforderlichen Genehmigung