74 Einleitung. II. Allgemeine Grundsätze des Rechts.
8. 107. Doch kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, ein Recht auch durch
den unterlassenen Gebrauch, oder durch den Mißbrauch desselben, verloren gehen.
§. 108. Das Recht, welches von dem Dasein oder der Dauer eines andern Rech-
tes 10%9), oder einer Sache 110) abhängt, geht mit dem Rechte oder der Sache, wo-
rauf es beruhet, zugleich verloren 111).
109) Wie z. B. die Zinsen von dem Kapitale; das Pfandrecht von der Forderung. Anwendung
hiervon in Entsch,. des Obertr. Bd. XI, S. 305. Ist das Kapital durch Verjährung erloschen, so find
auch die à Zinstermine verloren. Vergl. I. 11, §. 843, u. 1, 5, F. 110 U. die Anm. ös dazu.
110) Z. B. die Grundgerechtigkeit von dem Grundstücke. Ein Beispiel in Entsch. Bd. IX, S. 251 ff.
Vergl. I, 16, §. 2, und Anm. 11, Abs. 3 zu §. 12, Tit. 22. — (4. A.) Ganz unpassend hat man auf
den §. 108 die Parteibehauptung gestützt, daß bäuerliche Abgaben an die Gutsherrschaft durch die Ab-
trennung von dem berechtigten Gute erlöschen. Entsch, des Obertr. Bd. XXXVI, S. 190.
111) Der Grundsatz kommt her aus L. 129, §8. 1 und L. 178 D. de reg. juris: „cum princi-
palis causa non consistat, plerumque noe ca quidem, quse sequuntur, locum habent.“
(4. M) Der Erbverpächter eincs Jagdrechts auf fremdem Grunde und Boden kann seit Aufhebung
dieses Rechts durch das Gesetz v. 31. Okt. 1846 auf den Erbpachtskanon nicht ferner Auspruch machen,
wenngleich der Erbpächter als Eigenthümer des Grundes und Bodens durch jenes Gesetz das Jagdrecht
erlangt hat. Erk. des Obertr. v. 13. Febr. 1851 (Archiv für Rechtsfälle, Bd. 1. S. 299).