Von Verträgen über Handlungen. 815
innerhalb Jahresfrist nach dem Rücktritte, ohne Vorwissen und Einwilligung desselben,
in einem andern Verlage, oder auf eigene Rechnung heraus, so muß er dem ersten
Verleger auch für den entgangenen Gewinn?7) gerecht werden.
§. 1008. FNindet der Schriftsteller nöthig, in Ansehung des Umfangs, oder der
Einrichtung des Werks, Veränderungen noch vor dem Drucke zu machen, so hat der
Verleger die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage wieder
abzugehen 5#).
§. 1009. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen nach bereits
angefangenem Drucke, ohne die Einwilligung des Verlegers, so haftet er dem Verle-
ger für allen daraus entstehenden Schaden.
§. 1010. MWegen der Fälle, wo die Erfüllung des Verlagsvertrages einem oder
dem andem Theile unmöglich wird, hat es bei den Vorschriften des §. 879 Sagq. sein
Bewenden.
§. 1011. Wenn ein neuer unveränderter Abdruck einer Schrift in eben demiselben
Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage.
§. 1012. Wenn aber eine Schrift in verändertem Vormate oder mit Verände-
rungen im Inhalte, von neuem gedruckt wird, so wird solches eine neue Ausgabe ge-
nannt 5520.
§. 1013. Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage
nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frei, auch ohne ausdrückliche Einwilligung
des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten.
8. 1014. Ist aber die Zahl bestimmt'), so muß der Verleger, wenn er eine neue
Auflage machen will, sich darüber mit dem Schriftsteller oder dessen Erben anderweit
abfinden 5835).
§. 1015. Können die Parteien sich darüber nicht vereinigen, so dient die Hälfte
des für die erste Auflage gezahlten Honorarii zum Maßstabe 59).
§. 1016. Hingegen erstreckt sich das Verlagsrecht in der Regel, und wenn nicht
in dem geschlosenen schriftlichen Vertrage ein Anderes verabredet ist, nur auf die erste
Ausgabe des Werks mit Inbegriff aller femeren Theile und Fortsetzungen desselben.
§ 1017. Der erste Verleger kann also niemals eine neue Ausgabe machen, ohne
mit dem Schriftsteller einen neuen Vertrag darüber geschlossen zu haben.
§. 1018. Dagegen kann auch der GEftsteller keine neue Ausgabe veranstal-
ten, so lange der erste Verleger die von ihm nach 5. 1013, 1014 rechtmäßig veran-
stalteten Auflagen noch nicht abgesetzt hat.
57) Dessen estsellung hat Schwierigkeiten, so lange die Auflage nicht abgesetzt ist, und wenn sie
durch den neuen Verleger adgesetzt worden ist, so hat vielleicht dessen Klugheit und Thöätigkeit das Er-
gebniß erzielt, während in dem Verlage des ersten Konnahenten aus dem Werke ein Ladenhürter ge-
worden wöre.
58) Vergl. o. die Anm. 54, Alinea, zu 8. 1001.
58 a) (4. A.) Nämlich in Sesiehung' auf das neue Format oder auf die Beränderungen; im Ue-
brigen ist die Schrist Gemeingut geblieben und kann in anderen Formaten oder mit anderen Verän-
derungen von jedem Anderen verlegt werden. Vergl. das Pr. des Odertr., S. f. Straff. Nr. 256,
vom 1. Juni 1859 (Emsch. Bd. XILI, S. 481 und BVd. XIII, S. 837).
*) (5. A.) A. W. Volkmann, Ist der unbefugte Nachdruck des rechtmäßigen Berlegers, welcher
in der leberschreiung der vertragsmäßigen Anzahl der Exemplare liegt, ein Betrug? In den neuen
Jahrbllchern des Sächsischen Strafrechts (Dreoden u. Leipzig 1846) S. 117 flg.
58 b) (4. A.) Oben, Anm. 50 zu §. 996 d. T.
59) Diese Bestimmung ist auf den Fall zu beziehen, wenn dem Verleger das Recht auf neue
Auflagen vom Versasser schon zugesagt und nur das Honorar dafür nicht bestimmt worden ist. Außer-
dem kann dem Verfasser sein Eigenthumsrecht wider seinen Willen nicht abgezwungen werden. Auch
würde davon der Verleger schwerlich Gewinn haben, da der Berfasser nur ankündigen dürfte, daß,
weil er seine Meinungen und Ansichten in Folge neuer Erfahrungen geändert habe, er im Begriße
stehe, eine neue Ausgabe zur Verbesserung der in der ersten enthaltenen Irrthümer zu veranstalten,
was ihm nach §. 1016 freisteht.