Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Personen und deren Rechten überhaupt. 83 
§. 31. Diejenigen, welche als Verschwender gerichtlich erklärt sind, werden den 
Minderjährigen:) gleich geachtet. 
§. 32. Diejenigen, welche wegen noch nicht erlangter Vollfähnigkeit, oder we- 
gen eines Mangels an Seelenkräften, ihre Angelegenheiten nicht selbst gehörig wahr- 
nehmen bönnen (55. 25—319), stehen unter der tsonderen Aufsicht und Vorsorge des 
Staats 70). 
§. 33. Der, welchem der Staat die Sorge für die Angelegenheiten solcher Per- 
sonen aufgetragen hat, wird Vormund??) genannt. 
5. 34. Wer einmal gelebt hat, dessen Tod muß bewiesen werden??), wenn 
  
sucht u. s. w. Diese Ursachen können einzeln und zusammen wirken. — Das R. N. ist zum Schutze 
der persönlichen Freihei noch strenger: es fordert zur Juterdiktion unsinnige oder leichtsertige Vergeu- 
dung der ererbten Gülter. Die Formel lautet: „Qusndo tus bona paterna avitaqne nedulftia tun 
disperdis, liberosque tuos ad egestatem perducis, ob esm rem tibl es re commerricque interdico.“ 
Paulus III, 4, §. 7. — Eine Ehefrau ohne vorbehaltenes Vermögen kann in den Fall nicht kom- 
men, pro prodiga erklärt zu werden, weil die Voraussehun en wegen der ihr schon durch das Recht 
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des Eheniannes entzogenen Verwaltung und Berfügung bei ihr nicht eintreten können. 
28) Nach G. R. wird meistens angenommin; der Verschwender stehe dem Vernunftlosen gleich, 
wegen der Allgemeinheit der L. 40 D. de reg. juris: „fürlosi, vel Jus cui bonis interdictum est, 
nulla voluntas est.“ Doch diese Stelle ihre besondere Beziehung (Gothofred., Com. in L. 40 
elt., und v. Savigny III, S. 88, Note p), und nach anderen Stellen ist er dem impubes puber#at# 
proximus Kkichzustllen, was wegen der Berpflichtungen aus Delikten wichtig ist. Hierin trifft der 
§. 31 das Rechte. — (5. A.) Sowohl nach Gemeinem Rechte als nach dem A. L. R. tritt für diejeni- 
gen, welche als Verschwender sich darstellen, die Verminderung ihrer Handlungsfähigkeit dann ein, 
wenn durch ein obrigkeitliches Dekret, resp. durch ein Erkenntmß oder ein Resolut ihnen bonis inter- 
dizirt ist, sie für Verschwender erklärt worden sind. Diese Wirkung ist somit einem obrigkeitlichen 
Ausspruch zuzuschreiben, und dieser Ausspruch gehört demnach dem FFrenenchen Rechte an, daher ein 
Verricht auf die Handlungsfähigkeit eines Mens wie Über ein Vermögenerecht, zwischen Privatper- 
sonen nicht stattfindet. gl. Anm. 19°# zu §. 18, Tit. 38 der Proz.-Ordnung. Erk. des Obertr. 
vom 31. März 1864 (Archiv f. Rechtsfälle Bd. LIII, S. 223). 
30) Die Vormundschaft ist nach diesem Prinzipe kein Familienrecht, sondern ein Institut des 
Staatsrechts, wonach sie auch in der äußeren Anordunnng des E. N. ihre Stelle in II, 18 erhalten hat. 
Das Primip ist unverträglich mit den modernen Ansichten Über Selbstregierung und Verwaltung der 
Gemeinden und Familienangelegenheiten, und wird sich — wenn diese Ansichten verwirklicht werden, 
was sich bezweifeln läßt — wohl allmählich verlirren, wenn nicht üderhaupt eine Umschmelzung der 
Gesetzgebung erfolgen sollte. 
31) Dies ist solgerecht; der weseutliche Unterschied zwischen Tutel und Kuratel war schon im Ju- 
stinianischen Rechte nicht mehr vorhanden, viel weuiger ist er es im heutigen Rechte. 
32) Wiederholt in I. 12, §. 212. Der natürliche Tod ist die Grenze der nattrlichen Rechtsfähig- 
keit. Er muß, wie jede Thatsache, aus welcher Jemand für sich Vomdeile oder Rechte herleitet, de- 
wiesen werden. Hauptsächlich dienen zum vollständigen Beweise die Kirchenbücher und die von den 
Gerichten über die aus der Staatskirche ausgeschiedenen Glaubensgenossen und über die Juden ge- 
führten Civilstandsregister, und die daraus von den kompetenten Beamten ertheilten Extrakte (Pr. O. 10, 
#. 128; V. v. 30. März 1847, G. S. S. 125; G. v. 23. Juli 1847, G. S. S. 263 ff.; Minist.-Instr. 
v. 29. Juli 1847, J. M. Bl. S. 233). Diesen Attesten oder Extrakten gleichgestellt sind die von La- 
zarethbeamten auf Grund vorschriftsmäßig geführter Register ausgestellten Todtenscheine (K.O. vom 
11. Juli 1833, G. S. S. 289), und inssechch derjenigen, welche an dem Kriege in Rußland von 
1812 Theil Eenammen Jaben, die sog. Meyer'schen Listen (G. v. 22. Mai 1822, S. 1, G. S. S. 148). 
Auch stehen ihnen gleich die Atteste der Gerichte über Hingerichtete und Verunglückte, deren Person 
durch Umersuchung der Todesart festgestellt worden ist. Ist dergleichen Attest nicht zu erreichen, so 
genügt der Zeugenbeweis durch zwei klassische Angenzeugen und in deren Ermangelung die Aufzei 
nung verstorbener Eltern (Pr..O. 10, J. 162). oße Schwierigkeit hat der Beweis in Folge von 
Kriegen und bei Verschollenen, d. h. sol Abwesenden, von deren Leben in ihrem letzten bekannten 
Wohnorte keine Nachricht eingegangen ist. Das R. R. giebt darüber keine Bestimmungen und der 
gemeine Gerichtsgebrauch hat nur über die Verschollenen den Spruch aus Ps. 90, 10: unser Leben 
währet 70 Jahre, allgemein eingeführt. Das L.N. hat für diese verschiedenen Fälle in den folgenden 
Is. besondere Regeln vorgeschrieben, welche durch neuere Gesetzgebung noch weiter ansgeführt worden find. 
(4. A.) Der Richter, welcher, ohne die Parteien hierüber zu hören, aunimmt, daß Jemand noch 
lebe, und deshalb den Kläger abweist, verletzt eine wesentliche Prozeßvorschrift. Erk. des Obertr. vom 
28. April 1856 (Archiv f. Rechtsfeule, B-Bi. XXI, S. 145).: 6* 
Bormünder 
urnd Pflege- 
desohlene. 
Leben und 
Tod.
	        
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