Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 627
K. 147. Was vorstehend von dem Falle verordnet ist, wenn der Käufer den
Prozeß mit dem Dritten ohne Zuziehung des Verkäufers ausführt, gilt auch alsdann,
wenn er sich, ohne dessen Zuziehung, mit dem Dritten verglichen hat?7).
F. 148. Der Nothwendigkeit einer gerichtlichen Aufforderung kann durch Verträge
gültig entsagt werden?½).
§. 149. Der Käufer kann sich der Vertretung halber nur an seinen unmittelba-
1n7 Verkäufer halten, und muß es diesem überlassen, auf seinen Vormann zurückzu-
ehen.
8 8. 150. Ist jedoch der unmittelbare Verkäufer in Konkurs versunken??); oder
hat er die königlichen Lande verlassen 100); oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so steht
dem Käufer frei, sich an dessen Vormann zu halten, und diesen zu seiner Vertretung
aufzufordern.
8. 151. Er muß sich aber von demselben alle Einwendungen gefallen lassen, welche
dieser seinem unmittelbaren Hintermanne entgegen zu setzen berechtigt wäre½).
S. 152. Was vorstehend S§. 143— 151 von der Nothwendigkeit, den, wel-
cher die Gewähr leisten soll, zur Vertretung gegen den Dritten außusordem, bei dem
Kaufsgeschäfte vorgeschrieben ist, gilt?) auch bei allen anderm 2) Verträgen, aus wel-
chen ein Kontrahent von dem andern Gewährsleistung fordert. (Tit. 5, S. 317 sag.)
und gleichsam als dessen Cessionar klage, wodurch die Sache so zu stehen kommt, daß die Lage des
Autors durch die unterbliebene Litisdenunziation nicht verschlimmert ist. Mehr kann er nicht fordern.
97) Sei es gerichtlich, oder außergerichtlich. Das Gleiche gilt, wenn er dem Anspruche des Drit-
ten ohne Weiteres nachgiebt. Ugl. L. 17 C. de evict. (VIII, 45), u. Tu. 14, §. 349 u. die
Anm. 63 dazu.
(4. A.) Zur Begründung des Regreßanspruchs ist es Regel, daß der Anspruch des Dritten, für
welchen Vertretung gefordert wird, durch richterliche Entscheidung festgestellt sein muß; dies gilt auch,
wenn es sich um Gewähr für eine auf dem Grundstücke ruhende Last handelt. §. 191. Erk. des
Obertr. vom 5. März 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIX, S. 170).
98) Proz.-O. Tit. 17, 5. 11; L. 63 D. de evict. ((XXI. 2). Dergleichen Entsagung enthält ei-
nen Auftrag an den Erwerber, den Prozeß allein zu führen, sie hindert deshalb weder den Erwerber
an der Litisdenunziation, noch den Autor an der accessorischen Intervention (Pr.-O. Tit. 18, 68. 1,
7— 11), und berechitgt den Erwerber nicht, die Sache ohne richterliche Entscheidung herauszugeden.
Thut er dies, so kommt, jener Enmsagung ungeachtet, die Vorschrist des §. 147 zur Anwendung.
99) Die Verarmung wird in dieser Beziehung dem formellen Konkurse gleich stehen; denn die hier
genannten Fälle sind nur Beispiele. Voraussetzung ist die Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Ge-
währleistungsklage gegen den unmittelbaren Autor, aus einer in dessen Person liegenden Ursache. Dann
wird die Cession der Klage, welche der unmittelbare Vormann gaegen seinen Autor hat, und welche der
Eviktus sich auf einem Umwege durch den Richter würde haben können Überweisen lassen, fingint.
Bergl. L. 41 pr. S. 1 iI. f., L. 38 D. de evict. (XXI, 2½; §86. 3 i. f. J. de emt. (III, 24). Der
Verkäufer ist aus dem Kaufkontrakte verbunden, alle ihm wegen des verkauften Gegenstandes zustehen-
den Ansprüche auf den Käufer mit zu übertragen, wenn ihm dadurch kein Vonheil entgeht. L. 38
cit. i. 7.
100) Berlassen. Wohnt der Berkäufer zur Zeit der Abschließung des Kaufs im Auslande,
so ist der Fall dieser Bestimmung nicht vorhanden; es kommt dann auf das Recht des Orts ou, wo#
das Rechtsverhältniß seinen Sitz hat. Anm. 44, Nr. 1 zu §. 33 der Einleitung.
1) Und aus dem Rechtsverhältnisse selbst entstehen; denn der Käuser klagt nur aus dem, seinem
Bormanne selbst zustehenden Rechte. Nicht entgegengesetzt werden können solche Einwendungen, welche
dem entfernten Autor gegen die Person seines unmittelbaren Hintermanns aus einem zu dem Kaufs-
geschäfte keine Beziehung habenden Rechtsgrunde zustehen würden, namentlich der Einwand der Kom-
pensation ex causa dispari, weil der Känser nur atiliter mit der, vermöge eines eigenen Rechts, an
sich gebrachten Klage des Autors klagt.
2) In analoger Anwendung; denn nicht auf alle auderen Verträge paßt die direkte Anwendung
aller Vorschriften.
3) Diese anderen Werträge sind alle lästigen Rechtsgeschäfte, welche die Uebertragung irgend eines
Bermögensrechts zum Gegenstande haben. S. Anm. 60 pu #§. 318, Tit. 5. Auch der Vergleich gehört
dazu. binsichuich dessen, was der Eine dem Anderen dafür, daß er den Bergleich eingeht, giebt, nicht
aber in Betreff des Überlassenen streitigen Gegenstandes. Denn der Vergleich, über welchen die aus-
40“