fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

478 Erster Theil. Neunter Titel. 
lung unter einander einwerfen müssen, einen Zuwachs erhalte, ist gehörigen Orts be- 
stimmt. (Tit. 17. Abschn. 2) 8). 
§. 353. Alles, was an fremdem 1) Eigenthume, oder dessen Zuwüchsen, in der 
Gewahrsam des Verstorbenen gefunden worden, gehört nicht zu seiner Erbschaft ). 
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3) Stan „Tit. 17, Abschn. 2“ ist zu lesen: H. 308 ff., Tit. 2, Th. II. R. vom 5. Mai 1884 
und vom 29. Dezbr. 1837 (Jahrb. XIIII. S. 445 und Bd. L, S. 469). 
4) Dazu gehören auch a) die in dem Nachlasse eines Civil = oder Militärbeamten vorfindlichen 
Sammiungen, Schriften oder Zeichnungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, oder vermöge 
seiner dienstlichen Stellung in seine Gewahrsam gekommen sind. A. G.O. I1. 2, 8. 129; R. vom 
8. Juli 1822 (Jahrb. Bd. XX,. S. 44). db) Die in jenem Nachlasse befindlichen Zeichnungen von 
Henung plänen- gezeichnete Pläne, Risse, Profile einzelner Befestigungsanlagen oder Hekungecheie 
mwürse zur Besestigung im Lande gelegener Orte und Gegenden; die gezeichneten Aufnahmen, Ni- 
vellements, Terrains, Rekognoszirungen, Situationszeichnungen, und die sonstigen gezeichneten Kar- 
ten, Pläne und Risse, mit Ausnahn'e der zu landwirthschaftli Zwecken, zu Eiekkeivathellungen 
und dergleichen aufsgenommenen Karten. Gerichte und Auktionskommissarien haben von solchen in ei- 
nem Nachlasse oder in einer zu verauktionirenden Masse vorfindlichen Gegenständen ein Verzeichniß 
anzusertigen und dem Generalkommando der Provinz zuzustellen; und die Erben haben für die ihnen 
entzogenen Sachen dieser Art den Taxwerth zu erwarten. R. vom 22. Mai 1818 (Jahrb. Bd. XI, 
S. 243). e) Dem Erblasser verliehen gewesene Ordensinsignien und Ehrenzeichen, welche an die 
General = Ordenskommission, so wie Kriegsdenkmünzen, welche an die Kirchspiele abzuliefern sind. 
K.O. v. 7. Febr. 1815 (G. S. S. 10); R. vom 10. November 1817 (Jahrb. Bd. X, S. 250); Be- 
kanntmachung der General = Ordenskomm. vom 20. Mai 1840 (J. M. Bl. S. 195). Ordensdekorario- 
nen in Brillanten, so wie Duplikate von Insiguien, welche die Besitzer aus eigenen Mittein angeschafft 
haben, königl. fronzösische Orden und fremde Berdienstmedaillen brauchen nicht abgeliefert zu werden. 
Bekanntmachung der General = Ordenskomm. vom 71. Juli 1840 (J. M. Bl. S. 252). Desgleichen die 
Auszeichnung für Dienste in der Landwehr nicht. R. vom 12. Febr. 1842 (J. M. Bl. S. 66). Außer 
den königl. französischen sollen auch ausländische Orden und Ehrenzeichen, so wie Überhaupt mit den 
Ordens = und Ehrenzeichen auch die Zeugnisse über deren Verleihung, mit Ausnahme der von dem 
Könige selbst volloogenen Ordenspatente, an die Ordenskommission eingesendet werden. R. v. 25. Mai 
1841 (J. M. Bl. S. 186). Die von der Stadt Hamburg aus Anlaß des großen Brandes gestiftete 
Erinnerungsmedaille soll nebst dem Padente darüber an das Min. der ausw. Angel. zur weiteren Be- 
forderung eingesendet werden; doch können die Hinterbliebenen das Patent auch behalten, wovon jedoch 
Lin Einsendung der Medaille jedesmal Anzeige zu machen ist. K.O. vom 20. August 1844 
(J. M. Bl. S. 187). 
4½ (4. A.) Was nicht zur Erbschaft gehört, kann seitens der Miterben dem Erbschaftsbesitzer auch 
nicht zur Theilung abgesordert werden. un zur Lezründung der Theilungsklage in Bereff einer 
einzelnen Sache (actio communi diviqkundo) gehort die Behauptung des Miteigemhums, ohne welches 
eine Theilung nicht gefordert werden kann, auch wenn der Besiyer selbst nicht Eigenthümer wäre. Ge- 
gen diese Rechtswahrheit verstößt das Erk. d. Obertr. v. 19. Ol#r. 1360 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIK, 
S. 109). Dort behauptet dasselibe: Ein Miterbe und Besitzer der Erbschaft kann die Theilung einer 
mit diesem Nachlasse in Besitz genommenen Sache nicht deshalb verweigern und seinen Miterben gegen- 
Über für sich in Anspruch nehmen und behalten, weil ein Dritter Eigenthümer derselben zu sein be- 
haupte und er dieses Eigenthum anerkenne. Das ist eine unerwiesen gebliebene und auch unerweis- 
liche Behauptung. Im weiteren Verlaufe der Eutscheidungsgründe wird davon Umgang genommen 
und zu anderen Behanptungen übergegangen. Der Gegenstand des Streites war ein wesiphälisches 
Kolonat. Der im Erbschaftebesitze befindliche Miterbe sagte, dasselbe sei Zeitpacht und gehöre dem Guts- 
herrn, die Ubrigen als Theilungskläger austretenden Miterben behaupteten Erbpacht. Nach dem oben 
angegebenen E#scternisse der Theilungsklage hätten sie dieses Fundament und somit ihr Miteigenthum 
an der angeblichen Erbpachtsgerechtigleit behaupten und beweisen müssen. Davon kommt nichts vor; 
das Obertribunal sagt vielmehr über das Fundament: „An und für sich ist der Antrag der Kläger 
auf Verurtheilung des Beklagten, das Kolonat als zum Nachlasse — gehörig, unter den Mit 
Jur Theilung zu bringen, durch das Miterbrecht der Kläger an dem Nachlasse #c., welches sie zur Erb- 
theilungsklage berechtigt, insofern begründet, als das Kolonat sich im Besitze des Erblassers bei seinem 
Tode befand und also thatsächlich zu dessen Nachlasse gehörte. Hiermit ist das richtige Fundament der 
Theilungsklage gegen den beklagten Miterben, der das Kolonat mit dem Nachlasse seiner Vaters in Besitz 
genommen hat, gegeben.“ Das ist thatsächlich und rechtlich unrichtig. Von der Erbtheilungsklage 
onnte keine Rede sein; denn die Erbschaft war schon vorher getheilt worden und es war nur das Kolo- 
nat als eine einzelne Sache, wegen des streitigen Anrechtes daran, ciner späteren Theilung vorbehalten 
eblieben. Deshalb war nur die gemeine Theilungsklage anwendbar. Für diese kann bekanmtlich das 
iterbrecht des Klägers nicht das Fundament sein; das Mirerbrecht dient hier nur als fandamentum 
intermedium, wenn die Sache (das Kolonat) zur Erdschaft gehört. Das war aber bestriten und das 
 
	        
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