478 Erster Theil. Neunter Titel.
lung unter einander einwerfen müssen, einen Zuwachs erhalte, ist gehörigen Orts be-
stimmt. (Tit. 17. Abschn. 2) 8).
§. 353. Alles, was an fremdem 1) Eigenthume, oder dessen Zuwüchsen, in der
Gewahrsam des Verstorbenen gefunden worden, gehört nicht zu seiner Erbschaft ).
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3) Stan „Tit. 17, Abschn. 2“ ist zu lesen: H. 308 ff., Tit. 2, Th. II. R. vom 5. Mai 1884
und vom 29. Dezbr. 1837 (Jahrb. XIIII. S. 445 und Bd. L, S. 469).
4) Dazu gehören auch a) die in dem Nachlasse eines Civil = oder Militärbeamten vorfindlichen
Sammiungen, Schriften oder Zeichnungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, oder vermöge
seiner dienstlichen Stellung in seine Gewahrsam gekommen sind. A. G.O. I1. 2, 8. 129; R. vom
8. Juli 1822 (Jahrb. Bd. XX,. S. 44). db) Die in jenem Nachlasse befindlichen Zeichnungen von
Henung plänen- gezeichnete Pläne, Risse, Profile einzelner Befestigungsanlagen oder Hekungecheie
mwürse zur Besestigung im Lande gelegener Orte und Gegenden; die gezeichneten Aufnahmen, Ni-
vellements, Terrains, Rekognoszirungen, Situationszeichnungen, und die sonstigen gezeichneten Kar-
ten, Pläne und Risse, mit Ausnahn'e der zu landwirthschaftli Zwecken, zu Eiekkeivathellungen
und dergleichen aufsgenommenen Karten. Gerichte und Auktionskommissarien haben von solchen in ei-
nem Nachlasse oder in einer zu verauktionirenden Masse vorfindlichen Gegenständen ein Verzeichniß
anzusertigen und dem Generalkommando der Provinz zuzustellen; und die Erben haben für die ihnen
entzogenen Sachen dieser Art den Taxwerth zu erwarten. R. vom 22. Mai 1818 (Jahrb. Bd. XI,
S. 243). e) Dem Erblasser verliehen gewesene Ordensinsignien und Ehrenzeichen, welche an die
General = Ordenskommission, so wie Kriegsdenkmünzen, welche an die Kirchspiele abzuliefern sind.
K.O. v. 7. Febr. 1815 (G. S. S. 10); R. vom 10. November 1817 (Jahrb. Bd. X, S. 250); Be-
kanntmachung der General = Ordenskomm. vom 20. Mai 1840 (J. M. Bl. S. 195). Ordensdekorario-
nen in Brillanten, so wie Duplikate von Insiguien, welche die Besitzer aus eigenen Mittein angeschafft
haben, königl. fronzösische Orden und fremde Berdienstmedaillen brauchen nicht abgeliefert zu werden.
Bekanntmachung der General = Ordenskomm. vom 71. Juli 1840 (J. M. Bl. S. 252). Desgleichen die
Auszeichnung für Dienste in der Landwehr nicht. R. vom 12. Febr. 1842 (J. M. Bl. S. 66). Außer
den königl. französischen sollen auch ausländische Orden und Ehrenzeichen, so wie Überhaupt mit den
Ordens = und Ehrenzeichen auch die Zeugnisse über deren Verleihung, mit Ausnahme der von dem
Könige selbst volloogenen Ordenspatente, an die Ordenskommission eingesendet werden. R. v. 25. Mai
1841 (J. M. Bl. S. 186). Die von der Stadt Hamburg aus Anlaß des großen Brandes gestiftete
Erinnerungsmedaille soll nebst dem Padente darüber an das Min. der ausw. Angel. zur weiteren Be-
forderung eingesendet werden; doch können die Hinterbliebenen das Patent auch behalten, wovon jedoch
Lin Einsendung der Medaille jedesmal Anzeige zu machen ist. K.O. vom 20. August 1844
(J. M. Bl. S. 187).
4½ (4. A.) Was nicht zur Erbschaft gehört, kann seitens der Miterben dem Erbschaftsbesitzer auch
nicht zur Theilung abgesordert werden. un zur Lezründung der Theilungsklage in Bereff einer
einzelnen Sache (actio communi diviqkundo) gehort die Behauptung des Miteigemhums, ohne welches
eine Theilung nicht gefordert werden kann, auch wenn der Besiyer selbst nicht Eigenthümer wäre. Ge-
gen diese Rechtswahrheit verstößt das Erk. d. Obertr. v. 19. Ol#r. 1360 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIK,
S. 109). Dort behauptet dasselibe: Ein Miterbe und Besitzer der Erbschaft kann die Theilung einer
mit diesem Nachlasse in Besitz genommenen Sache nicht deshalb verweigern und seinen Miterben gegen-
Über für sich in Anspruch nehmen und behalten, weil ein Dritter Eigenthümer derselben zu sein be-
haupte und er dieses Eigenthum anerkenne. Das ist eine unerwiesen gebliebene und auch unerweis-
liche Behauptung. Im weiteren Verlaufe der Eutscheidungsgründe wird davon Umgang genommen
und zu anderen Behanptungen übergegangen. Der Gegenstand des Streites war ein wesiphälisches
Kolonat. Der im Erbschaftebesitze befindliche Miterbe sagte, dasselbe sei Zeitpacht und gehöre dem Guts-
herrn, die Ubrigen als Theilungskläger austretenden Miterben behaupteten Erbpacht. Nach dem oben
angegebenen E#scternisse der Theilungsklage hätten sie dieses Fundament und somit ihr Miteigenthum
an der angeblichen Erbpachtsgerechtigleit behaupten und beweisen müssen. Davon kommt nichts vor;
das Obertribunal sagt vielmehr über das Fundament: „An und für sich ist der Antrag der Kläger
auf Verurtheilung des Beklagten, das Kolonat als zum Nachlasse — gehörig, unter den Mit
Jur Theilung zu bringen, durch das Miterbrecht der Kläger an dem Nachlasse #c., welches sie zur Erb-
theilungsklage berechtigt, insofern begründet, als das Kolonat sich im Besitze des Erblassers bei seinem
Tode befand und also thatsächlich zu dessen Nachlasse gehörte. Hiermit ist das richtige Fundament der
Theilungsklage gegen den beklagten Miterben, der das Kolonat mit dem Nachlasse seiner Vaters in Besitz
genommen hat, gegeben.“ Das ist thatsächlich und rechtlich unrichtig. Von der Erbtheilungsklage
onnte keine Rede sein; denn die Erbschaft war schon vorher getheilt worden und es war nur das Kolo-
nat als eine einzelne Sache, wegen des streitigen Anrechtes daran, ciner späteren Theilung vorbehalten
eblieben. Deshalb war nur die gemeine Theilungsklage anwendbar. Für diese kann bekanmtlich das
iterbrecht des Klägers nicht das Fundament sein; das Mirerbrecht dient hier nur als fandamentum
intermedium, wenn die Sache (das Kolonat) zur Erdschaft gehört. Das war aber bestriten und das