Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Vermischtes.  875

IV.  Vermischtes.

Der  29.  Deutsche  Juristentag  wird  im  September  1908  in  Freiburg  i.  Br.
abgehalten.  Es  sollen  folgende  Fragen  zur  Erörterung  kommen:

1.  Empfiehlt  sich  die  gesetzliche  Regelung  des  gewerblichen  Arbeitsvertrages  (insbesondere
  der  Tarifverträge)  zwischen  Arbeitgebern  oder  Arbeitgeberverbänden
einerseits  und  Arbeiterverbänden  andererseits?

.  Welche  civilrechtlichen  Folgen  knüpfen  sich  an  die  im  modernen  Lohnkampfe
üblichen  Verruferklärungen,  insbesondere  an  das  Verbot  des  Einkaufs  und
Verkaufs,  des  Arbeitgebens  und  Arbeitnehmens?

Sind  besondere  Vorschriften  erforderlich  und  wünschenswert,  um  die  Wirtsamkeit
  des  Eigentumsvorbehalts  an  den  mit  einem  Fabrikgebäude  zu  verbindenden
  Maschinen  zu  sichern?

4.  Wie  ist  die  nicht  valutierte  Grundschuld  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  zu

behandeln?

5.  Empfiehlt  es  sich,  das  Reichsgesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs

  in  Ansehung  des  Ausverkaufswesens  zu  ergänzen?

Ist  das  Recht  der  Lagerscheine  und  Lagerpfandscheine  reichsgesetzlich  zu  regeln?

Welche  Grundsätze  sind  bei  einer  reichsgesetzlichen  Regelung  des  Scheckwesens

ins  Auge  zu  fassen?

8.  Welche  Aenderungen  des  bestehenden  Rechts  empfehlen  sich,  um  denjenigen
Personen,  welche  in  einem  Vertrags=  oder  Anstellungsverhältnis  tätig  sind,
den  gebührenden  Anteil  an  Nutzen  und  Ehre  aus  ihren  Erfindungen  und
sonstigen  geistigen  Schöpfungen  she  und

9.  Welches  Strafmittelsystem  empfiehlt  sich  für  das  künftige  Deutsche  Strafgesetzbuch?


10.  Empfiehlt  es  sich,  in  das  künftige  Deutsche  Strafgesetzbuch  Vorschriften  über
Strafzumessung  aufzunehmen?

11.  Bedarf  das  Legalitätsprinzip  im  Strafverfahren  einer  Einschränkung,  bejahenden
  Falles  in  welcher  Richtung?

12.  Ist  die  Voruntersuchung  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Strafprozeßordnung  beizubehalten
  und  wie  würde  sie,  falls  diese  Frage  bejaht  wird,  zu  gestalten  sein?

13.  Ist  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  das  Kollegialprinzip  zugunsten  des  Einzelrichtertums

  einzuschränken?

14.  Empfiehlt  sich  eine  Aenderung  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  Civilsachen?

15.  Bedarf  das  amtsgerichtliche  Verfahren  einer  Reform  und  nach  welchen  Richtungen?
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ir-Berichtigung.



In  Ergänzung  des  in  der  vorigen  Nummer  abgedruckten  Berichts  über  den
Wiener  Kongret  der  deutschen  und  österreichischen  Notare  wird  bemerkt,
daß  Ziffer  1  des  Antrags  Wagner  (Seite  823  Zeile  20  von  unten)  infolge  eines
von  der  Versammlung  angenommenen  Jusagantragt  des  Justizrats  Wunder  (Bischheim
  bei  Straßburg)  folgende  Fassung  erhalten  hat:  Der  seändige  Ausschuß  des
internationalen  Notarenkongresses  wird  beauftragt:

„Das  Ergebnis  der  Kongreßverhandlungen,  in  entsprechender  Weise  verarbeitet,
den  hohen  Regierungen  der  beiden  im  Kongreß  vertretenen  Staaten,  sowie  dem  ständigen
  internationalen  Ausschuß  der  Friedenskonferenz  in  Haag  vorzulegen  und  auch
denjenigen  Organen  in  allen  bei  diesem  Friedenskongresse  vertretenen  Ländern,  welche
an  der  Verwirklichung  dieser  Ziele  mitzuarbeiten  zuständig  sind,  bekannt  zu  geben  und
mit  diesen  Organen  in  entsprechende  Verhandlung  zu  treten.“

Notar  Eckardt-Wien.