Vermischtes. 875
IV. Vermischtes.
Der 29. Deutsche Juristentag wird im September 1908 in Freiburg i. Br.
abgehalten. Es sollen folgende Fragen zur Erörterung kommen:
1. Empfiehlt sich die gesetzliche Regelung des gewerblichen Arbeitsvertrages (insbesondere
der Tarifverträge) zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden
einerseits und Arbeiterverbänden andererseits?
. Welche civilrechtlichen Folgen knüpfen sich an die im modernen Lohnkampfe
üblichen Verruferklärungen, insbesondere an das Verbot des Einkaufs und
Verkaufs, des Arbeitgebens und Arbeitnehmens?
Sind besondere Vorschriften erforderlich und wünschenswert, um die Wirtsamkeit
des Eigentumsvorbehalts an den mit einem Fabrikgebäude zu verbindenden
Maschinen zu sichern?
4. Wie ist die nicht valutierte Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung zu
behandeln?
5. Empfiehlt es sich, das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
in Ansehung des Ausverkaufswesens zu ergänzen?
Ist das Recht der Lagerscheine und Lagerpfandscheine reichsgesetzlich zu regeln?
Welche Grundsätze sind bei einer reichsgesetzlichen Regelung des Scheckwesens
ins Auge zu fassen?
8. Welche Aenderungen des bestehenden Rechts empfehlen sich, um denjenigen
Personen, welche in einem Vertrags= oder Anstellungsverhältnis tätig sind,
den gebührenden Anteil an Nutzen und Ehre aus ihren Erfindungen und
sonstigen geistigen Schöpfungen she und
9. Welches Strafmittelsystem empfiehlt sich für das künftige Deutsche Strafgesetzbuch?
10. Empfiehlt es sich, in das künftige Deutsche Strafgesetzbuch Vorschriften über
Strafzumessung aufzunehmen?
11. Bedarf das Legalitätsprinzip im Strafverfahren einer Einschränkung, bejahenden
Falles in welcher Richtung?
12. Ist die Voruntersuchung im Sinne der gegenwärtigen Strafprozeßordnung beizubehalten
und wie würde sie, falls diese Frage bejaht wird, zu gestalten sein?
13. Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Kollegialprinzip zugunsten des Einzelrichtertums
einzuschränken?
14. Empfiehlt sich eine Aenderung des Rechtsmittels der Revision in Civilsachen?
15. Bedarf das amtsgerichtliche Verfahren einer Reform und nach welchen Richtungen?
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ir-Berichtigung.
In Ergänzung des in der vorigen Nummer abgedruckten Berichts über den
Wiener Kongret der deutschen und österreichischen Notare wird bemerkt,
daß Ziffer 1 des Antrags Wagner (Seite 823 Zeile 20 von unten) infolge eines
von der Versammlung angenommenen Jusagantragt des Justizrats Wunder (Bischheim
bei Straßburg) folgende Fassung erhalten hat: Der seändige Ausschuß des
internationalen Notarenkongresses wird beauftragt:
„Das Ergebnis der Kongreßverhandlungen, in entsprechender Weise verarbeitet,
den hohen Regierungen der beiden im Kongreß vertretenen Staaten, sowie dem ständigen
internationalen Ausschuß der Friedenskonferenz in Haag vorzulegen und auch
denjenigen Organen in allen bei diesem Friedenskongresse vertretenen Ländern, welche
an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuarbeiten zuständig sind, bekannt zu geben und
mit diesen Organen in entsprechende Verhandlung zu treten.“
Notar Eckardt-Wien.