Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893.  33

Die  Steuer  wird  bei  allen  Betrieben,  welche  geistige  Gelränke  verabfolgen,
für  jede  Betriebsstätte  besonders  erhoben.

l  51.

Wenn  die  Heranziehung  zur  Betriebssteuer  lediglich  durch  einen  vorübergehenden
  bei  besonderen  Gelegenheiten  (Festen,  Truppenzusammenziehungen  und
dergl.)  stattsindenden  Gewerbebetrieb  bedingt  ist,  so  kann  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen
  der  Betrag  der  Steuer  bis  auf  den  Satz  von  5  Mark  herabgeseßt  werden.

*52.

Die  Feststellung  der  Betriebssteuer  erfolgt  von  dem  Vorsitenden  der  Veranlagungsbehörde
  für  alle,  welche  im  Veranlagungsbezirke  ein  der  Betriebssteuer
unterliegendes  Gewerbe  betreiben.

33.

Der  festgestellte  Steuersatz  ist  einem  jeden  Steuerpflichtigen  in  Gemäßheit
des  §  33  bekannt  zu  machen.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Mahgabe  des  §  43  ff.

Die  im  §  51  bezeichneten  Steuerpflichtigen  haben  den  Betrag  der  Jahressteuer
  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Mittheilung  an  die  ihnen  bezeichnete  Hebestelle
  in  einer  Summe  zu  entrichten.

Nach  stuchtloser  Zwangsvollstreckung  kann  bis  zur  vollständigen  Entrichtung
des  Rückstandes  von  der  Verwaltungsbehörde  die  fernere  Ausübung  des  sleuerpflichtigen
  Betriebs  untersagt  und  die  Einstellung  desselben  durch  Schließung  und  Versiegelung
  der  Geschäftsräume  erzwungen  werden.

8  54.

Eine  Erstattung  der  Betriebssteuer  wegen  Einstellung  des  Betriebes  im  Laufe
des  Steuerjahres  findet  nicht  statt.

55.

Ueber  Beschwerden  wegen  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Betriebssteuer
oder  wegen  der  Höhe  derselben  entscheidet  das  Ministerium,  Abtheilung  der  Finanzen.
Die  Entscheidungen  desselben  sind  endgülüg.

Soweit  durch  die  Entscheidungen,  welche  bezüglich  der  Gewerbesteuer  im  Wege
des  Rechtsmittels  ergehen,  Abänderungen  der  feslgeslelllen  Bekriebssteuersätze  bedingt
werden,  haben  die  Vorsitzenden  der  Veranlagungsbehörden  die  anderweite  Feslstellung
zu  bewirken.