Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
Bundesstaates den 
Vermerk eintragen zu 
lassen, daß er über die 
zur Erbschaft gehören- 
den Buchforderungen 
nur mit Zustimmung 
des Nacherben ver- 
fügen kann s. Erb- 
lasser — Testament; 
2120 3. die Kosten der Be- 
glaubigung der Ein- 
willigung des Nach- 
erben zu einer zur 
ordnungsmäßigen Ver- 
waltung der Erbschaft 
erforderlichen Ver- 
fügung zu tragen s. 
Erblasser — Testa- 
ment; 
2121 4. dem Nacherben ein Ver- 
zeichnis der zur Erb- 
schaft gehörenden Ge- 
genstände mitzuteilen 
und die Unterzeichnung 
desselben öffentlich be- 
glaubigen zu lassen; 
5. das Verzeichnis der zur 
Erbschaft gehörenden 
Gegenstände durch die 
zuständige Behördeoder 
durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar 
aufnehmen zu lassen 
. Erblasser — Testa- 
ment; 
2124 6. dem Nacherben gegen- 
über die gewöhnlichen 
Erhaltungskosten der 
Erbschaft zu tragen s. 
Erblasser — Testa- 
ment; 
2126 Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu 
dem Nacherben nicht die aufer- 
ordentlichen Lasten zu tragen, die als 
auf den Stammwert der Erbschafts- 
gegenstände gelegt anzusehen sind. 
1 
293 — 
  
Verpflichtung 
§ Auf diese Lasten finden die Vor- 
schriften des § 2124 Abs. 2 An- 
wendung. 
2128, 2136, 2137 7. zur Sicherheitsleistung 
. Erblasser — Testa- 
ment; 
2130 8. zur Herausgabe der 
Erbschaft nach dem 
Eintritte der Nacherb- 
folge. 2136—2138; 
9. Rechenschaft abzulegen 
. Erblasser — Testa- 
ment; 
s. Pacht — Pacht 592, 593. 
2131, 2136, 2137 10. in Ansehung der Ver- 
waltung der Erbschaft 
für diejenige Sorgfalt 
einzustehen, welche er 
in eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden 
pflegt s. Erblasser — 
Testament; 
Veränderungen oder Verschlechterungen 
von Erbschaftssachen, die durch ord- 
nungsmäßige Benutzung herbeigeführt 
werden, hat der Vorerbe nicht zu ver- 
treten. 
2134 
2132 
11. zum Ersatz des Wertes 
des Erbschaftsgegen- 
standes, den er für sich 
verwendet hat. 2136, 
2137 s. Erblasser — 
Testament; 
12. zum Schadensersatze s. 
Erblasser — Testa- 
ment; 
13. zur Haftung für Nach- 
laßverbindlichkeiten s. 
Erblasser — Testa- 
ment; 
s. Erbe — Erbe 1990, 1991. 
14. den Eintritt der Nach- 
erbfolge unverzüglich 
dem Nachlaßgericht an- 
zuzeigen s. Erblasser 
— Testament. 
2138 
2145 
2146
	        
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