Verpflichtung —
Bundesstaates den
Vermerk eintragen zu
lassen, daß er über die
zur Erbschaft gehören-
den Buchforderungen
nur mit Zustimmung
des Nacherben ver-
fügen kann s. Erb-
lasser — Testament;
2120 3. die Kosten der Be-
glaubigung der Ein-
willigung des Nach-
erben zu einer zur
ordnungsmäßigen Ver-
waltung der Erbschaft
erforderlichen Ver-
fügung zu tragen s.
Erblasser — Testa-
ment;
2121 4. dem Nacherben ein Ver-
zeichnis der zur Erb-
schaft gehörenden Ge-
genstände mitzuteilen
und die Unterzeichnung
desselben öffentlich be-
glaubigen zu lassen;
5. das Verzeichnis der zur
Erbschaft gehörenden
Gegenstände durch die
zuständige Behördeoder
durch einen zuständigen
Beamten oder Notar
aufnehmen zu lassen
. Erblasser — Testa-
ment;
2124 6. dem Nacherben gegen-
über die gewöhnlichen
Erhaltungskosten der
Erbschaft zu tragen s.
Erblasser — Testa-
ment;
2126 Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu
dem Nacherben nicht die aufer-
ordentlichen Lasten zu tragen, die als
auf den Stammwert der Erbschafts-
gegenstände gelegt anzusehen sind.
1
293 —
Verpflichtung
§ Auf diese Lasten finden die Vor-
schriften des § 2124 Abs. 2 An-
wendung.
2128, 2136, 2137 7. zur Sicherheitsleistung
. Erblasser — Testa-
ment;
2130 8. zur Herausgabe der
Erbschaft nach dem
Eintritte der Nacherb-
folge. 2136—2138;
9. Rechenschaft abzulegen
. Erblasser — Testa-
ment;
s. Pacht — Pacht 592, 593.
2131, 2136, 2137 10. in Ansehung der Ver-
waltung der Erbschaft
für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er
in eigenen Angelegen-
heiten anzuwenden
pflegt s. Erblasser —
Testament;
Veränderungen oder Verschlechterungen
von Erbschaftssachen, die durch ord-
nungsmäßige Benutzung herbeigeführt
werden, hat der Vorerbe nicht zu ver-
treten.
2134
2132
11. zum Ersatz des Wertes
des Erbschaftsgegen-
standes, den er für sich
verwendet hat. 2136,
2137 s. Erblasser —
Testament;
12. zum Schadensersatze s.
Erblasser — Testa-
ment;
13. zur Haftung für Nach-
laßverbindlichkeiten s.
Erblasser — Testa-
ment;
s. Erbe — Erbe 1990, 1991.
14. den Eintritt der Nach-
erbfolge unverzüglich
dem Nachlaßgericht an-
zuzeigen s. Erblasser
— Testament.
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2145
2146