Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

282  Siebter  Abschnitt:  Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.  I.  Die  Gemeinden.

 

1899  S.  546).

5.  Der  Grundsatz  der  Gemeindeautonomie  ist  in  Art.  8  der  Gemeindeordnung
  anerkannt  und  begrenzt:  die  Gemeinden  haben  das  Recht,  innerhalb  der
durch  die  Gesetze  festgesetzten  Schranken  alle  ihnen  gesetzlich  überlassenen  Angelegenheiten
  selbständig  zu  verwalten,  insbesondere  liegt  ihnen  ob  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens,
  die  Pflege  der  gemeinschaftlichen  Interessen  der  Gemeindeangehörigen
  und  die  Handhabung  der  Ortspolizei.  Von  der  Genehmigung  der  Staatsbehörden
  sind  die  Beschlüsse  der  Gemeindebehörden  nur  insoweit  abhängig,  als  das
Gesetz  dies  ausdrücklich  vorschreibt  (uvgl.  §  76).  Nach  der  Verfassungsurkunde  ist  ferner
keine  Staatsbehörde  befugt,  über  das  Eigentum  der  Gemeinden  mit  Umgehung  oder
Hintansetzung  ihrer  Vorsteher  zu  verfügen  (§  66  V.  U.),  auch  sollen  die  Gemeinden  nicht
mit  Leistungen  und  Ausgaben  beschwert  werden,  wozu  sie  nicht  vermöge  der  allgemeinen
  Gesetze,  oder  kraft  der  Lagerbücher  oder  anderer  besonderer  Rechtstitel  verbunden
  sind  (§5  67  V.  U.),  und  der  zur  Erfüllung  allgemeiner  Landesverbindlichkeiten
erforderliche  Aufwand  darf  nur  auf  das  ganze  Land,  nicht  auf  einzelne  Gemeinden
umgelegt  werden  (§  68  V.  U.).  Die  Gemeinden  sind  ferner  befugt,  zur  näheren  Regelung
  ihrer  Verhältnisse  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  durch  Gemeindesatzung
  (Ortsstatut)  allgemeine  Anordnungen  mit  Gesetzeskraft  zu  treffen.

Die  Errichtung  neuer  und  die  Abänderung  oder  Aufhebung  bestehender  Gemeindesatzungen
  erfolgt  durch  die  Gemeindekollegien.  Gemeindesatzungen  sind  dem  Bezirksrat
  vorzulegen,  soweit  nicht  in  der  G.  O.  oder  anderen  Gesetzen  abweichende  Vorschriften
gegeben  sind.  Neuaufgestellte  oder  abgeänderte  Gemeindesatzungen  sind  nach  Ablauf
zweier  Monate  nach  ihrer  Vorlegung  vollziehbar,  wenn  sie  nicht  früher  von  dem  Bezirksrat
  für  vollziehbar  erklärt  werden.  Der  Bezirksrat  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
den  Vollzug  solcher  Gemeindesatzungen  dann  zu  untersagen,  wenn  sie  mit  dem  Gesetz
in  Widerspruch  stehen  oder  die  Rechte  Dritter  verletzen  oder  das  öffentliche  Wohl
schädigen.  In  den  großen  und  mittleren  Städten  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksrats
die  Kreisregierung.  Nach  dem  Eintritt  der  Vollziehbarkeit  ist  die  neue  oder  abgeänderte
Gemeindesatzung  in  der  Gemeinde  allgemein  bekannt  zu  machen.  Mit  der  Bekanntmachung
  tritt  die  Gemeindesatzung  in  Wirksamkeit,  wenn  nicht  in  ihr  selbst  ein  späterer
Zeitpunkt  hiefür  festgesetzt  wird.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Form  der  Bekanntmachung
  werden  im  Verordnungsweg  erlassen  (vgl.  Vollz.  Vf.  J5  9).  Das  Ministerium
  des  Innern  ist  befugt,  Bestimmungen  der  Gemeindesatzungen,  welche  mit
gesetzlichen  Vorschriften  in  Widerspruch  stehen,  für  kraftlos  zu  erklären.  Eine  Abweichung
  (Dispensation)  von  den  Vorschriften  der  Gemeindesatzungen  kann  in  einzelnen
Fällen  besonderer  Art  von  der  zur  Vollziehbarkeitserklärung  oder  zur  Genehmigung
zuständigen  Behörde  auf  Antrag  der  Gemeindekollegien  insoweit  zugelassen  werden,
als  nicht  dadurch  dem  Recht  oder  erheblichen  Interessen  der  Gemeinde  oder  eines  Dritten
  Eintrag  geschieht.  Die  Aufhebung  einer  Gemeindesatzung  erfolgt  auf  demselben
Wege  wie  deren  Erlassung.  Unberührt  bleibt  die  Befugnis  der  Gemeinden,  solche  Angelegenheiten,
  für  welche  in  den  Gesetzen  nicht  die  Regelung  durch  Gemeindesatzung
vorgeschrieben  oder  ausschließlich  vorbehalten  ist,  auf  anderem  Wege  zu  regeln.  (Art.
8  u.  Vollz.  Vf.  5  8,  vgl.  auch  Art.  240).

6.  Unter  den  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen  findet  sich  die  allgemeine