282 Siebter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden.
1899 S. 546).
5. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist in Art. 8 der Gemeindeordnung
anerkannt und begrenzt: die Gemeinden haben das Recht, innerhalb der
durch die Gesetze festgesetzten Schranken alle ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten
selbständig zu verwalten, insbesondere liegt ihnen ob die Verwaltung des Gemeindevermögens,
die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Gemeindeangehörigen
und die Handhabung der Ortspolizei. Von der Genehmigung der Staatsbehörden
sind die Beschlüsse der Gemeindebehörden nur insoweit abhängig, als das
Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (uvgl. § 76). Nach der Verfassungsurkunde ist ferner
keine Staatsbehörde befugt, über das Eigentum der Gemeinden mit Umgehung oder
Hintansetzung ihrer Vorsteher zu verfügen (§ 66 V. U.), auch sollen die Gemeinden nicht
mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht vermöge der allgemeinen
Gesetze, oder kraft der Lagerbücher oder anderer besonderer Rechtstitel verbunden
sind (§5 67 V. U.), und der zur Erfüllung allgemeiner Landesverbindlichkeiten
erforderliche Aufwand darf nur auf das ganze Land, nicht auf einzelne Gemeinden
umgelegt werden (§ 68 V. U.). Die Gemeinden sind ferner befugt, zur näheren Regelung
ihrer Verhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Gemeindesatzung
(Ortsstatut) allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen.
Die Errichtung neuer und die Abänderung oder Aufhebung bestehender Gemeindesatzungen
erfolgt durch die Gemeindekollegien. Gemeindesatzungen sind dem Bezirksrat
vorzulegen, soweit nicht in der G. O. oder anderen Gesetzen abweichende Vorschriften
gegeben sind. Neuaufgestellte oder abgeänderte Gemeindesatzungen sind nach Ablauf
zweier Monate nach ihrer Vorlegung vollziehbar, wenn sie nicht früher von dem Bezirksrat
für vollziehbar erklärt werden. Der Bezirksrat hat das Recht und die Pflicht,
den Vollzug solcher Gemeindesatzungen dann zu untersagen, wenn sie mit dem Gesetz
in Widerspruch stehen oder die Rechte Dritter verletzen oder das öffentliche Wohl
schädigen. In den großen und mittleren Städten tritt an die Stelle des Bezirksrats
die Kreisregierung. Nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit ist die neue oder abgeänderte
Gemeindesatzung in der Gemeinde allgemein bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung
tritt die Gemeindesatzung in Wirksamkeit, wenn nicht in ihr selbst ein späterer
Zeitpunkt hiefür festgesetzt wird. Die näheren Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung
werden im Verordnungsweg erlassen (vgl. Vollz. Vf. J5 9). Das Ministerium
des Innern ist befugt, Bestimmungen der Gemeindesatzungen, welche mit
gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen, für kraftlos zu erklären. Eine Abweichung
(Dispensation) von den Vorschriften der Gemeindesatzungen kann in einzelnen
Fällen besonderer Art von der zur Vollziehbarkeitserklärung oder zur Genehmigung
zuständigen Behörde auf Antrag der Gemeindekollegien insoweit zugelassen werden,
als nicht dadurch dem Recht oder erheblichen Interessen der Gemeinde oder eines Dritten
Eintrag geschieht. Die Aufhebung einer Gemeindesatzung erfolgt auf demselben
Wege wie deren Erlassung. Unberührt bleibt die Befugnis der Gemeinden, solche Angelegenheiten,
für welche in den Gesetzen nicht die Regelung durch Gemeindesatzung
vorgeschrieben oder ausschließlich vorbehalten ist, auf anderem Wege zu regeln. (Art.
8 u. Vollz. Vf. 5 8, vgl. auch Art. 240).
6. Unter den Uebergangs= und Schlußbestimmungen findet sich die allgemeine