Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

8  25.

Zu  den  Petitionen:

a)  des  pensionierten  Gewehrfabrikarbeiters  Wolfgang  Daucher  und  Genossen  in
Amberg,  die  Pensionskasse  der  Arbeiter  der  K.  Gewehrfabrik  Amberg  betreffend,
b)  des  Verbandes  bayerischer  Militäranwärter  um  Anrechnung  der  Militär=  und
Gendarmeriedienstzeit  auf  die  pensionsfähige  Zivilstaatsdienstzeit  unter  Doppel-=rechnung

  der  Feldzugsjahre

haben  die  beiden  Kammern  beschlossen:

„ad  a)  diese  Petition  der  K.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  hinüberzugeben  in
dem  Sinne,  daß  die  Militärverwaltung  Mittel  bereitstelle,  um  den  Petenten  auch
künftig  freie  ärztliche  Behandlung  und  freien  Bezug  von  Medikamenten  zu  gewähren:

ad  D)  diese  Petition  der  K.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  bei  Schaffung  des
neuen  Beamten=  und  Pensionsgesetzes  hinüberzugeben."“

Dem  zu  a)  geäußerten  Wunsche  ist  seitens  des  Kriegsministeriums  durch  Bereitstellung
der  erforderlichen  Mittel  Rechnung  getragen.

Die  unter  b)  erwähnte  Petition  wird  bei  der  Ausarbeitung  eines  Beamtengesetzes  geeignete
  Berücksichtigung  finden,  soweit  ihr  nicht  durch  die  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1907
erfolgte  Überführung  der  Gendarmeriemannschaft  unter  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
und  Staatsbediensteten  bereits  Rechnung  getragen  ist.

8  26.

Verhältnisse  der  Heimarbeiter.
Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  beschlossen:

„die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  die  Gewerbeinspektion  zu  beauftragen,
wenn  möglich  noch  im  Jahre  1906,  Erhebungen  über  die  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  Arbeitszeit  und  Wohnungsverhältnisse  der  Heimarbeiter  vorzunehmen
und  dem  Landtag  als  Material  vorzulegen."

Wir  haben  das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  beauf
tragt,  zum  Vollzuge  dieses  Beschlusses  das  Erforderliche  einzuleiten.

8§  27.

Gewerbsteuertarif.
Der  Landtag  hat  das  Einverständnis  mit  der  Erklärung  der  Staatsregierung  ausgesprochen,
„daß  eine  erhebliche  Steuerüberbürdung  im  Sinne  der  Bemerkungen  zu
Nr.  140c  des  Gewerbsteuertarifs  (Anl.  1I  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  9.  Juni  1899)
anzunehmen  sei,  sobald  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Vermahlungsquantum  samt