Full text : Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

§  7.  Die  communalen  Verbände.  117

nomen  Erlassen  und  bei  den  einen  gewissen  Werthbetrag  erreichenden  Minderungen  des
Gemeindevermögens  durch  Veräußerungen  oder  Anleihe-Aufnahmen.

3.  Die  Stadtgemeinden.  Die  Organe  der  Stadtgemeinden  sind  1,  die
Stadtverordneten,  2,  der  Stadtmagistrat,  3,  die  vereinigte  Versammlung  von  Magistrat
und  Stadtverordneten,  4,  Deputationen  zur  Erledigung  einzelner  Verwaltungszweige  oder
Geschäfte.  1.  Die  Stadtverordneten,  nach  der  Größe  der  Städte  9,  18,  27,  haben  „der
St.O.  gemäß  bei  der  Leitung  und  Verwaltung  der  städtischen  Angelegenheiten  mitzuwirken“,
und  zwar  a)  im  Wege  der  alleinigen  Entscheidung  über  Ablehnung  bezw.  Niederlegung
eines  Gemeindeamtes,  über  Steuer-Einschätzungen  und  Erlasse,  b)  des  Gutachtens  auf
Anfragen  des  Stadtmagistrates,  c)  der  Controle  über  Haushalt  und  Rechnungen  sowie
die  Verwaltungsführung  des  Stadtmagistrats,  d)  der  Beschwerde  über  Pfllicht-Verletzungen
  des  Magistrats  oder  einzelner  Mitglieder  desselben,  e)  des  Antrags,  mag  derselbe
  Maßregeln  zur  Förderung  der  Wohlfahrt  der  Gemeinde  herbeizuführen  bezwecken
oder  irgend  eine  andere  Communalangelegenheit  betreffen,  endlich  t)  der  Zustimmung.
Letztere  tritt  als  Erforderniß  nach  dem,  17  Fälle  aufzählenden,  §  46  der  St.O.  besonders
ein,  wenn  es  sich  um  Uebung  der  Autonomie,  Uebernahme  von  Verpflichtungen  im  Wege
des  Vertrages,  Regelung  der  Verhältnisse  von  und  zu  Gemeinde-Beamten  und  Dienern,
Steuer=  und  Ausgaben-Bewilligungen,  Etat-Aufstellung,  Veränderungen  im  Gemeinde-Vermögen
  u.  s.  w.  handelt.  Mit  der  Zustimmung  treten  die  Stadtverordneten  an  die
Seite  des  Stadtmagistrates.  Die  Regel  ist:  Beschlüsse  in  städtischen  Angelegenheiten
  sind  gefaßt,  wenn  übereinstimmende  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Organe  vorliegen.  Auch  im  Antragsrechte  herrscht  Gleichstellung
  der  Stadtverordneten  mit  dem  Stadtmagistrate.  Die  Stadtverordneten  sind
„gleich  dem  Stadtmagistrat  befugt,  Anträge  zu  stellen  und  dem  letzteren
zur  Zustimmung  und  Ausführung  vorzulegen“.  Besondere  Bestimmungen  regeln
bei  Meinungsverschiedenheiten  über  Anträge  sowohl  der  Stadtverordneten  wie  des  Stadtmagistrats
  den  Weg  der  Aurufung  der  Aufsichtsbehörden  behufs  einer  Entscheidung.  —
„Den  Stadtverordneten  steht  aber  keine  ausführende  Gewalt  zu“.

2.  Der  Stadtmagistrat,  einecollegialische  Behörde,  besteht  in  Braunschweig
(nach  Statut)  aus  3  besoldeten  rechtsgelehrten  (darunter  dem  Vorsitzenden)  und  4  unbesoldeten,
  in  den  übrigen  Städten  aus  einem  besoldeten  (dem  Vorsitzenden)  und  2  unbesoldeten
Mitgliedern.  Die  Mitglieder  werden  von  Magistrat  und  Stadtverordnucten  in  vereinigter
Versammlung  auf  6  Jahre,  nur  die  Magistratsvorsteher  in  Städten  von  mehr  als  5000
Seelen  auf  Lebenszeit,  gewählt.  Gewisse  Abweichungen  können  statutarisch  eingeführt
werden.  Die  Wahl  des  Magistrats  vorstehers  bedarf  der  Bestätigung  des  Landesfürsten.
„Der  Stadtmagistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt.  Er  hat  a)  die  städtischen
Angelegenheiten  zu  verwalten,  b)  in  Landesangelegenheiten  die  Geschäfte  zu  besorgen,
welche  ihm  gesetzlich  überwiesen  sind,  ferner  einzelne  Aufträge  zu  vollziehen,  welche  ihm
im  Bezirke  der  Stadt  von  der  Staatsbehörde  ertheilt  werden“.  Zu  a  ist  er  an  die  Mitwirkung
  der  Stadtverordneten  gebunden,  zu  b  handelt  er  unabhängig  von  letzteren.  Die
Ortspolizei  wird  in  der  Regel  (wegen  Braunschweig  s.  oben  §5  No.  6)  von  den  Vorstehern
des  Magistrats  verwaltet.  Beide,  der  Magistrat  und  der  Vorstand  der  Polizei,  können
in  Uebung  ihrer  Amtsgewalt  Zwangsmittel  (Haft,  Geldstrafe)  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
anwenden,  auch  Handlungen  auf  Kosten  der  Verpflichteten  im  Ungehorsamsfalle  vornehmen
lassen.  Dem  Vorstande  der  Polizei  steht  ein  beschränktes  Nothverordnungsrecht  zu.  —
Die  dem  Stadtmagistrate  nach  §  95  der  St.O.  „insbesondere“  zufallenden  Aufgaben
correspondiren  im  Wesentlichen  mit  den  oben  charakterisirten  Fällen,  in  denen  Zustimmung
der  Stadtverordneten  erforderlich.  —  Specielle  Bestimmungen  beziehen  sich  auf  die  Hand-