Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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die  öffentliche  Zustellung  seit  bis  1568  binnen  sechs  Monaten  von
Jahresfrist  gegen  ihn  bestanden  dem  Zeitpunkt  an  erhoben  werden,
haben.  I  in  dem  der  Ehegatte  von  dem  Scheid—
Die  Scheidung  ist  im  Falle  des    ungsgrunde  Kenntniß  erlangt.  Die

Erster  Abschnitt:  Ehe.  —  Ehescheidung.

Abs.  2  Nr.  2  unzulässig,  wenn  die
Voraussetzungen  für  die  öffentliche
Zustellung  am  Schlusse  der  münd—
lichen  Verhandlung,  auf  die  das
Urtheil  ergeht,  nicht  mehr  bestehen!).
1568.    Ein  Ehegatte  kann  auf

Scheidung  klagen,  wenn
der  andere  Ehegatte  durch  schwere
Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten
  Pflichten  oder  durch  ehrloses
  oder  durch  unsittliches  Verhalten
  eine  so  tiese  Zerrüttung  des
ehelichen  Verhältnisses  verschuldet
hat,  daß  dem  Ehegatten  die  Fortsetzung
  der  Ehe  nicht  zugemuthet
werden  kann 1).  Als  schwere  Verletzung
  der  Pflichten  gilt  auch  grobe
Mißhandlung²).

1569.  cheidung  klagen,  wenn

der  andere  Ehegatte  in  Geisteskrankheit
  verfallen  ist,  die  Krankheit  während
  der  Ehe  mindestens  drei  Jahre
gedauert,  und  einen  solchen  Grad
erreicht  hat,  daß  die  geistige  Gemeinschaft
  zwischen  den  Ehegatten  aufgehoben,
  auch  jede  Aussicht  auf
Wiederherstellung  dieser  Gemeinschaft
  ausgeschlossen  ist  ³).
1570.    Das  Recht  auf  Scheid—
  ung  erlischt  in  den  Fällen
  der  §§  1565  bis  1568  durch
Verzeihung  1).
Die  Scheidungsklage muß

1571.  in  den  Fällen  der  §§  1565

1)  Hiezu  s.  Ue  V.  S.  201  Abs.  2
2)  divortium  propter  Snevitia.

Ein  Ehegatte  kann  auf

Klage  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit
dem  Eintritte  des  Scheidungsgrundes
  zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Frist  läuft  nicht,  solange
die  häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten
  aufgehoben  ist.  Wird  der
zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  von
dem  anderen  Ehegatten  aufgefordert,
  entweder  die  häusliche  Gemeinschaft
  herzustellen  oder  die
Klage  zu  erheben,  so  läuft  die  Frist
von  dem  Empfange  der  Aufforderung
  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht
die  Ladung  zum  Sühnetermine  gleich.
Die  Ladung  verliert  ihre  Wirkung,
wenn  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte
  im  Sühnetermine  nicht  erscheint
  oder  wenn  drei  Monate  nach
der  Beendigung  des  Sühneverfahrens
  verstrichen  sind  und  nicht  vorher
die  Klage  erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen
und  der  dreimonatigen  Frist  finden
die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§  203,  206  entsprechende
  Anwendung.

1572.    Ein  Scheidungsgrund

    kann,  auch  wenn  die  für
seine  Geltendmachung  im  §  1571
bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  im
Laufe  des  Rechtsstreits  geltend  gemacht
  werden,  sofern  die  Frist  zur
Zeit  der  Erhebung  der  Klage  noch
nicht  verstrichen  war.

3)  In  der  MVorl.  bereits  enthalten,  von  der  RTK.  gestrichen,  auch  im
Plenum  des  Reichstags  in  II L.,  dagegen  in  dritter  Lesung  auf  Antrag  d.  Abg.

Munkel  wieder  aufgenommen.

Stenogr.  Ber.  S.  3084  ff.