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die öffentliche Zustellung seit bis 1568 binnen sechs Monaten von
Jahresfrist gegen ihn bestanden dem Zeitpunkt an erhoben werden,
haben. I in dem der Ehegatte von dem Scheid—
Die Scheidung ist im Falle des ungsgrunde Kenntniß erlangt. Die
Erster Abschnitt: Ehe. — Ehescheidung.
Abs. 2 Nr. 2 unzulässig, wenn die
Voraussetzungen für die öffentliche
Zustellung am Schlusse der münd—
lichen Verhandlung, auf die das
Urtheil ergeht, nicht mehr bestehen!).
1568. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung klagen, wenn
der andere Ehegatte durch schwere
Verletzung der durch die Ehe begründeten
Pflichten oder durch ehrloses
oder durch unsittliches Verhalten
eine so tiese Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses verschuldet
hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung
der Ehe nicht zugemuthet
werden kann 1). Als schwere Verletzung
der Pflichten gilt auch grobe
Mißhandlung²).
1569. cheidung klagen, wenn
der andere Ehegatte in Geisteskrankheit
verfallen ist, die Krankheit während
der Ehe mindestens drei Jahre
gedauert, und einen solchen Grad
erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft
zwischen den Ehegatten aufgehoben,
auch jede Aussicht auf
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
ausgeschlossen ist ³).
1570. Das Recht auf Scheid—
ung erlischt in den Fällen
der §§ 1565 bis 1568 durch
Verzeihung 1).
Die Scheidungsklage muß
1571. in den Fällen der §§ 1565
1) Hiezu s. Ue V. S. 201 Abs. 2
2) divortium propter Snevitia.
Ein Ehegatte kann auf
Klage ist ausgeschlossen, wenn seit
dem Eintritte des Scheidungsgrundes
zehn Jahre verstrichen sind.
Die Frist läuft nicht, solange
die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
aufgehoben ist. Wird der
zur Klage berechtigte Ehegatte von
dem anderen Ehegatten aufgefordert,
entweder die häusliche Gemeinschaft
herzustellen oder die
Klage zu erheben, so läuft die Frist
von dem Empfange der Aufforderung
an.
Der Erhebung der Klage steht
die Ladung zum Sühnetermine gleich.
Die Ladung verliert ihre Wirkung,
wenn der zur Klage berechtigte Ehegatte
im Sühnetermine nicht erscheint
oder wenn drei Monate nach
der Beendigung des Sühneverfahrens
verstrichen sind und nicht vorher
die Klage erhoben worden ist.
Auf den Lauf der sechsmonatigen
und der dreimonatigen Frist finden
die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende
Anwendung.
1572. Ein Scheidungsgrund
kann, auch wenn die für
seine Geltendmachung im § 1571
bestimmte Frist verstrichen ist, im
Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht
werden, sofern die Frist zur
Zeit der Erhebung der Klage noch
nicht verstrichen war.
3) In der MVorl. bereits enthalten, von der RTK. gestrichen, auch im
Plenum des Reichstags in II L., dagegen in dritter Lesung auf Antrag d. Abg.
Munkel wieder aufgenommen.
Stenogr. Ber. S. 3084 ff.