Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

90 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
$ 7. Der Wasserzins beträgt 30 Pfennig für 1000 Liter und ist am Schlusse 
eines Jeden Kalendervierteljahres an die Gouvernementshauptkasse zu entrichten. 
Die Höhe des Mindestsatzes beträgt 3 M pro Vierteljahr. 
$ 8. Wenn eine Leitung vorübergehend ohne Wassermesser in Benutzung 
gewesen ist, so wird für diesen Zeitraum behufs Ermittelung des Wasserver- 
brauchs eine Pauschmenge nach dem voraufgegangenen oder nachfolgenden Ge- 
brauch berechnet. Der Umstand, daß das Wasser nicht in der erwarteten Menge 
und Reinheit geliefert, oder daß eine zeitweise Unterbrechung der Wasserförde- 
rung eingetreten ist, berechtigt den Abnehmer nicht zu Ansprüchen auf Schaden- 
ersatz. 
$ 9. Beim Ausbruch eines Schadenfeuers ist Jeder Abnehmer verpflichtet, 
seine Leitung zur Verfügung zu stellen. Das zu Löschzwecken abgegebene 
Wasser wird auf einen innerhalb 3 Tagen nach erfolgtem Verbrauch bei der Bau- 
verwaltung gestellten Antrag in Abrechnung gebracht. 
$ 10. Durch Unterzeichnung des Anmeldescheines, durch den der Grund- 
stückseigentümer seinen Anschluß an die Wasserleitung beantragt, unterwirft er 
sich diesen Bestimmungen und den etwa erfolgenden Abänderungen. Dem Unter- 
nehmer steht das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit vierteljähriger Frist zum 
Schlusse eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Nach Beendigung des Ver- 
tragsverhältnisses trennt die Bauverwaltung auf Kosten des bisherigen Abneh- 
mers die Zuleitung von der Privatleitung. 
$ 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, insbe- 
sondere bei Verzug in der Entrichtung des Wasserzinses, ist die Bauverwaltung 
zur Schließung der Zuleitung berechtigt. 
8 12. Das Gouvernement behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen 
gegenwärtige Bestimmungen abzuändern, wenn dies die Umstände und Verhält- 
nisse bedingen. 
Windhuk, den 6. Februar 1%”. 
Kaiserliches Gouvernement. 
I. V.: Hintrager. 
49. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Kaiser- 
lichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver- 
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
14. Juli 1905. Vom 6. Februar 1907.*) 
(Kol. Bl. 8. 429. Gouv. Bl. II Nr. 50.) 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiser- 
}ichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetz- 
bl. S. 717),**) folgendes bestimmt: 
$ 1 (zu $ 1 der Kaiserlichen Verordnung). 
Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vor- 
schriften ein anderes angeordnet ist, die Vorsteher der Dienststellen ermächtigt, 
die für die Feststellung der beizutreibenden Geldforderungen und Ansprüche auf 
Herausgabe von Sachen zuständig sind. Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, die 
*) Vgl. hierzu den Erl. des Gouverneurs v. 16. Februar 1907, unten Nr. 58. 
#*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 169.