90 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
$ 7. Der Wasserzins beträgt 30 Pfennig für 1000 Liter und ist am Schlusse
eines Jeden Kalendervierteljahres an die Gouvernementshauptkasse zu entrichten.
Die Höhe des Mindestsatzes beträgt 3 M pro Vierteljahr.
$ 8. Wenn eine Leitung vorübergehend ohne Wassermesser in Benutzung
gewesen ist, so wird für diesen Zeitraum behufs Ermittelung des Wasserver-
brauchs eine Pauschmenge nach dem voraufgegangenen oder nachfolgenden Ge-
brauch berechnet. Der Umstand, daß das Wasser nicht in der erwarteten Menge
und Reinheit geliefert, oder daß eine zeitweise Unterbrechung der Wasserförde-
rung eingetreten ist, berechtigt den Abnehmer nicht zu Ansprüchen auf Schaden-
ersatz.
$ 9. Beim Ausbruch eines Schadenfeuers ist Jeder Abnehmer verpflichtet,
seine Leitung zur Verfügung zu stellen. Das zu Löschzwecken abgegebene
Wasser wird auf einen innerhalb 3 Tagen nach erfolgtem Verbrauch bei der Bau-
verwaltung gestellten Antrag in Abrechnung gebracht.
$ 10. Durch Unterzeichnung des Anmeldescheines, durch den der Grund-
stückseigentümer seinen Anschluß an die Wasserleitung beantragt, unterwirft er
sich diesen Bestimmungen und den etwa erfolgenden Abänderungen. Dem Unter-
nehmer steht das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit vierteljähriger Frist zum
Schlusse eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Nach Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses trennt die Bauverwaltung auf Kosten des bisherigen Abneh-
mers die Zuleitung von der Privatleitung.
$ 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, insbe-
sondere bei Verzug in der Entrichtung des Wasserzinses, ist die Bauverwaltung
zur Schließung der Zuleitung berechtigt.
8 12. Das Gouvernement behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen
gegenwärtige Bestimmungen abzuändern, wenn dies die Umstände und Verhält-
nisse bedingen.
Windhuk, den 6. Februar 1%”.
Kaiserliches Gouvernement.
I. V.: Hintrager.
49. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Kaiser-
lichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver-
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
14. Juli 1905. Vom 6. Februar 1907.*)
(Kol. Bl. 8. 429. Gouv. Bl. II Nr. 50.)
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiser-
}ichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetz-
bl. S. 717),**) folgendes bestimmt:
$ 1 (zu $ 1 der Kaiserlichen Verordnung).
Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vor-
schriften ein anderes angeordnet ist, die Vorsteher der Dienststellen ermächtigt,
die für die Feststellung der beizutreibenden Geldforderungen und Ansprüche auf
Herausgabe von Sachen zuständig sind. Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, die
*) Vgl. hierzu den Erl. des Gouverneurs v. 16. Februar 1907, unten Nr. 58.
#*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 169.