Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

92 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten: 
a) daß der Beschuldigte binnen der zweiwöchigen Frist des $ 23 Abs. 2 der 
Kaiserlichen Verordnung auf gerichtliche Entscheidung antragen 
kann; 
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei dem Polizei- 
vorsteher oder bei dem Bezirksrichter anzubringen ist; 
c) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a) ein 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird. 
Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so 
ist dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber kostenfrei zu erteilen. 
8 6 (zu $ 28 der Kaiserlichen Verordnung). 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Polizeivorsteher 
nicht fristgerecht gestellt, auch die im $ 5, Nr. 4 dieser Bestimmungen vorge- 
sehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken. 
Gebühren werden nicht erhoben, jedoch fallen bare Auslagen dem Beschul- 
digten zur Last. 
Der Polizeivorsteher hat die eingezahlte Geldstrafe oder abgelieferte ein- 
gezogene Sache an das Bezirksgericht abzuliefern. 
Er hat dem Gericht monatliche Übersichten der Strafverfügungen einzu- 
reichen. 
8 7 (zu $ 36 der Kaiserlichen Verordnung). 
Hinsichtlich der Befugnis zum Erlasse von Strafbescheiden wegen Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle bewendet es bei den Vorschriften der „Ordinance concerning the col- 
lection of customs 1894“, 
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Ver- 
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 
1. die Ordinance to enforce the payment and to facilitate the recovery 
of rates and taxes within the Municipal District of Apia 1892; 
2. die Gouvernements-Verordnung vom 15. November 1900, Gourverne- 
ments-Bl. Bd. HI, Nr. 6*) bzw. vom 20. Mai 1903, Gouvernements-Bl. 
Bd. HI, Nr. 24**); 
3. die Gouvernements-Verordnung vom 1. November 1901, Gouvernements- 
Bl. Bd. HI, Nr. 13.*%**) 
Apia, den 6. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
50. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Beförderung 
von Sonderzügen auf der Togobahn. Vom 7. Februar 1907. 
(Amtsbl. 8. 52.) 
In Ergänzung des Landungsbrücken- und Eisenbahntarifs in Togc 7) 
werden folgende Bestimmungen für die Beförderung von Sonderzügen und für 
die Berechnung der Gebühren derselben erlassen, 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 262. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 114. 
**#*) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 410. 
}) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 215 und in veränderter Fassung oben Nr. 46 (Zusatz;.