Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo 7. 2.1907. — Deutsch-Ostafrika 9. 2. 1907. — Togo 11. 2. 1907. 93 
In erster Linie werden die tarifmäßigen Kosten für die in den Sonderzügen 
beförderten Personen berechnet, mindestens müssen jedoch bezahlt werden 2 M. 
pro Zug und Kilometer bei Entfernungen bis zu 25 km und 1,50 M, pro Zug und 
Kilometer für die 25 km übersteigenden Entfernungen, mit der Maßgabe, daß im 
Gang mindestens 30 M, zu entrichten sind. 
Muß ein Sonderzug aus Betriebsgründen leer nach der Zugausgangssta- 
tion zurückbefördert werden, so wird der gleiche Fahrpreis auch für diese Beför- 
derungsstrecke zu erheben sein. 
Der Bahnverwaltung bleibt die Entscheidung darüber überlassen, ob sie 
auf Antrag Sonderzüge gestellen kann oder nicht. 
Lome, den 7. Februar 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
öl. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Erhebung der Häuser- und Hüttensteuer. Vom 9. Februar 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 3.) 
Die wegen Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer erlassenen Veroru- 
nungen vom 1. November 1897*) und 22. März 1905**) weisen übereinstimmend 
%% der eingehenden Steuerbeträge den kommunalen Verbänden zu. In 
Auslegung dieser Bestimmung hat das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, an- 
geordnet, daß die Teilung der Steuererträgnisse zwischen dem Landesfiskus 
einerseits und dem Kommunalfiskus anderseits in dem angegebenen Verhältnis 
bezüglich derjenigen Summen vorzunehmen sei, welche tatsächlich an die Kasse 
des Landesfiskus abgeliefert worden sind. Insoweit daher Steuerbeträge von den 
Steuerpflichtigen zwar eingezogen, aber infolge einer Unterschlagung usw. end- 
gültig in Verlust geraten sind, bevor sie bei den Kassen zum rechnungs- 
mäßigen Nachweis gelangten, scheiden sie bei jener Berechnung aus. Die frag- 
lichen Verluste sind also von dem Landesfiskus und von den Kommunen je zur 
Hälfte zu tragen. 
Auf die Verteilung der Erträgnisse der Gewerbesteuer findet die vor- 
stehende Bestimmung entsprechende Anwendung mit denjenigen Maßgaben, 
welche sich aus dem anderen Teilungsprozentsatz dieser Steuer ergeben. 
Daressalam, den 9. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
52. Runderlafs des Gouverneurs von Togo, betreffend die Bestrafung 
der Straftaten der Eingeborenen. Vom 11. Februar 1907. 
(Amtsbl. 8. 50). 
Mit Rücksicht darauf, daß einerseits die Kodifikation des Eingeborenen- 
strafrechts noch längere Dauer in Anspruch nehmen wird und anderseits wieder- 
holt die Bestrafung von Handlungen der Eingeborenen verlangt worden ist, die 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 368. 
##) D, Kol. Gesetzgeb. 1905 8.93.