06 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
1. Im Norden:
a) Ondonga—Okaukwejo—Outjo,
b) Ondonga—Amatoni—Grootfontein.
2. Im Osten:
a) Rietfontein (Nord)—Olifanskloof—Gobabis,
b) Rietfontein (Süd)—Hasuur,
c) Upington—Dawignab,
d) Aris—Ukamas,.
3. Im Westen:
a) Walfischbay an der Küste nach Swakopmund,
b) Walfischhay— Nonidas—Swakopmund,
c) Walfischbay—Haigamkhab,
d) Walfischhay—Rooibank—Ururas.
Die an letzter Stelle genannten Orte der Wegstrecken sind die Grenzzoll-
stationen, bei denen die Anmeldung der Ein- und Ausfuhrtransporte stattzu-
finden hat. Die Waren-Ein- und Ausfuhr, einschließlich des lebenden Viehes,
auf anderen Wegen ist nach $ 49 ff. der Zollverordnung strafbar.
Ferner wird bekannt gemacht, daß außer den in der Bekanntmachung vom
14. Oktober 1903*) bezeichneten Zollstellen im Süden des Schutzgebiets das Zoll-
amt Ramansdrift und die Zollstation Stolzenfels (Schuitdrift) als Zollstellen
eingerichtet sind. Die Zollstraße nach diesen Zollstellen beginnt an den zu be-
stimmenden Landungsplätzen in Ramansdrift und Stolzenfels.
Windhuk, den 12. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
55. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Abänderung des Zolltarifs. Vom 13. Februar 1907.
(Kol. Bl. 8. 280.)
Auf Grund des $ 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrika-
nische Schutzgebiet vom 31. Januar 1903 wird hiermit verordnet, was folgt:
8 1. Der zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutz-
gebiet vom 31. Januar 1903 gehörige Tarif**) nebst sämtlichen dazu ergangenen
Abänderungen und Ergänzungen wird mit Ablauf des 28. Februar 1907 aufge-
hoben.
8 2. Am 1. März 1907 tritt der in der Anlage enthaltene Zolltarif in Kraft.
Windhuk, den 13. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hıntrager.
*), Nicht abgedruckt.
”) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 24,