Deutsch-Südwestafrika 183. 2. 1907. — Togo 14. 2. 1907. — Samoa 16. 2.1907. 99
$ 10. Die den Militärpersonen bisher gewährten Zollbefreiungen werden
mit Ablauf des 28. Februar 1907 aufgehoben. Zollfrei bleiben noch für Kriegs-
dauer Liebesgaben und Feldpostpakete.
Die mit Ablauf des 28. Februar 1907 vorhandenen Bestände zollpflichtiger
(iegenstände in Kasinos, Kantinen und von Truppenangehörigen unterliegen
vorbehaltlich der in $ 9 bezeichneten zollfreien Höchstmengen gleichfalls der
Nachverzollung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
Wındhuk, den 13. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
dı. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Aufhebung einer
Quarantäne Vom 14. Februar 1907.
(Amtsbl. 8. 49.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit 8 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird folgendes verordnet:
& 1. Die Verordnung, betreffend Anordnung einer Quarantäne, vom 15. Ja-
nuar d. Js. (Amtsblatt für das Schutzgebiet Togo, Sonderausgabe von demselben
Tage),*) wird aufgehoben.
$ 2. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 14. Februar 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
58. Erlafs des Gouverneurs von Samoa an den Polizeivorsteher von
Apia, betreffend die Befugnisse der Polizei. Vom 16. Februar 1907.
(Gouv. Bl. III Nr. 52.)
Unter Bezugnahme auf 8 4 der Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen
Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden
:nden Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Samoanisches
bouvernements-Blatt Bd. IIl Nr. 50),**) lasse ich Ihren über die Auslegung des
:10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil U Titel 17%**) folgende In-
ıtruktion als Richtschnur zugehen:
1. Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen, Diese
müssen notwendig („nötig“) sein, denn es soll nicht mehr als notwendig vorge-
kehrt werden.
Der Begriff „Ruhe“ hat keine selbständige Bedeutung, insbesondere nicht
üe des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die Begriffe „Erhaltung
ier öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“ mit-
zedeckt.
Unter „öffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den
Staat sowie für die bürgerliche Gesellschaft zu verstehen. „Öffentliche Ordnung“
®) Oben Nr. 26.
*#) Oben Nr. 49.
“#) „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevor-
stehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.“ [Anm. des Erlasses.)
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