Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Samoa 16. 2. 1907. — Kamerun 18. 2. 1907. — Karolinen usw. 19. 2. 1907. 101 
ist die Polizei berechtigt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, so- 
bald deren eigener Schutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 
oder Ordnung dies dringend erfordert (z. B. wenn ein Betrunkener auf der 
Straße selbst gefährdet erscheint oder andere gefährdet). In solchen Fällen muß 
jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages die Freilassung erfolgen, sofern 
nicht hinterher der Verdacht einer schweren Straftat sich herausstellt, deshalb 
eine weitere Festhaltung angezeigt erscheint und das zur Überweisung an das 
Gericht Erforderliche veranlaßt wird. 
Ebenso sind die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen 
als den in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung 
einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahrdrohend ist oder es sich 
darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten. 
Apia, den 16. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
9. Auszug aus dem Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, be- 
treffend Elfenbein. Vom 18. Februar 1907. 
Sämtliches auf den Stationen usw. aufkommendes Elfenbein ist je- 
weils mit sich bietender Gelegenheit an das Hauptmagazın in Duala abzusenden. 
Da vom 1. April laufenden Jahres ab die Ausfuhr und das in den Handel 
Bringen von Elfenbeinzähnen unter 5 kg verboten ist, sind Geschenke und Straf- 
zahlungen an Elfenbein von den Eingeborenen nur dann anzunehmen, wenn die 
einzelnen Zähne ein Mindestgewicht von 5 kg haben. 
Buea, den 18. Februar 1807. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim. 
60. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Erteilung einer Sonderberechtigung auf Schürfen und Bergbau an den 
Fjskus der Karolinen usw. Vom 19. Februar 1907. 
(Kol. Bl. 8. 280.) 
Auf Grund des 8 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 
196 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem Fiskus des Inselgebiets der Karo- 
linen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln, vorbehaltlich 
wohlerworbener Rechte Dritter, die Sonderberechtigung zum ausschließlichen 
Schürfen und Bergbau auf organische und unorganische Phosphate für die In- 
:eln Angaur, Fais, Grimes, Mang, Assongson, Medinilla, Saipan, Rota, Truk, 
Ponape und Kussaie erteilt. 
Berlin, den 19. Februar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 36.
	        
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