Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

102 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
61. Polizeiverordnung des Bezirksamtmanns zu Swakopmund, 
betreffend Benutzung der Stadtgleise in Swakopmund. 
Vom 20. Februar 1907. 
Auf Grund des $ 6 Absatz 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 
27. September 1903, betr. das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernementsverfügungen, betref- 
fend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vor- 
schriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 23. November 
1903 verordne ich für die Ortschaft Swakopmund hiermit, was folgt: 
8 1. Jedes zum Befahren der Stadtgleise benutzte Fahrzeug muß vor 
seiner Benutzung bei der Eisenbahnstation Swakopmund angemeldet werden. 
Die von dieser ausgegebene Kontrollnummer ist an dem Fahrzeug so anzubrin- 
gen, daß sie ohne Mühe lesbar ist. Die Polizeibeamten sind berechtigt, Fahr- 
zeuge, welche ohne Nummer auf den Stadtgleisen angetroffen werden, anzu- 
halten und an die Eisenbahnstation abzuliefern. 
$ 2. Jedes zum Befahren der Stadtgleise benutzte Fahrzeug muß sich in 
betriebsfähigem Zustande befinden und mit gut wirkender Bremse versehen sein. 
Jeder Verkehr mit Fahrzeugen auf den Stadtgleisen ist von einem weißen 
Führer zu beaufsichtigen. 
Die Geschwindigkeit der verkehrenden Fahrzeuge darf 9 km in der 
Stunde, d. h. 150 m in der Minute, nicht übersteigen und muß sofortiges Anhalten 
in jedem Gefälle gestatten. Bei Einbruch der Dunkelheit muß jedes einzelne 
Fahrzeug sowie bei zusammengesetzten Zügen das vorderste Fahrzeug durch eine 
Kopflaterne hinreichend beleuchtet sein. Während der Dunkelheit darf außer- 
dem die Schnelligkeit von 100 m in der Minute nicht überschritten werden. 
$ 3. Wenn Rangierabteilungen und Fahrzeuge einander begegnen, so 
haben die letzteren stets auszuweichen, oder durch Zurückgehen die Bahn so weit 
freizugeben, daß die Rangierabteilung weiterfahren kann. Gleise, die ausschließ- 
lich für den Lokomotivbetrieb bestimmt und als solche durch Tafeln bezeichnet 
sind, dürfen von Privatfuhrwerken nicht befahren werden. 
$ 4. Das Abladen von Gütern zu beiden Seiten der Gleise ist nur unter 
Freilassung eines mindestens 1 m breiten Streifens an beiden Seiten gestattet. 
8 5. Das Befahren der Stadtgleise mit anderen als den Maschinen der 
Staatsbahn und den von der Eisenbahnbetriebsleitung zugelassenen Maschinen 
ist verboten. 
$ 6. Zum Befahren der Bahnhofsgleise ist in Jedem einzelnen Falle die 
Genehmigung der Eisenbahnstation Swakopmund einzuholen. 
$ 7. Diese Verordnung tritt am 15. März 1907 in Kraft. 
$ 8. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder im Falle 
des Unvermögens mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
Swakopmund, den 20. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Boesel.
	        
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