Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertr.m.d. D. Kol. E. B. Gesellsch. über d. Bahnbau Aus— Feldschuhhorn 20.2./12.3.07. 105 
56. Die Bestimmungen der Ziffer 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten nicht 
für die allgemeinen Vorarbeiten der Linie Feldschuhhorn—Keetmanshoop, für 
diese wird folgendes bestimmt: 
a) Die Linie soll nach den Grundsätzen der diesem Vertrage angehefteten 
Baubeschreibung ausgeführt werden. 
b) An Entwurfsstücken sollen gefertigt werden: 
I. Ein Übersichtsblatt mit Längenprofil in der Art des diesem Vertrage ange- 
hefteten Übersichtsblattes, aber auf Pausleinewand gezeichnet. 
Il. Lage- und Höhenpläne, die ersteren mit Skizzierung des Geländes, im Län- 
genmaßstabe von 1:25 000 bis 1: 5000 und im zehn- bis zwanzigmal größeren 
Höhenmaßstabe. Die schwierigeren Strecken, namentlich die Partien am 
Fischfluß, sollen auf Grund genauer Nivellements in möglichst großem 
Maßstabe, die leichteren Strecken können auf Grund barometrischer 
Höhenmessungen in kleinerem Maßstabe dargestellt werden. 
Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßstäben sind mit Ein- 
willigung des Eisenbahnkommissars statthaft. 
IH. Ein Kostenanschlag nach dem Normalbuchungsformular für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. 
IV. Ein Erläuterungsbericht, enthaltend die Beschreibung und Begründung der 
Linienführung und die Erläuterung des Kostenanschlages, unter anderem 
also die Beschreibung des Geländes, möglichst genaue Angaben über die 
Vorflutverhältnisse, die Ergiebigkeit und Beschaffenheit der Weasserstellen, 
die Aussicht auf weitere Erschließung von Wasser, die Gewinnungsstellen 
und die Brauchbarkeit der Baumaterialien sowie die Begründung der Ein- 
heitssätze des Kostenanschlages. Schürfen, Bohren und Sprengen zur 
Untersuchung des Bodens und der Wasserverhältnisse sind zwar erwünscht, 
aber nicht verlangt. 
83. Militärischer Schutz und Mobilmachung. 
1. Das Gouvernement wird für angemessenen militärischen Schutz der 
Arbeiten der Firma Sorge tragen. 
2. Die Beamten und Arbeiter dürfen nicht zum Kriegsdienst ausgehoben 
werden, da der Babnbau selbst zu Kriegszwecken dient. 
84 Fristenund Dispositionen. 
1. Die Firma muß die allgemeinen Vorarbeiten für die Strecke Feldschuh- 
horn—Keetmanshoop möglichst bald und tunlichst am 1. März 1907 dem Eisen- 
bahnkommissar übergeben. 
2. Die Firma hat die Bauarbeiten der Umgehungslinie so zu betreiben, 
daß ihre Hauptabnahme möglichst zugleich mit der der sonstigen Teile der 
Strecke Lüderitzbucht— Aus stattfinden kann. 
3, Die Firma hat die Bauarbeiten der Strecke Aus—Feldschuhhorn spä- 
testens 6 Wochen nach dem Abschlusse dieses Vertrages zu beginnen und dann 
zunächst die Bahn mit jeder nur möglichen Beschleunigung im Vorbau so vor- 
zutreiben, daß sie binnen zehn Monaten nach dem Ablauf der genannten sechs- 
wöchigen Vorbereitungszeit in ihrer ganzen Länge für den öffentlichen Verkehr 
benutzbar ist. Im Anschluß hieran hat die Firma den Ausbau der Bahn zu be- 
wirken. Dieser Ausbau soll binnen 8 Monaten nach der Beendigung des Vor- 
baues, d.h. nach dem Zeitpunkte vollendet sein, wo der Eisenbahnkommissar die
	        
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