Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Samoa 21. 2. 1907. — D. Südwestafrika 23. 2. 1907. 119 
sitzers auf vierzig Mark, für den dritten auf fünfzig Mark und in gleicher Weise 
für jeden weiteren Hund um je zehn Mark. 
$ 2. Steuerpflichtig ist, wer am 1. April einen über drei Monate alten 
Hund hält. 
Die Steuer wird am 1. April für das ganze Steuerjahr fällig und ist bis 
zum 30. desselben Monats an die Bezirks- oder Distriktskasse zu entrichten. 
Wer nach dem 1. April in den Besitz eines Hundes kommt, hat innerhalb 
eines Monats beim Bezirks- oder Distriktsamt behufs Versteuerung Anzeige 
hiervon zu machen. 
In gleicher Weise ist Anzeige zu erstatten, wenn ein Hund nach dem 
1. April das steuerpflichtige Alter erreicht. Die Versteuerung unterbleibt, wenn 
ein Hund nur an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer schon ver- 
steuerten Hundes tritt. Für die nachträglich zur Anzeige kommenden Hunde 
wird, wenn die Anschaffung oder der Eintritt in das steuerpflichtige Alter in der 
ersten Hälfte des Rechnungsjahres erfolgt ist, die volle Jahresabgabe, in den 
übrigen Fällen die Hälfte derselben erhoben. 
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Ver- 
waltungsbehörde gelieferte Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes 
sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist eine neue gegen Ent- 
richtung von 1 Mark zu lösen. 
8 3. Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, 
wenn die Aufenthaltsdauer der Hunde in den in $ 1 genannten Orten vier 
Wochen nicht übersteigt. 
8 4. Die Steuer wird mittels Zustellung von Steuerzetteln angefordert. 
Jeder steuerpflichtige Eigentümer ist verpflichtet, den am 1. April jeden 
Jahres vorhandenen Besitzstand an Hunden bei dem Bezirks- oder Distriktsamt 
seines Wohnortes bis zum 30. April anzumelden. 
8 5. Derjenige, welcher einen bisher versteuerten Hund zwar am 1. April 
nicht mehr besitzt, aber nicht in der Zeit vom 1. bis 30. April abmeldet, hat die 
Steuer weiter zu entrichten. Abmeldung außer dieser Zeit befreit nicht von der 
Steuer. 
$ 6. Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den 
doppelten Betrag der Steuer, um die der Fiskus verkürzt ist oder verkürzt werden 
sollte, zu zahlen. 
Daneben tritt eine Geldstrafe von 5 bis 150 Mark, wenn die Absicht der 
Steuerhinterziehung vorgelegen hat. 
& 7. Für die von Eingeborenen zu zahlenden Steuern und Strafen sind die 
Werftältesten mithaftbar. 
8 8. Hunde ohne Marke sind von der Ortspolizei einzufangen. Das Ein- 
fangen ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Meldet sich der Eigen- 
tümer des Hundes binnen einer Woche nicht, so kann der Hund öffentlich ver- 
steigert oder getötet werden. 
8 9. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in drei 
Jahren, ebenso der Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern. Die 
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres, in dem die Verbind- 
lichkeit oder der Anspruch entstanden war. 
$ 10. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Mit dem gleichen 
Tage treten die Gouvernementsverordnungen vom 24. Dezember 1898 (Kol. Ge-