Samoa 21. 2. 1907. — D. Südwestafrika 23. 2. 1907. 119
sitzers auf vierzig Mark, für den dritten auf fünfzig Mark und in gleicher Weise
für jeden weiteren Hund um je zehn Mark.
$ 2. Steuerpflichtig ist, wer am 1. April einen über drei Monate alten
Hund hält.
Die Steuer wird am 1. April für das ganze Steuerjahr fällig und ist bis
zum 30. desselben Monats an die Bezirks- oder Distriktskasse zu entrichten.
Wer nach dem 1. April in den Besitz eines Hundes kommt, hat innerhalb
eines Monats beim Bezirks- oder Distriktsamt behufs Versteuerung Anzeige
hiervon zu machen.
In gleicher Weise ist Anzeige zu erstatten, wenn ein Hund nach dem
1. April das steuerpflichtige Alter erreicht. Die Versteuerung unterbleibt, wenn
ein Hund nur an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer schon ver-
steuerten Hundes tritt. Für die nachträglich zur Anzeige kommenden Hunde
wird, wenn die Anschaffung oder der Eintritt in das steuerpflichtige Alter in der
ersten Hälfte des Rechnungsjahres erfolgt ist, die volle Jahresabgabe, in den
übrigen Fällen die Hälfte derselben erhoben.
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Ver-
waltungsbehörde gelieferte Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes
sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist eine neue gegen Ent-
richtung von 1 Mark zu lösen.
8 3. Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei,
wenn die Aufenthaltsdauer der Hunde in den in $ 1 genannten Orten vier
Wochen nicht übersteigt.
8 4. Die Steuer wird mittels Zustellung von Steuerzetteln angefordert.
Jeder steuerpflichtige Eigentümer ist verpflichtet, den am 1. April jeden
Jahres vorhandenen Besitzstand an Hunden bei dem Bezirks- oder Distriktsamt
seines Wohnortes bis zum 30. April anzumelden.
8 5. Derjenige, welcher einen bisher versteuerten Hund zwar am 1. April
nicht mehr besitzt, aber nicht in der Zeit vom 1. bis 30. April abmeldet, hat die
Steuer weiter zu entrichten. Abmeldung außer dieser Zeit befreit nicht von der
Steuer.
$ 6. Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den
doppelten Betrag der Steuer, um die der Fiskus verkürzt ist oder verkürzt werden
sollte, zu zahlen.
Daneben tritt eine Geldstrafe von 5 bis 150 Mark, wenn die Absicht der
Steuerhinterziehung vorgelegen hat.
& 7. Für die von Eingeborenen zu zahlenden Steuern und Strafen sind die
Werftältesten mithaftbar.
8 8. Hunde ohne Marke sind von der Ortspolizei einzufangen. Das Ein-
fangen ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Meldet sich der Eigen-
tümer des Hundes binnen einer Woche nicht, so kann der Hund öffentlich ver-
steigert oder getötet werden.
8 9. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in drei
Jahren, ebenso der Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres, in dem die Verbind-
lichkeit oder der Anspruch entstanden war.
$ 10. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Mit dem gleichen
Tage treten die Gouvernementsverordnungen vom 24. Dezember 1898 (Kol. Ge-