Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

1294 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
72. Allerhöchste Ordre, betreffend Aufhebung des Kriegszustandes in 
Südwestafrika.. Vom 6. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 233. Reichsanzeiger vom 18. März 1907.) 
Auf Ihren Bericht vom 4. März dieses Jahres bestimme Ich: 
1. Der im Schutzgebiet Südwestafrika bestehende Kriegszustand*) wird 
mit dem 31. März dieses Jahres aufgehoben. 
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt enthebe Ich den Chef des Generalstabes 
der Armee von der ihm übertragenen Leitung der Operationen. Das bisherige 
Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem Hauptquartier ist so- 
bald als möglich aufzulösen. 
3. Mit dem 1. April dieses Jahres treten unter Aufhebung aller für die 
Dauer des Kriegszustandes ergangenen entgegenstehenden Erlasse die „Organi- 
satorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen Schutztruppen in Afrika**) mit 
den nachfolgenden Einschränkungen wieder in Kraft. 
a) Abweichend von der Schutztruppen-Ordnung***) verleihe Ich mit dem 
Zeitpunkt der Aufhebung des Kriegszustandes dem Kommandeur der 
Schutztruppe für Südwestafrika die Disziplinarstrafgewalt, welche 
derjenigen eines Brigadekommandeurs in der Armee entspricht. 
b) Die Kommandeure der Nord- und Südbezirke erhalten die Disziplinar- 
strafgewalt eines heimischen Regimentskommandeurs und üben die 
niedere Gerichtsbarkeit über die ihnen unterstellten Truppen und Be- 
hörden aus. 
c) Die in Meiner Ordre vom 28. Juli 1904}) getroffene Anordnung, daß 
für die Beförderung von Unteroffizieren, Gefreiten und Reitern die im 
Heere geltenden Bestimmungen maßgebend sein sollen, bleibt für die 
südwestafrikanische Schutztruppe auch nach Aufhebung des Kriegs- 
zustandes vorläufig in Kraft. 
4. Ich ermächtige Sie, die hiernach erforderlich werdenden Änderungen 
und Ergänzungen zur Schutztruppen-Ordnung***) vorzunehmen. 
Dem Preußischen Kriegsministerium und dem Chef des Generalstabes der 
Armee habe Ich Abschrift dieser Ordre zugehen lassen. 
Berlin, den 6. März 1907. 
Wilhelm IR. 
Fürst v. Bülow. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen). 
73. Vertrag zwischen der Kamerun-Eisenbahngesellschaft zu Berlin 
und der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft 
ebendaselbst über den Bau einer Eisenbahn von Bonaberi (Duala) bis 
nach dem Manenguba-Gebirge im Schutzgebiete Kamerun. Vom 
6. März 1907. (Genehmigt vom Reichs-Kolonialaınt am 18. Mai 1907.) 
Zwischen der Kamerun-Eisenbahngesellschaft zu Berlin einerseits und 
der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft zu Berlin 
#) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. 1904 Nr. 90, S. 124. 
*#) D. Kol. Gesetzgeb. III 8. 49. 
"#) Abgekürzte Bezeichnung für die „Organisatorischen Bestimmungen usw.®. 
r) Nicht abgedruckt.
	        
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