Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag zwischen d. Kamerun-Eisenb. Ges. und d. D. Kol. Eisenb. Bauges. 6.8.1907. 195 
anderseits wird hierdurch vorbebaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers*) 
über den Bau obengenannter Strecke folgender Vertrag geschlossen: 
$ 1. Die Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft überträgt nach Mußgabe der 
ihr erteilten Konzession vom 13. Juni 1906**) an die Deutsche Kolonial-Eisen- 
bahn-Bau- und ‚Betriebs-Gesellschaft zu Berlin, und diese übernimmt die be- 
triebsfertige bauliche Herstellung der Bahnstrecke von Bonaberi (Duala) bis 
nach dem Manengubagebirge mit einer Spurweite von 1 m einschließlich der Be- 
schaffung aller Betriebsmittel, Ausrüstungsgegenstände und Inventarienstücke. 
82. Projektunterlagen. 
Für die Bauausführung sind maßgebend: 
I. a) die Normalprofile für Auf- und Abtrag; 
b) die Umgrenzungsprofile des lichten Raumes; 
c) die Zeichnungen des Oberbaues und der Weichen; 
d) die in angemessenem Maßstab, mindestens aber in 1:5000 speziell zu 
bearbeitenden Lage- und Höhenpläne; 
e) die Entwürfe für die Brücken, einschließlich der Landungsbrücke bei 
Bonaberi und die Durchlässe; 
f) die Entwürfe für Über- und Unterführungen; 
g) die Pläne der Bahnhöfe und Haltestellen; 
h) die Zeichnungen der Betriebsmittel. 
II. Die diesem Vertrage beigeheftete Baubeschreibung. 
88. Einzelentwürfe 
Die Bauunternehmerin hat alle Entwürfe anzufertigen und die technisch 
und wirtschaftlich vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln. 
Sämtliche Entwürfe sind der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft mit allen 
Erläuterungen und Begründungen in der erforderlichen Zahl zu übergeben, und 
zwar in einer zur Vorlage bei den Genehmigungsbehörden geeigneten Form. 
Der Unternehmerin ist gestattet, hierbei die in der Heimat üblichen Tras- 
sierungssätze von Lokalbahnen anzuwenden. 
Kosten, die etwa durch die landespolizeilichen und eisenbahntechnischen 
Revisionen der Projekte entstehen sollten, hat die Bauunternehmerin zu tragen. 
84 Projektänderungen. 
Änderungen und Ergänzungen, welche infolge der behördlichen Prüfungen 
und Revisionen des Projekts im Rahmen des Bauprogramms gefordert werden 
sollten, sind von der Bauunternehmerin auszuführen. 
Anderseits ist die Bauunternehmerin berechtigt, bei der Bauausführung 
Änderungen der festgestellten Entwürfe, die sich als wünschenswert oder not- 
wendig herausstellen, auszuführen. Sie tut dies jedoch auf eigenes Risiko, so- 
lange und insofern sie nicht vorher die Genehmigung des Vorstandes der Ka- 
merun-Eisenbahn-Gesellschaft und nötigenfalls der Aufsichtsbehörde einge- 
holt hat. 
#), Die Genehmigung ist erteilt durch Schreiben des Reichs-Kolonialamtse vom 
18. Mai 1907, und zwar mit der Maßgabe, daß die Unternehmerin seitens der Kamerun- 
gesellschaft vertraglich verpflichtet würde, vor Inangriffnahme der einzelnen Bauabschnitte 
die der Bauausführung zugrunde zu legenden endgültigen Entwurfstücke dem Reichs- 
Kolonialamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, sowie mit einigen weiteren, die 
Zahlung der Bausumme (88 15, 16) betreffenden Maßgaben. 
#4) Oben Nr. 4 u. D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 163.
	        
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