126 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Der Vorstand der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft wird ohne wichtigen
Grund diese Genehmigung nicht versagen.
Für Abweichungen von der genehmigten Linie, sofern sie eine Abkürzung
oder Verlängerung der gesamten Strecke um mehr als 10 km, gleichviel nach
welcher Richtung, oder endlich eine Verschiebung des Anfsngs- oder End-
punktes bedingen, ist die Genehmigung des Reichskanzlers einzuholen (vgl. Kon-
zession $ 3 Nr. 5).
856. Bauausführung.
Die Bauunternehmerin hat die Bahn nebst allem Zubehör unter genauer
Beachtung aller für den Bau von Bahnen in den Deutschen Kolonien gültigen
Vorschriften nach Maßgabe der in $ 2 aufgeführten, behördlich zu prüfenden
Vertragsunterlagen betriebsfertig herzustellen.
86. Bauleitung.
Die Bauausführung hat unter Leitung eines bewährten, von der Bau-
unternehmerin mit den nötigen Vollmachten ausgestatteten Fachmannes zu ge-
schehen.
87. Bauaufsicht.
Der Kamerun-Eisenbahngesellschaft steht das Recht zu, während der
Dauer des Baues die Bauausführungen durch ihren Vorstand oder einen von
diesem zu bestimmenden Beamten überwachen zu lassen. Die durch die Revision
der Bauausführung seitens der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft entstehenden
Kosten hat die Bauunternehmerin zu tragen.
Jeden dritten Monat hat sie dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft zur
Orientierung über den Stand der Bauarbeiten graphische Bauberichte anzufer-
tigen und Aufklärung über die Baudisposition usw. zu geben.
$8 Materiallieferungsbedingungen.
Die Lieferung der Oberbaumaterialien, der eisernen Brückenkonstruktio-
nen sowie der Betriebsmittel hat nach Maßgabe der technischen Bedingungen
der Preußischen Staatsbahn zu erfolgen.
Da in Betracht gezogen ist, an Stelle der vorgesehenen eisernen Schwellen
im Falle der Verwendbarkeit hölzerne Schwellen anzuwenden, so hat die Bau-
unternehmerin eine prüfungsfähige vergleichende Berechnung für die Lieferung
hölzerner und eiserner Schwellen aufzustellen, ferner sofort bei Beginn der Bau-
ausführung in Untersuchungen über die Verwendbarkeit hölzerner Schwellen
einzutreten und das Ergebnis dem Vorstande der Kamerun-Eisenbahn-Gesell-
schaft mitzuteilen.
89 Benutzung der Betriebsmittel usw beim Bau.
Der Bauunternehmerin steht das Recht zu, sämtliche für den Bau und
Betrieb der Bahn bestimmte Lieferungsgegenstände und Bauten für die Dauer
der Bauzeit zu Bauzwecken unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Hierbei darf
indessen der Oberbau mit Maschinen erst dann befahren werden, wenn er durch
entsprechende Festlegung mit geeignetem Boden in eine so sichere Lage ge-
bracht ist, daß eine dauernde Beschädigung des Oberbaues und der Betriebs-
mittel ausgeschlossen ist.
Entstehen durch die Benutzung während des Baues Beschädigungen, so
hat die Bauunternehmerin diese vor Übergabe des Bahnbaues zu beseitigen oder
eine Entschädigung in barem Gelde zu zahlen.